Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Eigentumsvorbehalt: Anderweitiges Erlöschen
G veräußert an S ein Surfbrett und übergibt es ihm. Das Eigentum behält sich G bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. G ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung wirksam an. Welche der folgenden Aussagen ist zutreffend?
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung
S kauft bei G eine Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung tritt S dem G eine Forderung gegen einen Dritten ab. Im Sicherungsvertrag sind die Folgen der Tilgung nicht ausdrücklich geregelt. Nun tilgt S die Forderung. Wie erhält er die Forderung zurück?
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Sicherungsübereignung und Sicherungszession: Schuldrechtlicher Rückübertragungsanspruch
S kauft bei G eine hochwertige Eismaschine. Zur Absicherung der Forderung übereignet S dem G seinen Fiat500, wobei S im Besitz des Autos bleibt. Der Sicherungsvertrag sieht vor, dass S bei Tilgung der Forderung über einen schuldrechtlichen Rückübereignungsanspruch verfügt. Was passiert bei Zahlung?
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Schuldbeitritt: § 422 BGB, Erlöschen der Forderung abhängig vom Innenverhältnis
A schuldet dem Gläubiger G €10.000, wobei B der Schuld des A beitritt. Im Innenverhältnis ist A alleinverpflichtet. Nun vereinbart A mit G, dass er mit der Zahlung Gs Forderung gegen B kauft. Erfüllung soll bei Zahlung nicht eintreten. Nach erfolgter Zahlung des A an G, möchte A den B in Anspruch nehmen.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung oder Grundschuld?
S möchte auf seinem Grundstück ein Haus bauen. Dafür nimmt er bei G einen Kredit auf. Zur Absicherung bewilligt er G eine Grundschuld für das Grundstück. Nun zahlt S an G das Darlehen zurück und nimmt eine Tilgungsbestimmung sowohl bzgl der Grundschuld als auch der Forderung vor.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Forderung durch persönlichen Schuldner (≠ Sicherungsgeber)
A möchte sich selbstständig machen und nimmt hierfür einen Investitionskredit über €100.000 bei der G-Bank auf. Zur Sicherung bestellt Tante T auf ihrem Grundstück zugunsten der G-Bank eine entsprechende Sicherungsgrundschuld. A zahlt den Kredit zurück.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Grundschuld durch Sicherungsgeber (≠ persönlicher Schuldner) - Folgen für die Forderung
Tochter T nimmt bei der G-Bank einen Kredit auf. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zulasten des Grundstück des Vaters V bestellt. V tilgt nun den Kredit bei Fälligkeit. Wie ist die Rechtslage?
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Sicherungsgrundschuld: Zahlung auf Grundschuld durch Sicherungsgeber (≠ persönlicher Schuldner) - Schicksal Grundschuld
Sohn S nimmt bei der G-Bank einen Kredit auf, um sich seinen Traum vom eigenen Segelboot zu verwirklichen. Zur Sicherheit wird eine Grundschuld zulasten des Grundstück der Mutter M bestellt. Der Rückzahlungsanspruch der G-Bank wird gegenüber S fällig. M tilgt nun den Kredit. Was passiert mit der Grundschuld?
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Legalzession nach § 1143 BGB, Eigentümerhypothek
S nimmt bei der B-Bank ein Darlehen auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt Freundin F auf ihrem Grundstück eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. F zahlt nun das fällige Darlehen vollständig zurück.
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Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt S eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Nun erklärt S gegenüber B berechtigt die Anfechtung des Vertrages.
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Bürgschaft: Abgrenzung Schuldumwandlung/Schuldabänderung
G veräußert und übereignet S einen LKW. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung bürgt B. S kommt in Zahlungsschwierigkeiten. G und S vereinbaren, die Kaufpreisschuld in ein Darlehen umzuwandeln, das S erst in fünf Monaten zurückzahlen muss. Als S bei Fälligkeit aber wieder nicht zahlen kann, will G den B in Anspruch nehmen.
Zivilrecht > Kreditsicherungsrecht
Bürgschaft: § 767 Abs. 1 S. 1 BGB, bei Zahlung in Unkenntnis Rückerstattungsanspruch aus §§ 812ff. BGB
K nimmt zur Modernisierung seiner Konzerthalle einen Kredit bei seiner Hausbank H auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruchs wird ein Bürgschaftsvertrag zwischen Bürge B und H abgeschlossen. H zahlt das Darlehen aus und K tilgt die letzte Darlehensrate vollständig. B, die hiervon nichts weiß, zahlt versehentlich ebenfalls an H.
Zivilrecht > Sachenrecht
Akzessorietät
Schuldner S hat der Bank B zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück bestellt. S zahlt das Darlehen zum Fälligkeitszeitpunkt zurück. B hat es aber auf das Grundstück des S abgesehen und möchte nun die Zwangsvollstreckung hierin betreiben.