Schuldbeitritt: § 401 BGB analog

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Die Forderung gegen S tritt G an die Dritte D ab.

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Einordnung des Falls

Schuldbeitritt: § 401 BGB analog

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Gehen bei einer Gesamtschuld (§ 421 BGB) bei der Abtretung einer Forderung automatisch auch die Forderungen gegen die anderen Schuldner mit auf den Neugläubiger über?

Nein!

Bei der Gesamtschuld (§ 421 BGB) bestehen die gegen verschiedene Gesamtschuldner gerichteten Ansprüche grundsätzlich selbstständig nebeneinander. Der Gläubiger kann sie einzeln, auch an unterschiedliche Empfänger, abtreten und einzeln behalten. Ein automatischer Übergang findet nicht statt.Die Erfüllungswirkung gilt allerdings weiterhin! Sobald ein Gesamtschuldner die Forderung erfüllt hat, werden auch die übrigen frei (§ 422 Abs. 1 BGB). Die Rechtsstellung des Empfängers (Zessionar) bei der Abtretung einer einzelnen Forderung ist insoweit recht unsicher. Erfüllt einer der übrigen Gesamtschuldner, so erlischt auch die abgetretene Forderung.
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2. Durch die Abtretung des gegen S gerichteten Darlehensrückzahlungsanspruchs an D, hat D in direkter Anwendung des § 401 BGB auch einen Anspruch gegen S2 erworben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 401 BGB erlangt der Zessionar mit der abgetretenen Forderung zugleich die zu dieser gehörenden Nebenrechte. Von der direkten Anwendung des § 401 Abs. 1 BGB erfasst Nebenrechte sind aber nur solche, welche nicht selbstständig von der Forderung abgetreten werden können (akzessorische Sicherungsmittel wie zB Bürgschaft, Hypothek).Die Forderung gegen den Schuldbeitretenden kann aber selbstständig abgetreten werden und unterliegt somit nicht dem direkten Anwendungsbereich des § 401 BGB.

3. D hat die Forderung gegen S2 aber in analoger Anwendung des § 401 BGB erworben.

Ja, in der Tat!

Aus der Entstehungsgeschichte des § 401 BGB folgt, dass die Begrenzung auf die hauptsächlichen Nebenrechte primär aus Verständlichkeitsgründen erfolgte. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass diese redaktionelle Entscheidung einer analogen Anwendung auf nicht explizit genannte Nebenrechte gerade nicht entgegenstehen soll (=Regeungslücke). Der BGH wendet § 401 BGB analog auf den Schuldbeitritt (=Schuldmitübernahme) an, da diese wirtschaftlich einer selbstschuldnerischen Bürgschaft entspricht, auf die § 401 BGB direkt anzuwenden wäre (=vergleichbare Interessenlage).Ausdrücklich hat G nur die gegen S gerichtete Forderung an D abgetreten. Die Schuldübernahme diente aber ausschließlich der Sicherung dieser Forderung, sodass sie analog § 401 BGB ebenfalls auf D übergegangen ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LAURA

Laura

21.12.2023, 16:54:51

Am Ende der Aufgabe kann der neue Gläubiger auch die Forderung gegen S2 aus §401analog erwerben. Inwiefern unterscheidet sich das aber zu der ersten Frage Aufgabe?

CR7

CR7

21.8.2024, 21:20:10

Wer die Eingangsfrage - wie ich - auch nicht verstanden hat: "Wenn zwei Gesamtschuldner für eine Forderung haften und der Gläubiger die Forderung gegen einen der Gesamtschuldner isoliert an jemand anderen abtritt, wird dann auch automatisch die Forderung gegen den anderen Gesamtschuldner auf den neuen Gläubiger übertragen?" - § 401 BGB analog ja.


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