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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Während Polizist P auf Streife ist, sieht er, dass in der Wohnung von Frau M ein Einbrecher mit einer Waffe auf diese zielt. M schreit: „Hilfe! Polizei!“ P eilt M zu Hilfe und betritt kurzerhand die Wohnung, obwohl er nicht weiß, ob er das darf.

Einordnung des Falls

Konkludente Einwilligung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Ms privates Leben und Wirken findet in den Räumen ihrer Wohnung statt. Der sachliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

2. Das Beobachten des Geschehens in der Wohnung der M durch P von der Straße aus stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Nein!

Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG liegt vor bei jedem körperlichen oder sich technischer Hilfsmittel bedienenden unkörperlichen Eindringen in die Wohnung und bei dortigem Verbleiben durch staatliche Gewalt. Das bloße Beobachten von außen stellt noch keinen Eingriff dar. Grund: Wenn das Geschehen von außen für jeden erkennbar ist, ist die betroffene Person diesbezüglich gerade nicht in ihrer Privatheit schutzwürdig. P beobachtet die Situation nur von außen. Er beeinträchtigt die von der Grundrechtsinhaberin M vorgenommene Abschirmung ihrer räumlichen Privatsphäre nicht über das allgemein mögliche Maß hinaus. Das Beobachten stellt keinen Eingriff dar.

3. Das Betreten der Wohnung der M durch P stellt einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar.

Nein, das ist nicht der Fall!

Grundsätzlich stellt das Betreten einer Wohnung durch Hoheitsträger einen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG dar. Etwas anderes gilt, wenn der Grundrechtsträger dem Betreten zustimmt und damit in das Eingriffshandeln einwilligt (Grundrechtsverzicht). M hat ihre Zustimmung zwar nicht ausdrücklich geäußert. Angesichts ihrer Hilferufe ist bei lebensnaher Auslegung jedoch davon auszugehen, dass M es wünscht, dass P ihr in dieser gefährlichen Situation hilft und dafür ihre Wohnung betritt. Es liegt eine konkludente Einwilligung der M vor. Ein Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG durch das Betreten der Wohnung ist nicht gegeben.

4. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

Genau, so ist das!

Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG ist, wer unmittelbarer Besitzer der durch Art. 13 Abs. 1 GG sachlich geschützten Räume ist. M ist unmittelbare Besitzerin als dort lebende Person. Der persönliche Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG ist eröffnet.

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DEN

Dennis

1.10.2020, 16:25:03

M.E. stellt das Eindringen dennoch einen Eingriff dar. Jedoch einen Eingriff, welcher durch Zustimmung (konkludierten) gerechtfertigt ist.

JURA

Juranus

7.12.2020, 13:51:46

Ich finde auch, dass das die sauberere Lösung wäre. Im Grunde vergleichbar mit der (gewohnheitsrechtlichen) rechtfertigenden Einwilligung im Strafrecht.

PAUL

Paul

3.3.2021, 16:29:11

Wenn man es schon mit dem Strafrecht vergleicht, scheint eher ein

tatbestandsausschließendes Einverständnis

zutreffend. Hier ist eine innere Zustimmung ausreichend, sofern es um Delikte geht bei denen der Tatbestand nur gegen den Willen des Opfers erfüllt werden kann.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.3.2022, 17:15:54

Hallo zusammen, wie Paul schon richtig ausgeführt hat, so liegt ein Eingriff nur vor, wenn die Wohnung gegen den Willen des Opfers betreten wird (vgl. BVerfG NJW 1984, 419). Liegt das Einverständnis vor, dann fehlt es insofern bereits an dem Eingriff. Ganz genauso ist es ja auch im Strafrecht im Hinblick auf die Verwirklichung des Hausfriedensbruches (§ 123 Abs. 1 StGB). Auch hier ist das Betreten der Wohnung bereits nicht tatbestandsmäßig, wenn der Berechtigte einwilligt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

24.3.2022, 07:41:03

Wie wäre der Fall zu bewerten, wenn M nicht um Hilfe gerufen hätte, sondern P lediglich zwei Personen, von denen eine eine Waffe in der Hand hält, beobachtet hätte? Kann hier auch mit einer hypothetischen Einwilligung gearbeitet werden?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

25.3.2022, 17:13:13

Hallo QuiGonTim, in der Tat könnte man in diesem Fall auf die mutmaßliche Einwilligung der Betroffenen abstellen. Vorsicht bei der Terminologie: der Begriff hypothetische Einwilligung wird nur im Zusammenhang mit dem Arzthaftungsrecht gebraucht. Er bezeichnet Situationen, in denen die Einwilligung noch eingeholt werden könnte, der Arzt aber dennoch den Eingriff ohne Einwilligung vornimmt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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