Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Gläubiger eines Pfandrechts an einem Siegelring, welchen Pfandgeberin P für G zur Absicherung eines Kredits bestellt hatte. Die Kreditforderung samt Pfandrecht tritt G an den Dritten D ab. Tatsächlich war die Pfandrechtsbestellung jedoch unwirksam.
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Einordnung des Falls
Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat D gutgläubig Eigentum an dem Siegelring erworben (§§ 929, 932 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat D wirksam die Kreditforderung abgetreten (§ 398 BGB).
Ja!
3. Muss ein wirksam bestelltes Pfandrecht gesondert auf den Erwerber der Forderung übertragen werden (§ 1250 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat D durch die Übertragung der Forderung samt des vermeintlichen Pfandrechts gutgläubig ein Pfandrecht an dem Ring erlangt (§ 1250 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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