Recht am eigenen Wort

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Prinzessin P gibt dem Boulevardblatt B ein Interview. Nach einiger Zeit bricht sie das Interview ab und bittet B, das Gesagte nicht zu veröffentlichen. B veröffentlicht das Interview dennoch.

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Einordnung des Falls

Recht am eigenen Wort

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) enthält ein Recht am eigenen Wort.

Ja, in der Tat!

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt in seiner Ausprägung als Recht auf Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit auch speziell das Recht am eigenen Wort. Die wesentlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts solltest Du kennen. Das Recht am eigenen Wort gehört genauso dazu wie etwa das Recht am eigenen Bild.
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2. Das Recht am eigenen Wort schützt den Wunsch der P, das Interview nicht zu veröffentlichen.

Ja!

Das Recht am eigenen Wort gewährleistet Entscheidungsbefugnisse über die Verwertung nicht-öffentlich getätigter Äußerungen. Das im Interview Gesagte waren nicht-öffentliche Äußerungen. Über die Verwertung dieser durfte P aus ihrem Recht am eigenen Wort frei entscheiden. Auch ihre Entscheidung, das Interview nicht zu veröffentlichen, ist deshalb durch das Recht am eigenen Wort geschützt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise dennoch ein besonderes Interesse an den Aussagen der P besteht und eine Veröffentlichung rechtfertigt. Dies ist eine Frage der Eingriffsrechtfertigung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Vincent

Vincent

14.3.2022, 11:26:27

Finde ich ganz interessant, weil es ja das bekannte Video gibt, wo Bernd Höcke (AfD) das Interview des ZDF abbricht.

F

F

27.7.2024, 11:50:51

Na ja, da ist der Schutzbereich schon auch eröffnet, eine Veröffentlichung ist dennoch gerechtfertigt. Das war schon in Ordnung so

WASAB

wasabi

9.9.2024, 09:47:47

der Mann heißt Bjernd!

VALA

Vanilla Latte

18.2.2024, 01:57:38

Also wenn das Gespräch bereits stattgefunden hat, und ich vorher zugestimmt have, bin ich dennoch geschützt, wenn ich es nachträglich nicht mehr möchte?

TI

Timurso

18.2.2024, 10:18:59

Der Schutzbereich ist zumindest eröffnet, ja. Ob das Grundrecht auch verletzt wurde (also der Eingriff nicht gerechtfertigt ist), steht auf einem anderen Papier.


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