Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Akustische Überwachungsmaßnahmen zum Schutz verdeckter staatlicher Ermittler ("kleiner Lauschangriff")

Akustische Überwachungsmaßnahmen zum Schutz verdeckter staatlicher Ermittler ("kleiner Lauschangriff")

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

In der Wohnung von Drogenboss D findet ein Deal statt. Verdeckter Ermittler E, der zugegen ist, ist mit Mikrofonen ausgestattet, damit die Polizei erforderlichenfalls zu seinem Schutz eingreifen kann. Der Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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Einordnung des Falls

Akustische Überwachungsmaßnahmen zum Schutz verdeckter staatlicher Ermittler ("kleiner Lauschangriff")

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Ausstattung von E in der Wohnung des D mit Mikrofonen stellt einen Eingriff dar.

Genau, so ist das!

Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine staatliche Stelle die räumliche Privatsphäre beeinträchtigt, die die Wohnung gewährt. Ein Eingriff liegt hier zum einen in der Anwesenheit des verdeckten Ermittlers E, der ein Hoheitsträger ist, dessen Anwesenheit aber nicht in dieser Funktion geduldet wird. Ein Eingriff liegt zum anderen - hier maßgeblich - im Einsatz technischer Mittel, die das Geschehen im Wohnraum aufzeichnen. Bei in der Wohnung stattfindenden Gesprächen des D ist dieser, anders als er meint, nicht allein. Das Mitführen technischer Geräte zur Wohnraumüberwachung durch E greift damit in die räumliche Privatsphäre der Wohnung des D ein.
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2. Der Eingriff, der mit dem Einsatz von Mikros durch E in der Wohnung des D verbunden ist, unterliegt den Anforderungen der akustischen Wohnraumüberwachung (Art. 13 Abs. 3, 4 GG).

Nein, das trifft nicht zu!

Der Einsatz akustischer und optischer Mittel im Wohnraum ausschließlich zum Schutz von dort eingesetzten Personen wird als sog. "kleiner Lauschangriff" bezeichnet. Er unterliegt den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 5 S. 1 GG. Der Eingriff unterscheidet sich in Zielrichtung und Eingriffsintensität deutlich vom "großen Lauschangriff" (Art. 13 Abs. 3, 4 GG). Grund: Die eingesetzten technischen Maßnahmen beobachten nur das, was die zu schützende Person ohnehin mitbekommt. Deshalb sind die Anforderungen von Art. 13 Abs. 5 S. 1 GG abgesenkt. Insbesondere ist ein Richtervorbehalt nicht vorgesehen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

17.7.2021, 21:55:04

Also orientieren sich die Anforderungen für eine Einwilligung an einer strafrechtlichen Einwilligung und nicht etwa an einem Einverständnis, bei dem der natürliche Wille ausreichen würde?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.1.2022, 10:16:00

Hallo ri, in der Regel wird für eine wirksame Einwilligung (=Grundrechtsverzicht) verlangt, dass die Einwilligung hinreichend eindeutig und konkret ist, der Einwilligungsberechtigte einwilligungsfähig ist - also nach Alter und geistigem Zustand Bedeutung und Tragweite des Verzichts erfasst - und die Einwilligung freiwillig abgegeben hat (Hillgruber, in: BeckOK, GG, 49.Ed. 15.11.2021, Art. 1 RdNr. 74; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 16.A. 2020, vor Art. 1 RdNr. 35) . Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Ira

Ira

9.8.2021, 17:07:58

Ich finde es nicht gut, wie der Drogenboss auf der Abbildung dargestellt wurde. Ich werde das nicht näher kommentieren, denn das Bild spricht für sich und schafft Vorurteile.

Ferdinand

Ferdinand

9.8.2021, 21:38:07

Ich halte die Darstellung für unproblematisch. In meinen Augen sind die dargestellten Leute nicht irgendeiner Bevölkerungsgruppe zuzuordnen, dass hier Vorurteile geschaffen würden. Dass die Darstellung ein bisschen klischeehaft ist (breit gebaut, tätowiert, teilweise mit Glatze), sei dahingestellt, ist aber jedenfalls hilfreich für die Illustration (und das Verständnis) des Falls. Wäre da eine Oma im Abendkleid abgebildet, würde es ja gar keinen Sinn machen.

Ira

Ira

10.8.2021, 10:47:43

Ich dachte der Drogenboss wäre derjenige, der vor dem Tisch steht und ehr wie ein Südländer aussieht?! Der tätowierte Typ steht doch weiter weg. Man hätte klischeehaft auch einfach Männer mit Gangster-Hüten darstellen können, so wie bei „der Pate“ =)

QUIG

QuiGonTim

24.3.2022, 08:41:20

Warum müssen es unbedingt Männer sein?

DEP

Der Prätor

7.9.2023, 10:14:18

Der Pate ist kein Gangster.

ri

ri

13.9.2021, 00:09:45

Wie konnte Harry Potter nur so abstürzen?

Sassun

Sassun

8.10.2024, 16:34:41

Empfiehlt es sich eher diese speziellen Rechtfertigungsanforderungen im Rahmen der Rechtfertigung oder bereits im Rahmen des Eingriffs anzusprechen. Im Gutachten könnte der Eingriff womöglich überbeladen wirken.

Tobias Krapp

Tobias Krapp

12.10.2024, 17:35:14

Hallo @[Sassun](247789), die Einhaltung der speziellen Anforderungen sollte in der Tat in der Klausur erst in der Rechtfertigung geprüft werden. Da gehört es auch hin, denn wenn die Anforderungen nicht eingehalten werden, ändert das ja nichts daran, dass ein Eingriff vorliegt. Was man allerdings machen kann, und was einige Musterlösungen die ich dazu kenne auch so vorsehen: Man kann schon beim Prüfungspunkt Eingriff den Eingriff klassifizieren, also wie hier bei uns im Fall kurz bestimmen, um welche Art Eingriff es sich handelt - um Durchsuchungen nach Absatz 2, Lauschangriffe nach den Absätzen 3 bis 6 oder sonstige Eingriffe und Beschränkungen nach Absatz 7. Eine Beispiels-Klausur findest du hierzu übrigens in JuS 2008, 607, die auch so aufgebaut ist. Dann kann man im Rahmen der Rechtfertigung direkt mit dem entsprechenden Absatz weitermachen und die Einhaltung der Anforderungen prüfen. Alternativ wäre es mE auch in Ordnung, wenn man als ersten Prüfungspunkt im Rahmen der Rechtfertigung etwas wie "Prüfungsmaßstab" macht und dann das dort prüft. Angesichts der mir bekannten überwiegenden Darstellung der Lösungsskizzen würde ich aber eher empfehlen, das schon beim Eingriff zu machen. Ich hoffe, damit bist du für den Klausuraufbau gut gewappnet! Viele Grüße - für das Jurafuchsteam - Tobias


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