Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Das Erlöschen der gesicherten Forderung
Legalzession nach § 1143 BGB, Eigentümerhypothek
Legalzession nach § 1143 BGB, Eigentümerhypothek
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei der B-Bank ein Darlehen auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt Freundin F auf ihrem Grundstück eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. F zahlt nun das fällige Darlehen vollständig zurück.
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Einordnung des Falls
Legalzession nach § 1143 BGB, Eigentümerhypothek
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Schuldner der zu sichernden Forderung muss zugleich Eigentümer des Grundstücks sein, an dem die Hypothek bestellt wird.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann nur der Schuldner das Darlehen tilgen?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Liegen die Voraussetzungen für eine Tilgung durch F vor (§ 1142 BGB)?
Ja!
4. Durch die Zahlung der F an B erlischt der Darlehensrückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Die Hypothek wandelt sich in eine Eigentümergrundschuld um (§ 1177 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Iris A
17.7.2023, 18:00:44
Kann mir jemand erklären, welchen Zweck das in der Praxis hat, dass man einen Unterschied zwischen
Eigentümergrundschuldund
Eigentümerhypothekmacht? Bin gerade wirklich verwirrt und wäre über eine Erklärung dankbar!
Antonia
8.9.2023, 09:13:29
Die
Eigentümergrundschuldist nicht akzessorisch, weshalb sie auch ohne Forderung weiter besteht und den Rang hält. Du kannst als Grundstückseigentümer diese bestehende Grundschuld dann zur Sicherung einer neuen Forderung nutzen.
SenorLucky
23.8.2024, 16:04:54
Eine
Eigentümergrundschuldbesteht losgelöst von einer Forderung. Sie ist also ein Sicherheit an einem Grundstück die „für den Eigentümer“ § 1195 S. 1 BGB bestellt wurde. Das passiert z.B. dann automatisch wenn bei einer Hypothek die Forderung erlischt, z.B. iSd. 362 BGB. Kann aber auch wirklich klassisch einfach bestellt werden. Im Fall des Erlöschen der Forderung wird die Hypothek automatisch mangels Forderung zu einer
Eigentümergrundschuld. Hier im Fall erlischt durch Zahlung der F die Forderung gerade nicht, sondern wird per Legalzession eine Forderung der F. Das hat den großen Vorteil, dass die F ihr Eigentum einerseits schützen kann, indem sie auf die Forderung zahlt und andererseits dann die Forderung bekommt um gegen die S vorzugehen. Wenn Hypothek (dass ist sie hier nämlich noch weil die Forderung noch besteht) und Forderung beim Eigentümer zusammen fallen, spricht man von
Eigentümerhypothek.