Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
4. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G ist Gläubiger eines Pfandrechts an einem Siegelring, welchen Pfandgeberin P für G zur Absicherung eines Kredits bestellt hatte. Die Kreditforderung samt Pfandrecht tritt G an den Dritten D ab. Tatsächlich war die Pfandrechtsbestellung jedoch unwirksam.
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Einordnung des Falls
Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Hat D gutgläubig Eigentum an dem Siegelring erworben (§§ 929, 932 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. G hat D wirksam die Kreditforderung abgetreten (§ 398 BGB).
Ja!
3. Muss ein wirksam bestelltes Pfandrecht gesondert auf den Erwerber der Forderung übertragen werden (§ 1250 Abs. 1 S. 1 BGB)?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Hat D durch die Übertragung der Forderung samt des vermeintlichen Pfandrechts gutgläubig ein Pfandrecht an dem Ring erlangt (§ 1250 Abs. 1 S. 2 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Esther
20.2.2025, 17:05:49
Welche Bedeutung hat § 1244 BGB in diesem Zusammenung?

Sebastian Schmitt
20.3.2025, 12:47:38
Hallo @[Esther](220189), die Norm regelt nicht den "normalen"/"freien" Verkauf der Sache, sondern nur denjenigen zur Verwertung der Pfandsache unter Beachtung der speziellen, in § 1244 BGB aE genannten Verfahrensvoraussetzungen der § 1233, 1235, 1240 BGB (näher zB BeckOGK/Förster, Stand 1.1.2025, § 1244 Rn 5 ff). Dort geht es um recht besondere Konstellationen (Duldungstitel, öffentliche Versteigerung, Gold-/Silbersachen), deswegen werdet Ihr es damit in Prüfungsarbeiten kaum mal zu tun bekommen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team