Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)
Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E hat sich bei einem Verkehrsunfall in der Gemeinde X schwer verletzt. Dem Tode nah möchte E seine Erbfolge regeln. Notarin N und Bürgermeisterin B der Gemeinde X sind nicht zu erreichen. An der Unfallstelle befinden sich jedoch zwei Sanitäterinnen sowie die Landrätin L.
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Einordnung des Falls
Das außerordentliche Testament – Bürgermeistertestament und Dreizeugentestament (Fall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E kann eine der anwesenden Personen bitten, das eigenhändige Testament für ihn zu errichten.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Voraussetzungen zur Errichtung eines Nottestaments nach § 2249 Abs. 1 BGB liegen vor.
Ja!
3. Gemeinsam mit Landrätin L und den Sanitäterinnen kann ein Bürgermeistertestament nach § 2249 Abs. 1 BGB errichtet werden.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Johannes Nebe
6.5.2023, 00:37:16
Es heißt Errichtung des
Testaments "vor" einem, nicht "von" einem Notar. Der Unterschied sollte klar sein.
Nicole
25.7.2023, 13:53:50
Etwas verwirrend, dass nach § 2249 I gefragt wird mit: liegen die Voraussetzungen vor. Da im Sachverhalt geschildert wird, dass die Bürgermeisterin nicht zu erreichen sind, liegen diese Voraussetzungen denklogisch nicht vor.
CitiesOfJudah
4.8.2023, 13:23:13
Ja, sehe ich auch so. Ich hab auch "Stimmt nicht" geantwortet, da der Bürgermeister lt. Sachverhalt nicht zu erreichen war und daher ein Not
testamentvor dem Bürgermeister nach § 2249 I gerade nicht möglich ist.
Diaa
16.10.2023, 11:33:07
Dem schließe ich mich auch.
Leonie
23.7.2024, 15:32:28
*push
ahimes
26.7.2024, 19:16:46
Genau, diese Stelle fande ich auch unlogisch. Der Wortlaut des § 2249 I 1 BGB ist glasklar und diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Zudem würde ich mir von jurafuchs allgemein wünschen dass §§ genauer zitiert werden:-)
L.Goldstyn
8.8.2024, 16:13:18
Ich finde die Fragestellung ist hier durchaus etwas knifflig, aber mE liegt Jurafuchs hier nicht zwingend falsch: Der Wortlaut von § 2249 Abs. 1 S. 1 BGB kann in Tatbestand (= Voraussetzungen, nach denen hier gefragt ist) und Rechtsfolge getrennt werden: (1) Tatbestand ist dann nur, dass zu besorgen ist, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines
Testaments vor einem Notar möglich ist. (2) Rechtsfolge ist, dass der Erblasser das
Testamentzur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde errichten kann. Demnach gehört die Erreichbarkeit des Bürgermeisters gerade nicht zu den Voraussetzungen, sondern ist Teil der (hier nicht möglichen) Rechtsfolge. Dafür spricht auch, dass gem. § 2249 Abs. 5 BGB das
Testamentauch vor demjenigen errichtet werden kann, der zur Vertretung des Bürgermeisters befugt ist. Ich kann mir zudem vorstellen, dass die Vorgehensweise von Jurafuchs hier der Systematik von §§ 2249, 2250 BGB folgt: (1) § 2249 Abs. 1 BGB stellt die Grundvoraussetzung auf, dass „zu besorgen ist, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines
Testaments vor einem Notar möglich ist.“ (2) § 2250 Abs. 1 BGB beinhaltet eine Alternativvoraussetzung (Abgesperrter Ort) mit einer erweiterten Rechtsfolge (entweder die des § 2249 BGB oder vor drei Zeugen) (3) § 2250 Abs. 2 BGB baut auf den Voraussetzungen des § 2249 Abs. 1 BGB auf und fordert, dass sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines
Testaments nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist. Ich stimme Euch aber zu, dass die Fragestellung hier durchaus verwirrend und eine Überarbeitung durch Jurafuchs überlegenswert ist.
hagenhubl
6.11.2024, 13:17:42