Online-Durchsuchung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Polizist P schleust über das Internet Spähsoftware auf Os Heim-Computer, die es ihm ermöglicht, sämtliche Daten auf Os Computer auszulesen. O bekommt davon nichts mit.
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Einordnung des Falls
Online-Durchsuchung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Os Wohnung fällt in den Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Weil der Computer Os Wohnung steht, stellt das Einschleusen der Spähsoftware über das Internet nach BVerfG einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.
Nein!
3. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift in den Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses (Art. 10 Abs. 1 GG) ein.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Einschleusen der Spähsoftware durch P auf Os Computer greift allein in den Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit des O (Art. 2 Abs. 1 GG) ein.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Eigentum verpflichtet 🏔️
26.5.2020, 23:49:26
Die letzte Frage hätte mit Ja beantwortet werden müssen. Obwohl das Verhalten vom
APRin der Ausprägung des Schutzes informationstechnischer Systeme umfasst ist, greift das Ausspähen natürlich auch in die allgemeine Handlungsfreiheit ein, wie praktisch fast jedes staatliche Handeln.
Tr(u)mpeltier
28.5.2020, 01:16:14
Da steckt der Teufel im Detail. Die Antwort nein ist mE nach durchaus korrekt. Denn gefragt ist ja, ob die Handlung "allein" die allgemeine Handlungsfreiheit verletzt. Und dies ist eben nicht der Fall, da auch das
aprbeeinträchtigt ist.
Eigentum verpflichtet 🏔️
29.5.2020, 18:10:27
Das hab ich doch tatsächlich überlesen, danke dir ;)
ri
18.7.2021, 00:09:13
Also als Verbrecher immer einen Zoomcall 24/7 laufen lassen und ich bin durch 10 I GG geschützt?
Lukas_Mengestu
13.12.2021, 11:10:26
Hi Ri, sofern die Spähsoftware nicht die Kommunikation mitschneidet, sondern allein dazu dient Daten auf Deinem PC ausfindig zu machen, so wäre auch dadurch der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG nicht eröffnet. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
MW
7.8.2021, 18:21:20
Es erschließt sich mir nicht wie bei einem Heim-Computer das Ergebnis vom Zufall bzgl des Standorts abhängen kann. Weder Skizze noch Wortlaut ist hier mit einem Laptop vergleichbar, daher habe ich mit dieser Argumentation meine Probleme.
Lukas_Mengestu
2.12.2021, 14:22:13
Hallo MW, das BVerfG hatte tatsächlich vor allem mobile Systeme wie Laptops oder Mobiltelefone im Blick. Gleichwohl hat es den Schutz des Art. 13 GG nicht nur bei diesen versagt, sondern insgesamt bei dem Ausspähen informationstechnischer Systeme. Zur Verteidigung dieser Rechtsprechung kann man vorbringen, dass natürlich auch Heimcomputer transportabel sind. Ein sehr gutes Beispiel liefern LAN-Parties, bei denen alle Beteiligten ihre Gaming-PCs mitbringen. Aber in der Tat erscheint es etwas gekünstelt, dass die Überwachung mit einem Richtmikrofon darunter fällt - das Ausspähen mittels der Webcam aber wiederum nicht ;-). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
QuiGonTim
24.3.2022, 08:54:10
Wo beginnt und endet denn der von Art. 10 I GG geschützte Kommunikationsvorgang? Es klingt hier so, als würde die Telekommunikationsfreiheit weniger den Inhalt der Kommunikation als Teil der Privatsphäre, sondern hauptsächlich den (im Sinne von reibungslos) ungestörten Ablauf des Kommunikationsvorgangs schützen. Mit Blick auf den Wortlaut des Art. 10 I GG („Geheimnis“) schützt das Grundrecht jedoch gerade den Inhalt der Kommunikation.
Lukas_Mengestu
25.3.2022, 15:26:27
Hallo QuiGonTim, hier musst Du aufpassen, dass Du die Norm nicht unzulässig verkürzt. Es geht hier um das BRIEFgeheimnis, das POSTgeheimnis, das FERNMELDEgeheimnis.
Schutzgutist insofern nicht das Geheimnis an sich, sondern der Schutz der Fernkommunikation (und damit lediglich mittelbar des Geheimnisses selbst). Der Inhalt der Kommunikation selbst wird dagegen primär über das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt (zB Selbstgespräche in der Wohnung / Tagebuchaufzeichnungen....). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team