Allgemeinbildung Recht > Rechtsstaat und Demokratie
Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Die Polizei löst eine gewalttätige Versammlung auf und fordert die Teilnehmer zum Gehen auf. Gewaltbereite Demonstranten kommen der Aufforderung nicht nach. Nach erfolgloser Androhung setzt die Polizei Wasserwerfer ein. Demonstrant D erleidet Hämatome.
Allgemeinbildung Recht > Rechtsstaat und Demokratie
Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P in seiner Ehre verletzt und stellt Strafantrag. P wird daraufhin wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. P ist empört und rügt eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung.
Allgemeinbildung Recht > Rechtsstaat und Demokratie
Umfang der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG („Soldaten sind Mörder“)
Bundeswehroffizier O fühlt sich durch die Äußerung des Pazifisten P in seiner Ehre verletzt und stellt Strafantrag. P wird daraufhin wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. P ist empört und rügt eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung.
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Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG)
Die Polizei löst eine gewalttätige Versammlung auf und fordert die Teilnehmer zum Gehen auf. Gewaltbereite Demonstranten kommen der Aufforderung nicht nach. Nach erfolgloser Androhung setzt die Polizei Wasserwerfer ein. Demonstrant D erleidet Hämatome.