Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Sicherungserpressung 5
Sicherungserpressung 5
29. März 2025
14 Kommentare
4,6 ★ (1.848 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sicherungserpressung 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist durch die Nötigung nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§§ 253, 255 StGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Warum bin ich hier
3.5.2024, 19:50:48
Hier wäre doch auch ein
Eingehungsbetrugerfüllt, indem der T bereits beim Einsteigen nicht zahlen wollte, oder? Generell: Was unterscheidet diesen Fall von den vorherigen?
TubaTheo
16.5.2024, 13:55:44
In der Vertiefung steht ja, dass sich ein
Eingehungsbetrugauch sehr gut vertreten lässt. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, stellt der BGH sehr stark auf den Willen des Täters ab. Hier hat der Täter schon beim Einstieg den Plan gefasst, nicht zu zahlen, indem er später das Messer zückt. In den anderen Fällen wird dieser Plan (die
Nötigung) erst nach dem vollendeten Betrug gefasst, der Vermögens
schadenist in diesem Fällen schon vorher eingetreten. Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.
Anne
30.7.2024, 13:46:33
In einer vorherigen Aufgabe, bei welcher es auch um den Vermögens
schadenbeim Betrug geht, verneint ihr in einem vergleichbaren Fall in einer Fahrgast-Taxifahrer-Konstellation den Betrug. Eine einheitliche Lösung bzw. die hier dargestellte richtige Lösung bei einem
Eingehungsbetrugvon einem Vermögens
schadenauszugehen, sollte in der anderen Aufgabe verbessert werden.

Philipp M.
15.11.2024, 09:52:36
Da kann JuraFuchs auch nichts für, wenn der BGH so entscheidet

Tim Gottschalk
5.3.2025, 18:13:58
Hallo @[Anne](238770), tatsächlich sind die Fälle laut BGH nicht miteinander vergleichbar. In den vorherigen Fällen hatte der Täter jeweils keinen
Vorsatzhinsichtlich der
Erpressung, als er die Täuschungshandlung begangen hat. Hier ist es jedoch anders, der Täter möchte von vornherein eine
Erpressungbegehen. Das macht für den BGH den entscheidenden Unterschied, warum er in den vorherigen Fällen einen Betrug, hier dagegen eine
Erpressungannimmt. Der BGH begründet das damit, dass die durch den
Eingehungsbetrughervorgerufene Vermögensgefährdung durch die anschließende
Nötigungnoch verstärkt wird. Es ist durchaus zweifelhaft, ob das ein gutes Argument ist, schließlich würde es ja ebenso in den vorherigen Fällen gelten. Deswegen sagen wir auch, dass eine andere Ansicht vertretbar ist. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
NF
16.12.2024, 17:27:22
Bezugnehmend auf den vorherigen Fall bin ich weiterhin verwirrt, da die Lösung widersprüchlich scheint. Das Restaurantessen und die Taxifahrt müsste doch vergleichbar sein? Beim Restaurantessen sei ein
Schadenschon vorher eingetreten durch Verzehr, aber das gleiche gilt doch auch für die Taxifahrt durch tatsächliche Erfüllung. Wo ist der Unterschied?

Tim Gottschalk
5.3.2025, 18:15:28
Hallo @[NF](207197), tatsächlich sind die Fälle laut BGH nicht miteinander vergleichbar. In den vorherigen Fällen hatte der Täter jeweils keinen
Vorsatzhinsichtlich der
Erpressung, als er die Täuschungshandlung begangen hat. Hier ist es jedoch anders, der Täter möchte von vornherein eine
Erpressungbegehen. Das macht für den BGH den entscheidenden Unterschied, warum er in den vorherigen Fällen nur einen Betrug, hier dagegen auch eine
Erpressungannimmt. Der BGH begründet das damit, dass die durch den
Eingehungsbetrughervorgerufene Vermögensgefährdung durch die anschließende
Nötigungnoch verstärkt wird. Es ist durchaus zweifelhaft, ob das ein gutes Argument ist, schließlich würde es ja ebenso in den vorherigen Fällen gelten. Deswegen sagen wir auch, dass eine andere Ansicht vertretbar ist. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Vincent
4.2.2025, 15:09:01
Könnte man im vorliegenden Fall nicht auch davon ausgehen, dass der Taxifahrer einen Anspruch auf Zahlung der Beförderungskosten hat und somit eine
Nötigung, jedoch keine
Erpressungvorliegt ? (+Betrug)

Tim Gottschalk
5.3.2025, 18:16:31
Hallo @[Vincent](211990), in der Tat könnte man das. Das sagen wir auch am Ende des Falles! Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
marieelf
13.2.2025, 09:35:06
Ich verstehe den Unterschied zum anderen Fall und dass der BGH das Ergebnis vom
Vorsatzabhängig macht. Wie würde ich das aber in einer Prüfung darstellen? Zuerst den Betrug prüfen und dann im
Vorsatzbezüglich des Vermögens
schadens erwähnen, dass der Täter wollte, dass dieser erst durch die (einem
Eingehungsbetrugnachgelagerte)
Nötigungeintritt? Oder den Betrug gar nicht erst anprüfen und direkt die räuberische
Erpressungprüfen?

Tim Gottschalk
5.3.2025, 18:18:51
Hallo @[marieelf ](277800), der Betrug ist nach Ansicht des BGH in allen Fällen verwirklicht. Daher muss dieser auf jeden Fall geprüft werden. Damit würde ich auch anfangen, um dann anschließend in der (räuberischen)
Erpressungdiskutieren zu können, ob der
Schadenalleine dem Betrug zuzuordnen ist oder ob er (auch) durch die
Nötigungverursacht wird. Dabei wird dann die Unterscheidung nach dem
Vorsatzrelevant. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team