Verdeckte Datenerhebung (Überblick)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Polizei hat den Hinweis bekommen, dass Berufsbankräuber B morgen die lokale Sparkasse ausrauben will. Um dies zu verhindern, observiert die Polizei B seit den frühen Morgenstunden.

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Einordnung des Falls

Verdeckte Datenerhebung (Überblick)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Im PolG NRW finden sich mehrere Standardermächtigung zur verdeckten Datenerhebung.

Genau, so ist das!

Im PolG NRW bestehen mehrere Standardermächtigung, welche die Polizei zur verdeckten Datenerhebung ermächtigen. Es kann differenziert werden zwischen verdeckter Datenerhebung unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln und verdeckter Datenerhebung ohne Einsatz derartiger Mittel. Im Vergleich zur offenen Datenerhebung ist die verdeckte Datenerhebung regelmäßig eingriffsintensiver und an strengere Voraussetzungen geknüpft.
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2. Die verdeckte Datenerhebung greift in verschiedene Grundrechte ein.

Ja, in der Tat!

Je nach Art der Maßnahmen können verschiedene Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) oder die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) betroffen sein. Die Maßnahmen stellen rechtfertigungsbedürftige Eingriffe dar. Teilweise bestimmt das Grundgesetz selbst, welche Anforderungen das einschränkende Gesetz einhalten muss (z.B. Art. 13 Abs. 4 GG), teilweise wurden die Anforderungen vom BVerfG entwickelt.

3. Die Polizei ist zur verdeckten Datenerhebung unter Einsatz von technischen Hilfsmitteln befugt.

Ja!

Zum einen ist die Polizei ermächtigt, das gesprochene Wort unter Einsatz technischer Mittel abzuhören und aufzuzeichnen (§ 17 PolG NRW) . Zum anderen ist die Polizei zum sog. großen und kleinen Lauschangriff berechtigt (§ 18 PolG NRW ). Hierbei wird der Wohnraum entweder nur akustisch und/ oder optisch überwacht. Zudem kann die Polizei die laufende Telekommunikation überwachen (20a ff. §§ 20a ff. PolG NRW).

4. Die Polizei ist zur verdeckten Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Mitteln befugt.

Genau, so ist das!

Zur verdeckten Datenerhebung ohne Einsatz von technischen Hilfsmitteln gehört die Observation ( § 16a PolG NRW ), der Einsatz von Vertrauensleuten (§ 19 PolG NRW ) und verdeckten Ermittlern (§ 20 PolG NRW ). Der Unterschied von Vertrauensperson zum verdeckten Ermittler ist, dass eine Vertrauensperson eine Person ist, die der Polizei nicht angehört.
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