Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Optische Überwachung von außen mithilfe von technischen Mitteln

Optische Überwachung von außen mithilfe von technischen Mitteln

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um einen befürchteten Anschlag des Terrorverdächtigen T zu vereiteln, installiert die Polizei gegenüber Ts Wohnung im 3. OG eine spezielle Kamera. Dadurch sind hochauflösende Blicke in Ts Wohnzimmer möglich.

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Einordnung des Falls

Optische Überwachung von außen mithilfe von technischen Mitteln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Ts privates Leben und Wirken findet in den Räumen seiner Wohnung statt. Diese ist auch nicht allgemein zugänglich, da T sie nur zu privaten Zwecken nutzt. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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2. Die Beobachtung des Geschehens in einer Wohnung von außen stellt stets einen Eingriff dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Beobachtung einer Wohnung von außen, wie sie jedermann möglich ist, stellt keinen Eingriff in Art. 13 GG dar. Grund: Dabei wird die vom Grundrechtsträger vorgenommene Abschirmung nicht über das allgemein mögliche Maß hinaus beeinträchtigt. Soweit jedermann auf der Straße die Lebensäußerungen des T mitbekommen kann, ist dessen räumliche Privatsphäre in diesem Umfang gerade nicht schutzwürdig.

3. Durch das Aufstellen der speziellen Kamera zur optischen Überwachung des Geschehens in Ts Wohnung greift die Polizei in das Grundrecht des T aus Art. 13 Abs. 1 GG ein.

Ja!

Eine Überwachung von Vorgängen in der Wohnung von außen ohne körperliches Betreten stellt einen Eingriff dar, wenn mithilfe technischer Mittel ein Einblick auf Vorgänge ermöglicht wird, die der natürlichen Wahrnehmung von außen entzogen sind. Durch die Kamera erlangt die Polizei Einblicke in das Geschehen in der Wohnung, die ein normaler Bürger nicht hätte. Folglich verkürzt das Handeln der Polizei die räumliche Privatsphäre, die die Wohnung gewährleistet. Die optische Überwachung von Ts Wohnung mittels spezieller Kamera stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar. Wegen der Schwere des Eingriffs sind auf Rechtfertigungsebene die besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 4 GG zu beachten.

4. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. T ist unmittelbarer Besitzer als in der Wohnung lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF

JCF

24.9.2023, 14:50:27

Wäre es schon ein (technisches) Eindringen, wenn ein Polizist mit einem Fernglas aus dem gegenüberliegenden Haus in die Wohnung späht? Vom Ergebnis ist das ja das Gleiche wie bei der Kameraüberwachung, nur eben analog. Oder wäre in diesem Fall (nur) das

APR

betroffen? 🤔


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