Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

Das Erlöschen der gesicherten Forderung

Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB

Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB

4. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei der B-Bank einen Kredit auf. Zur Absicherung des Rückzahlungsanspruches bestellt S eine Hypothek zugunsten der Bank. Die Eintragung erfolgt und die Bank erhält auch den Hypothekenbrief. Nun erklärt S gegenüber B berechtigt die Anfechtung des Vertrages.

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Einordnung des Falls

Hypothek: Bei Erlöschen der Forderung Eigentümergrundschuld, §§ 1163 Abs. 1 S. 2. 1177 Abs. 1 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Damit eine Hypothek entstehen kann, bedarf es einer zu sichernden Forderung.

Genau, so ist das!

Die Hypothek ist ein akzessorisches Sicherungsmittel. Folglich ist die Entstehung der gesicherten Forderung notwendige Voraussetzung für die Entstehung der Hypothek. Infolge der Anfechtung ist der Darlehensrückzahlunganspruch als vorgesehene zu sichernde Forderung als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 BGB), sodass auch die akzessorische Hypothek erlischt.
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2. Da die Hypothek mangels bestehender Forderung nicht entstanden ist, entfaltet die Eintragung ins Grundbuch und Ausstellung des Hypothekenbriefs keine Rechtswirkung (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Ist die gesicherte Forderung nicht zur Entstehung gelangt, besteht zunächst eine Grundschuld zugunsten des Eigentümers. (§§ 1163 Abs. 1 S. 1, 1177 BGB). Denn im Vergleich zur Hypothek ist die Grundschuld nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Hierbei handelt es sich also um ein nichtakzessorisches Grundpfandrecht. Da der Eigentümer das Sicherungsrecht bestellt, steht sie diesem zu.Da die Forderung rückwirkend vernichtet wurde, konnte keine Hypothek bestellt werden. Stattdessen hat S als Eigentümer eine Eigentümergrundschuld erlangt.

3. Steht dem Eigentümer die Grundschuld auch dann zu, wenn der vermeintliche Gläubiger bereits den Hypothekenbrief erlangt hat?

Ja!

Die Eigentümergrundschuld entsteht unabhängig davon, ob der Gläubiger bereits als solcher ins Grundbuch eingetragen wurde beziehungsweise den Hypothekenbrief erlangt hat. Unabhängig davon, dass B ins Grundbuch eingetragen ist und den „Hypothekenbrief“ erlangt hat, steht S die Eigentümergrundschuld zu.S steht folglich ein Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB) zu und kann die Herausgabe des Briefes verlangen (§ 985 BGB, § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB).
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