+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G ist Gläubiger eines Pfandrechts an einem Siegelring, welchen Pfandgeberin P für G zur Absicherung eines Kredits bestellt hatte. Die Kreditforderung samt Pfandrecht tritt G an den Dritten D ab. Tatsächlich war die Pfandrechtsbestellung jedoch unwirksam.
Einordnung des Falls
Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat D gutgläubig Eigentum an dem Siegelring erworben (§§ 929, 932 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Der gutgläubige Eigentumserwerb ist unter den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 932ff. BGB möglich. Dazu gehört insbesondere, dass der Erwerber davon ausgeht, dass die Sache dem Veräußerer gehört.D soll hier nur die Kreditforderung und das dazugehörige Pfandrecht erwerben. D ist also bewusst, dass G lediglich Pfandgläubiger und nicht Eigentümer ist. Im Übrigen fehlt es damit auch an der notwendigen dinglichen Einigung über einen Eigentumsübergang.
2. G hat D wirksam die Kreditforderung abgetreten (§ 398 BGB).
Ja!
Voraussetzungen einer Abtretung ist das (1) Vorliegen eines Abtretungsvertrags, (2) das Bestehen der Forderung, (3) die Übertragbarkeit der Forderung und (4) die Bestimmbarkeit der Forderung. G und D haben sich über die Abtretung der Kreditforderung geeinigt. Anhaltspunkte die gegen die Übertragbarkeit bzw. Bestimmbarkeit sprechen, liegen nicht vor.
3. Muss ein wirksam bestelltes Pfandrecht gesondert auf den Erwerber der Forderung übertragen werden (§ 1250 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
Mit der Übertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf den neuen Gläubiger über (§ 1250 Abs. 1 S. 1 BGB). Es findet also ein gesetzlicher Forderungsübergang statt, sodass eine eigenständige Übertragung des Pfandrechts nicht notwendig ist.Grundsätzlich bedarf es somit keiner gesonderten Abtretung. Problematisch ist vorliegend allerdings, dass ursprünglich überhaupt kein wirksames Pfandrecht bestand.
Dieser gesetzliche Forderungsübergang ist das zentrale Kennzeichen der akzessorischen Sicherungsmittel.
4. Hat D durch die Übertragung der Forderung samt des vermeintlichen Pfandrechts gutgläubig ein Pfandrecht an dem Ring erlangt (§ 1250 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb ist grundsätzlich nicht möglich. Grund dafür ist, dass es beim Pfandrecht keinen Rechtsscheintatbestand gibt, an dem der gute Glaube sich festmachen könnte. Zwar ist der Pfandgläubiger im Besitz des Pfandes, jedoch eben nicht als Eigentümer. Eine gesetzliche Vermutung, dass der Besitz den Besitzer als Pfandgläubiger ausweist, besteht - anders als beim Eigentum (vgl. § 1006 BGB) - nicht. Die Eigentumsvermutung hat der Pfandgläubiger dagegen selbst widerlegt. D hat somit nur die Kreditforderung erworben.Ein gutgläubiger Pfandrechtserwerb ist insoweit nur bei Bestellung des Pfandrechts (§ 1207 BGB) möglich, nie bei der Übertragung. Denn bei der Bestellung suggeriert der Besitz des Verpfänders, dass dieser auch der berechtigte Eigentümer sei (§ 1006 Abs. 1 BGB)!