Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
S kauft bei G eine Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung tritt S dem G eine Forderung gegen einen Dritten ab. Im Sicherungsvertrag sind die Folgen der Tilgung nicht ausdrücklich geregelt. Nun tilgt S die Forderung. Wie erhält er die Forderung zurück?
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Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch
S kauft bei G eine hochwertige Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung übereignet S dem G seinen Fiat500, wobei S im Besitz des Autos bleibt. Der Sicherungsvertrag sieht vor, dass S bei Tilgung der Forderung über einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch verfügt. Was passiert bei Zahlung?
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Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung durch persönlichen Schuldner (≠ Sicherungsgeber)
A möchte sich selbstständig machen und nimmt hierfür einen Investitionskredit über €100.000 bei der G-Bank auf. Zur Sicherung bestellt Tante T auf ihrem Grundstück zugunsten der G-Bank eine entsprechende Sicherungsgrundschuld. A zahlt den Kredit zurück.
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Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Grundschuld durch Sicherungsgeber (≠ persönlicher Schuldner) - Schicksal Grundschuld
Sohn S nimmt bei der G-Bank einen Kredit auf, um sich seinen Traum vom eigenen Segelboot zu verwirklichen. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zulasten des Grundstück der Mutter M bestellt. Der Rückzahlungsanspruch der G-Bank wird gegenüber S fällig. M tilgt nun den Kredit. Was passiert mit der Grundschuld?
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Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
K nimmt zur Modernisierung seiner Konzerthalle einen Kredit bei seiner Hausbank H auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs wird ein Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge B und H abgeschlossen. H zahlt das Darlehen aus und K tilgt die letzte Darlehensrate vollständig. B, die hiervon nichts weiß, zahlt versehentlich ebenfalls an H.