Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
Das Erlöschen der gesicherten Forderung
Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB
Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt S eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Nun erklärt S gegenüber B berechtigt die Anfechtung des Vertrages.
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Einordnung des Falls
Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit eine Hypothek entstehen kann, bedarf es einer zu sichernden Forderung.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da die Hypothek mangels bestehender Forderung nicht entstanden ist, entfaltet die Eintragung ins Grundbuch und Ausstellung des Hypothekenbriefs keine Rechtswirkung (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Steht dem Eigentümer die Grundschuld auch dann zu, wenn der vermeintliche Gläubiger bereits den Hypothekenbrief erlangt hat?
Ja!
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