Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gewillkürte Erbfolge
Das außerordentliche Testament – Seetestament (Fall)
Das außerordentliche Testament – Seetestament (Fall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf einer Pazifik-Kreuzfahrt denkt E über seine Erbfolge nach. Um zu verhindern, dass Lebensgefährtin L im Ernstfall ohne sein Vermögen auskommen muss, beschließt E, schnell ein Testament zu errichten. Da er zum Schreiben zu faul ist und der Kreuzfahrt mit L einen sentimentalen Wert beimisst, möchte er ein Seetestament errichten.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Errichtung eines Seetestaments nach § 2251 BGB ist mangels Notlage nicht möglich.
Nein, das ist nicht der Fall!
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2. Für die Errichtung des Seetestaments muss der Kapitän des Schiffes einwilligen.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
anni0910
2.11.2023, 10:59:22
Was ist der Schutzzweck des §2251 BGB? Also warum heißt es Not
testament, wenn es überhaupt keiner Notlage bedarf, wieso ist explizit eine Seereise als außerordentliches
Testamentgeregelt? Geht das aus einer abstrakt erhöhten Gefährlich hervor möglicherweise nicht lebend wieder nach Hause zu kommen? Aber dann verstehe ich nicht, wieso es zb die Möglichkeit eines Dreizeugen
testaments auf See gibt, aber nicht zum Beispiel in der Luft auf einer langen Flugreise...
se.si.sc
2.11.2023, 12:21:08
Es stimmt, dass wir hier keine klassische "Notsituation" brauchen. Die Notsituation ist allein, dass ein Passagier ein notarielles
Testamenterrichten möchte, aber auf Schiffen üblicherweise weder Notare (für §§ 2231 Nr 1, 2232 BGB) noch Bürgermeister (für § 2249 BGB) anwesend sind. Einer besonderen Notlage des Erblassers (wie zB Krankheit) bedarf es gerade nicht (BeckOGK, § 2251 Rn 1). Es wird daher durchaus gefordert, die Norm abzuschaffen, weil eine Sonderregelung überhaupt nicht notwendig sei, der Erblasser ja zB ohne Weiteres ein eigenhändiges
Testamenterrichten könne (Staudinger, § 2251 Rn 3 ff). Und zur Flugreise musst du dir mal vor Augen führen, aus welcher Zeit diese Vorschrift im Kern stammt: Aus dem Ursprungs-BGB, entworfen also im 19. Jahrhundert. Damals gab es noch keine zivile Luftfahrt, jedenfalls nicht in der Form, dass man irgendwie "an Bord" ein
Testamenterrichten könnte. Der Gesetzgeber hat dann schlicht keine Veranlassung gesehen, hier später etwas anzupassen oder hinzuzufügen.