Zivilrecht

Kreditsicherungsrecht

(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte

Schuldbeitritt: Unwirksamkeit des Schuldbeitritts - kein gutgläubiger Forderungserwerb

Schuldbeitritt: Unwirksamkeit des Schuldbeitritts - kein gutgläubiger Forderungserwerb

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Kurz darauf ficht S2 seine Beitrittserklärung wirksam an. Nichtsdestotrotz tritt G die Forderungen gegen S und S2 an den Dritten D ab. Von der Anfechtung weiß D nichts. S ist zahlungsunfähig.

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Einordnung des Falls

Schuldbeitritt: Unwirksamkeit des Schuldbeitritts - kein gutgläubiger Forderungserwerb

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Aufgrund der Anfechtung ist die Beitrittserklärung des S2 rückwirkend beseitigt (§ 142 Abs. 1 BGB).

Ja!

Eine wirksame Anfechtung führt dazu, dass das entsprechende Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig anzusehen ist (ex tunc, § 142 Abs. 1 BGB).Laut Sachverhalt hat S2 die Willenserklärung, der Schuld des S beizutreten, wirksam angefochten. Das Rechtsgeschäft (Schuldbeitritt) ist damit rückwirkend beseitigt. Damit stand G nach der erklärten Anfechtung von Anfang keine Forderung gegen S2 zu.
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2. D konnte von G trotz der erklärten Anfechtung einen Zahlungsanspruch gegen S2 gutgläubig erwerben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Schuldbeitritt begründet einen schuldrechtlichen Anspruch des Gläubigers gegen den Beitretenden. Forderungen fehlt es – anders als beweglichen Sachen und Grundstücksrechten – an einem Rechtsscheinträger, sodass ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen ist. Eng begrenzte Ausnahmen ergeben sich aus § 405 BGB. Besteht die Sicherung also nur vermeintlich, kann der Dritte diese auch nicht kraft guten Glaubens erwerben. Da der Schuldbeitritt durch die Anfechtung beseitigt wurde und ein gutgläubiger Forderungserwerb grundsätzlich ausgeschlossen ist, konnte D von G also keinen Anspruch gegen S2 erwerben. Es kommen möglicherweise jedoch Sekundäransprüche des D gegen G auf Schadensersatz in Betracht, zB wenn D die Forderung von G im Wege des Forderungskaufs (§§ 453, 433 BGB) erlangt hat.
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