Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Tragen eines Gesichts-verhüllenden Schleiers (Niqab/Burka)
Tragen eines Gesichts-verhüllenden Schleiers (Niqab/Burka)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Musliminnen S und F tragen einen Ganzkörperschleier, der lediglich die Augen zeigt (Niqab). S trägt die Niqab aus religiöser Überzeugung. F wird von ihrem Bruder gezwungen. Der Gesetzgeber erlässt ein Niqab-Verbot mit dem Argument, dem Koran lasse sich keine Pflicht zum Niqab-Tragen entnehmen.
Diesen Fall lösen 83,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Tragen eines Gesichts-verhüllenden Schleiers (Niqab/Burka)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Staat ist befugt, eine bestimmte Interpretation des Korans für verbindlich zu erklären.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist das Tragen einer Niqab vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) erfasst, obwohl nicht alle Muslime dem Koran eine Pflicht zum Niqab-Tragen entnehmen?
Ja, in der Tat!
3. Ist das Tragen einer Niqab vom Schutzbereich der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) erfasst, auch wenn die Frau zum Tragen der Niqab gezwungen wird?
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Free Palestine
25.4.2023, 19:06:40
Vielleicht als islamischer Theleologe ein kleiner Hinweis: Der sog. Schleier, der den ganzen Körper mit Ausnahme der Augen bedeckt wird Niqab genannt. Die Burka ist ein Kleidungsstück aus Afghanistan und eher die Seltenheit unter den Vollverschleierungen.
Lukas_Mengestu
5.1.2024, 16:18:03
Vielen Dank für den Hinweis! Wir haben das in der Aufgabe präzisiert! Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
TomBombadil
24.6.2024, 05:19:51
Könnte sich der Bruder der gezwungenen denn darauf berufen, dass er für sich das Tragen der Vollverschleierung durch seine Schwester als zwingend begreift, sodass seine Handlung durch die Religionsfreiheit umfasst wäre, oder reicht diese nur bis zur Person des Geundrechtsträgers, sodass dieser nicht seinerseits auf andere "zugreifen" kann?