Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Die Forderung gegen S tritt G an die Dritte D ab.
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Einordnung des Falls
Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gehen bei einer Gesamtschuld (§ 421 BGB) bei der Abtretung einer Forderung automatisch auch die Forderungen gegen die anderen Schuldner mit auf den Neugläubiger über?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Abtretung des gegen S gerichteten Darlehensrückzahlungsanspruchs an D, hat D in direkter Anwendung des § 401 BGB auch einen Anspruch gegen S2 erworben.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. D hat die Forderung gegen S2 aber in analoger Anwendung des § 401 BGB erworben.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Laura
21.12.2023, 16:54:51
Am Ende der Aufgabe kann der neue Gläubiger auch die Forderung gegen S2 aus §401analog erwerben. Inwiefern unterscheidet sich das aber zu der ersten Frage Aufgabe?
CR7
21.8.2024, 21:20:10
Wer die Eingangsfrage - wie ich - auch nicht verstanden hat: "Wenn zwei
Gesamtschuldner für eine Forderung haften und der Gläubiger die Forderung gegen einen der
Gesamtschuldner isoliert an jemand anderen abtritt, wird dann auch automatisch die Forderung gegen den anderen
Gesamtschuldner auf den neuen Gläubiger übertragen?" - § 401 BGB analog ja.