+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.

Einordnung des Falls

Sicherungserpressung 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist durch die Nötigung nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§§ 253, 255 StGB)?

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Ja!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird Nach dem BGH liegt hier durch die Nötigung ein Vermögensschaden vor, indem T verhindert hat, dass die Forderung gegen ihn durchgesetzt werden kann. Hier sei ein Schaden erst mit der erfolgten Erpressung eingetreten. T hatte auch von vornherein geplant, Gewalt zum Nachteil des O einzusetzen, um den Preis nicht zahlen zu müssen. Der BGH stellt hier wiederum stark auf den Vorsatz ab, der von vornherein eine Gewaltanwendung beinhaltete. Geht man jedoch davon aus, dass zu diesem Zeitpunkt die gewollte Fahrleistung bereits erbracht wurde, lässt sich auch vertreten, dass der Schaden allein auf dem vorangegangen Betrug beruht.

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Warum bin ich hier

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3.5.2024, 19:50:48

Hier wäre doch auch ein Eingehungsbetrug erfüllt, indem der T bereits beim Einsteigen nicht zahlen wollte, oder? Generell: Was unterscheidet diesen Fall von den vorherigen?

TUBAT

TubaTheo

16.5.2024, 13:55:44

In der Vertiefung steht ja, dass sich ein Eingehungsbetrug auch sehr gut vertreten lässt. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, stellt der BGH sehr stark auf den Willen des Täters ab. Hier hat der Täter schon beim Einstieg den Plan gefasst, nicht zu zahlen, indem er später das Messer zückt. In den anderen Fällen wird dieser Plan (die Nötigung) erst nach dem vollendeten Betrug gefasst, der Vermögensschaden ist in diesem Fällen schon vorher eingetreten. Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.

MEP

Mephisto

8.5.2024, 10:25:24

Im Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass der Täter von an Beginn subjektiv ins Auge gefasst hatte, im Notfall zu nötigen.

TUBAT

TubaTheo

16.5.2024, 13:51:15

Im Sachverhalt steht doch: "Wie geplant, ...". Für mich ist das eindeutig, dass der Täter von vornherein nicht zahlen und dazu den Fahrer nötigen wollte :)

MEP

Mephisto

16.5.2024, 15:48:30

Stimmt. Das hatte ich tatsächlich übersehen. Danke für den Hinweis


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