Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Tragen eines Kopftuchs
Tragen eines Kopftuchs
4. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (10.870 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schülerin S ist gläubige Muslimin und trägt gemäß den Vorschriften ihrer Religion ein Kopftuch. Ihre Mitschüler sind der Meinung, es reiche völlig aus, wenn S ihr Kopftuch zu Hause trage. S lehnt dies ab. Auf Drängen der Mitschüler verweist Direktor D die S schließlich der Schule.
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Einordnung des Falls
Tragen eines Kopftuchs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das Tragen eines Kopftuchs fällt aus dem Schutzbereich der Glaubensfreiheit heraus, da ein religiöses Bekenntnis verbal geäußert werden muss.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nicht alle Musliminnen erachten das Tragen eines Kopftuchs als für sich religiös verpflichtend. Fällt das Tragen eines Kopftuchs daher aus dem Schutzbereich der Glaubensfreiheit heraus?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Das Tragen eines Kopftuchs in der Schule fällt aus dem Schutzbereich der Glaubensfreiheit heraus, weil die Freiheit zum religiösen Bekenntnis nur im privaten Raum geschützt ist.
Nein!
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