Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Bürgschaft: Abgrenzung Schuldumwandlung/Schuldabänderung

Bürgschaft: Abgrenzung Schuldumwandlung/Schuldabänderung

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G veräußert und übereignet S einen LKW. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung bürgt B. S kommt in Zahlungsschwierigkeiten. G und S vereinbaren, die Kaufpreisschuld in ein Darlehen umzuwandeln, das S erst in fünf Monaten zurückzahlen muss. Als S bei Fälligkeit aber wieder nicht zahlen kann, will G den B in Anspruch nehmen.

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Einordnung des Falls

Bürgschaft: Abgrenzung Schuldumwandlung/Schuldabänderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen B und G besteht ein Bürgschaftsvertrag (§ 765 BGB).

Genau, so ist das!

Für das Zustandekommen eines Bürgschaftsvertrags gelten die allgemeinen Vorschriften der Rechtsgeschäftslehre (§§ 104ff. BGB). Der Bürge verpflichtet sich, für eine fremde Verbindlichkeit einzustehen.
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2. Besteht die Kaufpreisforderung noch für die sich B verbürgt hat, als G den B in Anspruch nimmt?

Ja, in der Tat!

Bei einer Schuldumwandlung geht die ursprüngliche Forderung unter und es entsteht an dessen Stelle eine neue, andersartige Schuld (Novation). Dagegen liegt eine bloße Schuldabänderung vor, wenn das alte Schuldverhältnis mit geänderten Inhalt bestehen bleiben soll. Was die Parteien wollen, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist aufgrund der geringeren Eingriffsintensität davon auszugehen, dass die Parteien bloß eine Abänderung bezwecken. Eine andere Beurteilung ist nur anzunehmen, wenn die Hauptschuld inhaltlich so stark geändert wird, dass die Änderung vergleichbar mit der kompletten Ersetzung der alten Forderung ist. G und S haben durch die Vereinbarung als Darlehen lediglich den Zahlungszeitpunkt verschoben, also die Zahlungsmodalität geändert. Das ursprünglich begründete Schuldverhältnis bleibt weiterhin bestehen, nur mit geändertem Inhalt.

3. Kann B aufgrund der Schuldabänderung die Inanspruchnahme als Bürge verweigern?

Nein!

Bei einer bloßen Schuldabänderung bleibt das Schuldverhältnis für das gebürgt wird - und damit auch die Bürgschaft - erhalten. Der Bürge haftet nur nicht für eine damit ggfs. verbundene Erweiterung der Hauptschuld, §§ 767 Abs. 1 S. 3 BGB. Durch die Stundung des Kaufpreises wurde die Kaufpreisforderung nicht erweitert und G kann B somit in Anspruch nehmen.
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