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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bietet dem O an, ihm ein Darlehen über €100.000 zu verschaffen, obwohl T weiß, dass er dazu nicht imstande ist. Er verlangt von O eine "Vorauszahlung von €30.000 zur Deckung der Finanzierungskosten". O überweist dem T die €30.000.

Einordnung des Falls

Erfordernis der Vermögensverfügung – Handeln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Fähigkeit des T zur Kreditvermittlung und damit seine Leistungsfähigkeit ist eine "Tatsache" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Tatsachen sind alle in der Vergangenheit oder Gegenwart liegenden äußeren sowie inneren, also psychische Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind.. Wie die Zahlungsfähigkeit, ist auch die Leistungsfähigkeit ein äußerer Zustand, der beispielsweise durch entsprechende Vernehmung dem Beweis zugänglich ist.

2. T hat den O über seine Fähigkeit zur Kreditvermittlung und damit über seine Leistungsfähigkeit "getäuscht" (§ 263 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Täuschungshandlung ist die ausdrückliche oder konkludente intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel bewusster Irreführung. T hat dem O suggeriert, dass er O ein Darlehen verschaffen könnte, was von Anfang an nicht der Fall war. Damit hat T auf den O verbal eingewirkt mit dem Ziel einen Irrtum bei O zu erregen. Es liegt eine Täuschung durch aktives Tun vor.

3. Infolge der Täuschung des T unterlag O einem "Irrtum" (§ 263 Abs. 1 StGB) über die Leistungsfähigkeit des T.

Ja!

Ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) setzt voraus, dass durch die Täuschung ein Irrtum erregt oder unterhalten wird. Irrtum bezeichnet das Auseinanderfallen von subjektiver Vorstellung und objektiver Wahrheit. O dachte, dass T ihm infolge der Vorauszahlung ein Darlehen verschaffen würde. Dies entsprach jedoch nicht der Realität.

4. O traf infolge des Irrtums eine Vermögensverfügung (§ 263 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Ein Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) setzt weiter voraus, dass der Getäuschte zu einer Vermögensverfügung veranlasst wird. Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt . Die Vermögensverfügung bildet ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 263 Abs. 1 StGB. Ihre Funktion ist es, den Charakter des Betruges als Selbstschädigungsdelikt zu verdeutlichen. Indem O, in dem Glauben ein Darlehen von T zu erhalten, auf das Konto des T die Vorauszahlung in Höhe von €30.000 leistete, verfügte O aktiv über sein Vermögen.

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Edward Hopper

Edward Hopper

11.11.2022, 21:06:41

Wieso war der Fall beim BGH, ist doch ganz klar

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.11.2022, 12:14:52

Hallo Edward Hopper, danke für deine Frage. Nicht jeder Fall der zum BGH geht ist auch rechtlich schwierig. Oft geht es darum, dass sich Staatsanwaltschaft oder die Parteien uneinig sind über Strafmaß, Wertung der Beweismittel etc. In diesem Fall haben sowohl Staatsanwaltschaft, als auch mehrere Angeklagte Revision eingelegt. Ein Großteil davon wurde abgewiesen. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

AR

Artimes

15.12.2023, 10:26:03

Üblicherweise wird der Streit zum

Vermögensbegriff

beim Prüfungspunkt „Vermögensschaden“ geprüft. Davor prüfe ich ja die „Vermögensverfügung“. Die Definition der Vermögensverfügung setzt allerdings ebenfalls den

Vermögensbegriff

voraus. Wie subsumiere ich also beim Prüfungspunkt „Vermögensverfügung“ ohne den Streit zum

Vermögensbegriff

vorwegzunehmen?

Dogu

Dogu

3.1.2024, 12:30:47

Doch den kann man vorwegnehmen, wenn der Vermögenswert fraglich ist. AS Strafrecht BT 1, 18. Auflage, S. 135.

Skra8

Skra8

31.1.2024, 16:32:33

@Artimes: Was wäre denn Deine Überlegung/Begründung, weshalb die Problematik um die

Vermögensbegriff

e ausschließlich unter "Vermögensschaden" aufgegriffen werden muss?

Sinemm

Sinemm

2.2.2024, 15:58:28

@[Artimes](3106): A&S sagt folgendes dazu: "Der Einbau der

Vermögensbegriff

e im Deliktsaufbau kann in der Vermögensverfügung erfolgen, wenn der abfließende Vermögenswert selbst juristisch fragwürdig ist; ist die mglw. zufließende Gegenleistung juristisch unproblematisch, so erfolgt die Erörterung der

Vermögensbegriff

e idR im Vermögensschaden" :)


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