Online-Durchsuchung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Polizist P schleust über das Internet Spähsoftware auf Os Heim-Computer, die es ihm ermöglicht, sämtliche Daten auf Os Computer auszulesen. O bekommt davon nichts mit.

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Einordnung des Falls

Online-Durchsuchung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Os Wohnung fällt in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.

Ja, in der Tat!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Os privates Leben und Wirken findet in den Räumen seiner Wohnung statt. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
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2. Weil der Computer Os Wohnung steht, stellt das Einschleusen der Spähsoftware über das Internet nach BVerfG einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Nein!

Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre. Betritt die Polizei zur Installation von Spähsoftware auf einem Computer die Wohnung, liegt ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG vor. Damit vergleichbar sei es nach einer Ansicht, wenn Spähsoftware über das Internet auf Heim-Computer aufgespielt wird. Anders das BVerfG: Bei der sog. Online-Durchsuchung finde der Eingriff unabhängig vom Standort des infiltrierten Systems statt. Es hänge vom Zufall ab, ob sich das System in einer Wohnung befinde oder nicht. Auch überwinde der Staat keine Vorkehrungen zum Schutz der räumlichen Privatsphäre. Das Einschleusen der Spähsoftware über das Internet auf Os Computer ist kein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG.

3. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein.

Nein, das ist nicht der Fall!

Das Brief-, Post- und Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) schützt die Vertraulichkeit der individuellen Kommunikation. Es soll den vor der Öffentlichkeit verborgenen Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen vor staatlichem Zugriff schützen. Der Schutzbereich beschränkt sich jedoch auf den Vorgang der Kommunikation, da dieser durch unbefugten Zugriff besonders gefährdet ist. Ist der Kommunikationsvorgang abgeschlossen, endet der Schutz des Art. 10 Abs. 1 GG. Folglich sind z.B. Daten, die nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs auf dem Computer des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind, von Art. 10 Abs. 1 GG nicht geschützt.

4. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift allein in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des O (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.

Nein, das trifft nicht zu!

Das BVerfG ist sich bewusst, dass die staatliche Überwachung privater Computer in die geschützte Sphäre der Betroffenen erheblich eingreift. Das BVerfG sieht in diesem Fall einen Eingriff in das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Dieses ist nach BVerfG eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Grund: Informationstechnische Systeme ermöglichen einen umfassenden Einblick in wesentlichen Teile der persönlichen Lebensgestaltung. Sie erinnern an Wohnungen und bedürfen eines ähnlichen Schutzes, werden aber überall benutzt.

5. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. O ist als in der Wohnung lebende Person unmittelbarer Besitzer. Der persönliche Schutzbereich ist eröffnet ist.
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