Sicherungserpressung 5
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lässt sich von Taxifahrer O nach Hause bringen. Da sie kein Geld dabei hat, plant sie von vornherein nicht zu zahlen. Wie geplant, überredet sie O zum Anhalten, hält ihm drohend ein Messer vor sein Gesicht und steigt ohne zu zahlen aus.
Einordnung des Falls
Sicherungserpressung 5
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist durch die Nötigung nach der Rechtsprechung ein Vermögensschaden eingetreten (§§ 253, 255 StGB)?
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Warum bin ich hier
3.5.2024, 19:50:48
Hier wäre doch auch ein Eingehungsbetrug erfüllt, indem der T bereits beim Einsteigen nicht zahlen wollte, oder? Generell: Was unterscheidet diesen Fall von den vorherigen?
TubaTheo
16.5.2024, 13:55:44
In der Vertiefung steht ja, dass sich ein Eingehungsbetrug auch sehr gut vertreten lässt. Wenn ich das aber richtig verstanden habe, stellt der BGH sehr stark auf den Willen des Täters ab. Hier hat der Täter schon beim Einstieg den Plan gefasst, nicht zu zahlen, indem er später das Messer zückt. In den anderen Fällen wird dieser Plan (die Nötigung) erst nach dem vollendeten Betrug gefasst, der Vermögensschaden ist in diesem Fällen schon vorher eingetreten. Ich hoffe, ich konnte dir etwas weiterhelfen.
Mephisto
8.5.2024, 10:25:24
Im Sachverhalt ist nicht zu erkennen, dass der Täter von an Beginn subjektiv ins Auge gefasst hatte, im Notfall zu nötigen.
TubaTheo
16.5.2024, 13:51:15
Im Sachverhalt steht doch: "Wie geplant, ...". Für mich ist das eindeutig, dass der Täter von vornherein nicht zahlen und dazu den Fahrer nötigen wollte :)
Mephisto
16.5.2024, 15:48:30
Stimmt. Das hatte ich tatsächlich übersehen. Danke für den Hinweis