Zivilrecht
Kreditsicherungsrecht
(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
23. August 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Die Forderung gegen S tritt G an die Dritte D ab.
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