Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Legalzession nach § 1143 BGB, Eigentümerhypothek

Legalzession nach § 1143 BGB, Eigentümerhypothek

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei der B-Bank ein Darlehen auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt Freundin F auf ihrem Grundstück eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. F zahlt nun das fällige Darlehen vollständig zurück.

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Einordnung des Falls

Legalzession nach § 1143 BGB, Eigentümerhypothek

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Schuldner der zu sichernden Forderung muss zugleich Eigentümer des Grundstücks sein, an dem die Hypothek bestellt wird.

Nein, das ist nicht der Fall!

Im BGB wird die mögliche Personenverschiedenheit beispielsweise in §§ 1137, 1141, 1173 ff. und 1182 BGB berücksichtigt. Personenidentisch müssen lediglich der Gläubiger der Forderung und der Sicherungsnehmer (Akzessorietät) sein. S ist Schuldner des Rückzahlungsanspruchs. F ist Eigentümerin des Grundstücks. Mithin liegt eine Personenverschiedenheit vor, welche die Hypothek als Sicherungsmittel nicht ausschließt.
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2. Kann nur der Schuldner das Darlehen tilgen?

Nein, das trifft nicht zu!

Es besteht die Möglichkeit, dass der Sicherungsgeber den Gläubiger befriedigt, auch wenn dieser nicht gleichzeitig der persönliche Schuldner der Forderung ist. Gesetzlich ist dieser Grundsatz in § 1142 Abs. 1 BGB normiert. Sicherungsgeberin F steht also unter den Voraussetzungen des § 1142 BGB ein Befriedigungsrecht zu.

3. Liegen die Voraussetzungen für eine Tilgung durch F vor (§ 1142 BGB)?

Ja!

Der Eigentümer darf nach § 1142 BGB den Gläubiger der Hypothek befrieidgen, wenn (1) die Forderung gegenüber dem Eigentümer fällig wurde (Kündigung der Hypothek, § 1141 BGB) oder (2) der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Das Darlehen ist fällig, sodass der persönliche Schuldner S leistungsberechtigt ist. Damit kann auch F die Forderung tilgen.Die Vermutung der jederzeitigen Erfüllbarkeit (§ 271 Abs. 2 BGB) findet bei hypothekarisch gesicherten Forderungen keine Anwendung. Denn hier ist eine „plötzliche Rückzahlung“ dem Gläubiger regelmäßig nicht zumutbar. Der Schuldner darf also grundsätzlich nur bei Fälligkeit leisten.

4. Durch die Zahlung der F an B erlischt der Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Befriedigt der Sicherungsgeber, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, den Gläubiger, so ordnet § 1143 Abs. 1 S. 1 BGB den Übergang der gesicherten Forderung (Legalzession) an. Folglich geht die gesicherte Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner auf den zahlenden Sicherungsgeber über.Der Darlehensrückzahlungsanspruch geht im Wege der Legalzession auf F über. Damit ist F neue Gläubigerin der Forderung.

5. Die Hypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um (§ 1177 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Eigentümergrundschuld entsteht, wenn Hypothek und Eigentum in einer Person zusammenfallen, ohne dass dem Eigentümer die zur Hypothek gehörige Forderung zusteht (§ 1177 Abs. 1 BGB). Steht ihm dagegen auch die zugehörige Forderung zu, so entsteht eine Eigentümerhypothek (§ 1177 Abs. 2 BGB). Im Wege der Legalzession ist F Forderungsinhaberin geworden. Gemäß § 401 BGB geht auch die Hypothek als akzessorische Sicherheit mit auf sie über. Im Ergebnis vereinigen sich Forderung und Hypothek in der Person der F. Da die Forderung aber noch besteht, liegt eine Eigentümerhypothek und keine Eigentümergrundschuld vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

IA

Iris A

17.7.2023, 18:00:44

Kann mir jemand erklären, welchen Zweck das in der Praxis hat, dass man einen Unterschied zwischen

Eigentümergrundschuld

und

Eigentümerhypothek

macht? Bin gerade wirklich verwirrt und wäre über eine Erklärung dankbar!

Antonia

Antonia

8.9.2023, 09:13:29

Die

Eigentümergrundschuld

ist nicht akzessorisch, weshalb sie auch ohne Forderung weiter besteht und den Rang hält. Du kannst als Grundstückseigentümer diese bestehende Grundschuld dann zur Sicherung einer neuen Forderung nutzen.

SEN

SenorLucky

23.8.2024, 16:04:54

Eine

Eigentümergrundschuld

besteht losgelöst von einer Forderung. Sie ist also ein Sicherheit an einem Grundstück die „für den Eigentümer“ § 1195 S. 1 BGB bestellt wurde. Das passiert z.B. dann automatisch wenn bei einer Hypothek die Forderung erlischt, z.B. iSd. 362 BGB. Kann aber auch wirklich klassisch einfach bestellt werden. Im Fall des Erlöschen der Forderung wird die Hypothek automatisch mangels Forderung zu einer

Eigentümergrundschuld

. Hier im Fall erlischt durch Zahlung der F die Forderung gerade nicht, sondern wird per Legalzession eine Forderung der F. Das hat den großen Vorteil, dass die F ihr Eigentum einerseits schützen kann, indem sie auf die Forderung zahlt und andererseits dann die Forderung bekommt um gegen die S vorzugehen. Wenn Hypothek (dass ist sie hier nämlich noch weil die Forderung noch besteht) und Forderung beim Eigentümer zusammen fallen, spricht man von

Eigentümerhypothek

.


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