Recht am eigenen Wort
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Prinzessin P gibt dem Boulevardblatt B ein Interview. Nach einiger Zeit bricht sie das Interview ab und bittet B, das Gesagte nicht zu veröffentlichen. B veröffentlicht das Interview dennoch.
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Einordnung des Falls
Recht am eigenen Wort
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) enthält ein Recht am eigenen Wort.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Recht am eigenen Wort schützt den Wunsch der P, das Interview nicht zu veröffentlichen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Vincent
14.3.2022, 11:26:27
Finde ich ganz interessant, weil es ja das bekannte Video gibt, wo Bernd Höcke (AfD) das Interview des ZDF abbricht.
F
27.7.2024, 11:50:51
Na ja, da ist der Schutzbereich schon auch eröffnet, eine Veröffentlichung ist dennoch gerechtfertigt. Das war schon in Ordnung so
wasabi
9.9.2024, 09:47:47
der Mann heißt Bjernd!
Vanilla Latte
18.2.2024, 01:57:38
Also wenn das Gespräch bereits stattgefunden hat, und ich vorher zugestimmt have, bin ich dennoch geschützt, wenn ich es nachträglich nicht mehr möchte?
Timurso
18.2.2024, 10:18:59
Der Schutzbereich ist zumindest eröffnet, ja. Ob das Grundrecht auch verletzt wurde (also der Eingriff nicht gerechtfertigt ist), steht auf einem anderen Papier.