Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Sicherungserpressung 5
Sicherungserpressung 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist durch die Nötigung nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§§ 253, 255 StGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Warum bin ich hier
3.5.2024, 19:50:48
Hier wäre doch auch ein Eingehungsbetrug erfüllt, indem der T bereits beim Einsteigen nicht zahlen wollte, oder? Generell: Was unterscheidet diesen Fall von den vorherigen?
TubaTheo
16.5.2024, 13:55:44
In der Vertiefung steht ja, dass sich ein Eingehungsbetrug auch sehr gut vertreten lässt. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, stellt der BGH sehr stark auf den Willen des Täters ab. Hier hat der Täter schon beim Einstieg den Plan gefasst, nicht zu zahlen, indem er später das Messer zückt. In den anderen Fällen wird dieser Plan (die Nötigung) erst nach dem vollendeten Betrug gefasst, der Vermögensschaden ist in diesem Fällen schon vorher eingetreten. Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.
Anne
30.7.2024, 13:46:33
In einer vorherigen Aufgabe, bei welcher es auch um den Vermögensschaden beim Betrug geht, verneint ihr in einem vergleichbaren Fall in einer Fahrgast-Taxifahrer-Konstellation den Betrug. Eine einheitliche Lösung bzw. die hier dargestellte richtige Lösung bei einem Eingehungsbetrug von einem Vermögensschaden auszugehen, sollte in der anderen Aufgabe verbessert werden.
Philipp M.
15.11.2024, 09:52:36
Da kann JuraFuchs auch nichts für, wenn der BGH so entscheidet