Sicherungserpressung 5

29. März 2025

14 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Sicherungserpressung

T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.

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Einordnung des Falls

Sicherungserpressung 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist durch die Nötigung nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§§ 253, 255 StGB)?

Ja!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Nach dem BGH liegt hier durch die Nötigung ein Vermögensschaden vor, indem T verhindert hat, dass die Forderung gegen ihn durchgesetzt werden kann. Hier sei ein Schaden erst mit der erfolgten Erpressung eingetreten. T hatte auch von vornherein geplant, Gewalt zum Nachteil des O einzusetzen, um den Preis nicht zahlen zu müssen. Der BGH stellt hier wiederum stark auf den Vorsatz ab, der von vornherein eine Gewaltanwendung beinhaltete. Geht man jedoch davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt die gewollte Fahrleistung bereits erbracht wurde, lässt sich auch vertreten, dass der Schaden allein auf dem vorangegangen Betrug beruht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Warum bin ich hier

Warum bin ich hier

3.5.2024, 19:50:48

Hier wäre doch auch ein

Eingehungsbetrug

erfüllt, indem der T bereits beim Einsteigen nicht zahlen wollte, oder? Generell: Was unterscheidet diesen Fall von den vorherigen?

TUBAT

TubaTheo

16.5.2024, 13:55:44

In der Vertiefung steht ja, dass sich ein

Eingehungsbetrug

auch sehr gut vertreten lässt. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, stellt der BGH sehr stark auf den Willen des Täters ab. Hier hat der Täter schon beim Einstieg den Plan gefasst, nicht zu zahlen, indem er später das Messer zückt. In den anderen Fällen wird dieser Plan (die

Nötigung

) erst nach dem vollendeten Betrug gefasst, der Vermögens

schaden

ist in diesem Fällen schon vorher eingetreten. Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.

AN

Anne

30.7.2024, 13:46:33

In einer vorherigen Aufgabe, bei welcher es auch um den Vermögens

schaden

beim Betrug geht, verneint ihr in einem vergleichbaren Fall in einer Fahrgast-Taxifahrer-Konstellation den Betrug. Eine einheitliche Lösung bzw. die hier dargestellte richtige Lösung bei einem

Eingehungsbetrug

von einem Vermögens

schaden

auszugehen, sollte in der anderen Aufgabe verbessert werden.

Philipp M.

Philipp M.

15.11.2024, 09:52:36

Da kann JuraFuchs auch nichts für, wenn der BGH so entscheidet

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 18:13:58

Hallo @[Anne](238770), tatsächlich sind die Fälle laut BGH nicht miteinander vergleichbar. In den vorherigen Fällen hatte der Täter jeweils keinen

Vorsatz

hinsichtlich der

Erpressung

, als er die Täuschungshandlung begangen hat. Hier ist es jedoch anders, der Täter möchte von vornherein eine

Erpressung

begehen. Das macht für den BGH den entscheidenden Unterschied, warum er in den vorherigen Fällen einen Betrug, hier dagegen eine

Erpressung

annimmt. Der BGH begründet das damit, dass die durch den

Eingehungsbetrug

hervorgerufene Vermögensgefährdung durch die anschließende

Nötigung

noch verstärkt wird. Es ist durchaus zweifelhaft, ob das ein gutes Argument ist, schließlich würde es ja ebenso in den vorherigen Fällen gelten. Deswegen sagen wir auch, dass eine andere Ansicht vertretbar ist. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

NF

NF

16.12.2024, 17:27:22

Bezugnehmend auf den vorherigen Fall bin ich weiterhin verwirrt, da die Lösung widersprüchlich scheint. Das Restaurantessen und die Taxifahrt müsste doch vergleichbar sein? Beim Restaurantessen sei ein

Schaden

schon vorher eingetreten durch Verzehr, aber das gleiche gilt doch auch für die Taxifahrt durch tatsächliche Erfüllung. Wo ist der Unterschied?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 18:15:28

Hallo @[NF](207197), tatsächlich sind die Fälle laut BGH nicht miteinander vergleichbar. In den vorherigen Fällen hatte der Täter jeweils keinen

Vorsatz

hinsichtlich der

Erpressung

, als er die Täuschungshandlung begangen hat. Hier ist es jedoch anders, der Täter möchte von vornherein eine

Erpressung

begehen. Das macht für den BGH den entscheidenden Unterschied, warum er in den vorherigen Fällen nur einen Betrug, hier dagegen auch eine

Erpressung

annimmt. Der BGH begründet das damit, dass die durch den

Eingehungsbetrug

hervorgerufene Vermögensgefährdung durch die anschließende

Nötigung

noch verstärkt wird. Es ist durchaus zweifelhaft, ob das ein gutes Argument ist, schließlich würde es ja ebenso in den vorherigen Fällen gelten. Deswegen sagen wir auch, dass eine andere Ansicht vertretbar ist. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

Vincent

Vincent

4.2.2025, 15:09:01

Könnte man im vorliegenden Fall nicht auch davon ausgehen, dass der Taxifahrer einen Anspruch auf Zahlung der Beförderungskosten hat und somit eine

Nötigung

, jedoch keine

Erpressung

vorliegt ? (+Betrug)

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 18:16:31

Hallo @[Vincent](211990), in der Tat könnte man das. Das sagen wir auch am Ende des Falles! Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team

MAR

marieelf

13.2.2025, 09:35:06

Ich verstehe den Unterschied zum anderen Fall und dass der BGH das Ergebnis vom

Vorsatz

abhängig macht. Wie würde ich das aber in einer Prüfung darstellen? Zuerst den Betrug prüfen und dann im

Vorsatz

bezüglich des Vermögens

schaden

s erwähnen, dass der Täter wollte, dass dieser erst durch die (einem

Eingehungsbetrug

nachgelagerte)

Nötigung

eintritt? Oder den Betrug gar nicht erst anprüfen und direkt die räuberische

Erpressung

prüfen?

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

5.3.2025, 18:18:51

Hallo @[marieelf ](277800), der Betrug ist nach Ansicht des BGH in allen Fällen verwirklicht. Daher muss dieser auf jeden Fall geprüft werden. Damit würde ich auch anfangen, um dann anschließend in der (räuberischen)

Erpressung

diskutieren zu können, ob der

Schaden

alleine dem Betrug zuzuordnen ist oder ob er (auch) durch die

Nötigung

verursacht wird. Dabei wird dann die Unterscheidung nach dem

Vorsatz

relevant. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team


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