Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)
Sicherungserpressung 5
Sicherungserpressung 5
13. Februar 2025
9 Kommentare
4,6 ★ (1.642 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.
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Einordnung des Falls
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist durch die Nötigung nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§§ 253, 255 StGB)?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Warum bin ich hier
3.5.2024, 19:50:48
Hier wäre doch auch ein
Eingehungsbetrugerfüllt, indem der T bereits beim Einsteigen nicht zahlen wollte, oder? Generell: Was unterscheidet diesen Fall von den vorherigen?
TubaTheo
16.5.2024, 13:55:44
In der Vertiefung steht ja, dass sich ein
Eingehungsbetrugauch sehr gut vertreten lässt. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, stellt der BGH sehr stark auf den Willen des Täters ab. Hier hat der Täter schon beim Einstieg den Plan gefasst, nicht zu zahlen, indem er später das Messer zückt. In den anderen Fällen wird dieser Plan (die Nötigung) erst nach dem vollendeten Betrug gefasst, der Vermögensschaden ist in diesem Fällen schon vorher eingetreten. Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.
Anne
30.7.2024, 13:46:33
In einer vorherigen Aufgabe, bei welcher es auch um den Vermögensschaden beim Betrug geht, verneint ihr in einem vergleichbaren Fall in einer Fahrgast-Taxifahrer-Konstellation den Betrug. Eine einheitliche Lösung bzw. die hier dargestellte richtige Lösung bei einem
Eingehungsbetrugvon einem Vermögensschaden auszugehen, sollte in der anderen Aufgabe verbessert werden.

Philipp M.
15.11.2024, 09:52:36
Da kann JuraFuchs auch nichts für, wenn der BGH so entscheidet
NF
16.12.2024, 17:27:22
Bezugnehmend auf den vorherigen Fall bin ich weiterhin verwirrt, da die Lösung widersprüchlich scheint. Das Restaurantessen und die Taxifahrt müsste doch vergleichbar sein? Beim Restaurantessen sei ein Schaden schon vorher eingetreten durch Verzehr, aber das gleiche gilt doch auch für die Taxifahrt durch tatsächliche Erfüllung. Wo ist der Unterschied?
Vincent
4.2.2025, 15:09:01
Könnte man im vorliegenden Fall nicht auch davon ausgehen, dass der Taxifahrer einen Anspruch auf Zahlung der Beförderungskosten hat und somit eine Nötigung, jedoch keine Erpressung vorliegt ? (+Betrug)