Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Gewillkürte Erbfolge

Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)

Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)

11. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E hat sich bei einem Verkehrsunfall in der Gemeinde X schwer verletzt. Dem Tode nah möchte E seine Erbfolge regeln. Notarin N und Bürgermeisterin B der Gemeinde X sind nicht zu erreichen. An der Unfallstelle befinden sich jedoch zwei Sanitäterinnen sowie die Landrätin L.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E kann eine der anwesenden Personen bitten, das eigenhändige Testament für ihn zu errichten.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 2247 Abs. 1 BGB muss der Erblasser das Testament eigenhändig errichten, das heißt den ganzen Text selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben. Eine eigenhändige Niederschrift ist daher nicht gegeben, wenn eine andere Person als der Erblasser den Text schreibt. Ein Verstoß gegen die Eigenhändigkeit führt zur Ungültigkeit des Testaments. E kann somit nicht die Anwesenden bitten, ein eigenhändiges Testament für ihn zu errichten.
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2. Die Voraussetzungen zur Errichtung eines Nottestaments nach § 2249 Abs. 1 BGB liegen vor.

Ja!

Die Errichtung eines Nottestaments nach § 2249 Abs. 1 BGB ist bei Todesgefahr möglich, wenn zu besorgen ist, dass die rechtzeitige Errichtung von einem Notar nicht mehr möglich ist. Die Voraussetzungen zur Errichtung eines Nottestaments liegen vor.

3. Gemeinsam mit Landrätin L und den Sanitäterinnen kann ein Bürgermeistertestament nach § 2249 Abs. 1 BGB errichtet werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Urkundsperson ist beim sogenannten Bürgermeistertestament nach § 2249 Abs. 1 BGB der Bürgermeister der Gemeinde in der sich der Erblasser aufhält. Da Landrätin L nicht die zuständige Urkundsperson ist, ist das Bürgermeistertestament nichtig.

4. Das Testament des E kann jedoch als Dreizeugentestament errichtet werden.

Ja, in der Tat!

Nach § 2250 Abs. 2 BGB ist die Errichtung eines Dreizeugentestaments möglich, wenn der Erblasser in so naher Todesgefahr ist, dass auch die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist. Da auch Bürgermeisterin B nicht erreichbar ist und E in Todesgefahr schwebt, ist die Errichtung eines Dreizeugentestaments somit möglich.
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