Öffentliches Recht
Grundrechte
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Optische Überwachung von außen mithilfe von technischen Mitteln
Optische Überwachung von außen mithilfe von technischen Mitteln
1. Juni 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (12.764 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um einen befürchteten Anschlag des Terrorverdächtigen T zu vereiteln, installiert die Polizei gegenüber Ts Wohnung im 3. OG eine spezielle Kamera. Dadurch sind hochauflösende Blicke in Ts Wohnzimmer möglich.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Optische Überwachung von außen mithilfe von technischen Mitteln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Beobachtung des Geschehens in einer Wohnung von außen stellt stets einen Eingriff dar.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Durch das Aufstellen der speziellen Kamera zur optischen Überwachung des Geschehens in Ts Wohnung greift die Polizei in das Grundrecht des T aus Art. 13 Abs. 1 GG ein.
Ja!
4. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF
24.9.2023, 14:50:27
Wäre es schon ein (technisches)
Eindringen, wenn ein Polizist mit einem Fernglas aus dem gegenüberliegenden Haus in die Wohnung späht? Vom Ergebnis ist das ja das Gleiche wie bei der Kameraüberwachung, nur eben analog. Oder wäre in diesem Fall (nur) das APR betroffen? 🤔
Leo123!
4.5.2025, 19:56:42
Nach meinem Verständnis ist ein Fernglas kein technisches Gerät. Demzufolge würde ich in Anbetracht des hiesigen Falles mich auf den folgenden Standpunkt stellen: Soweit es sich um ein spezielles Fernglas handelt, jenes ausschließlich der Polizei vorbehalten ist, ist der unmittelbare Besitzer der Wohnung schutzwürdig mit der Folge, dass ein Eingriff in Art. 13 I GG vorliegt, der ggf. gerechtfertigt sein kann. Anders ist der Sachverhalt indessen zu beurteilen, sofern die Polizei kein spezielles Fernglas verwendet. Hier ist nicht nur der Polizei, sondern auch der Allgemeinheit - mithin jedem Einzelnen - das Spähen der Wohnung möglich.