Dreieckserpressung: Fehlendes Näheverhältnis

29. März 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Dreieckserpressung

T möchte das Auto seines Nachbarn N entwenden. Da er keine Ahnung davon hat, droht er O mit einem empfindlichen Übel, damit dieser ihm das Auto aufbricht und zu einem vereinbaren Treffpunkt fährt. O hat Angst und entwendet das Auto für T.

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Einordnung des Falls

Dreieckserpressung: Fehlendes Näheverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein Nötigungserfolg und ein Vermögensschaden vor.

Ja, in der Tat!

O handelt aufgrund der Nötigung und entwendet das Auto, sodass der Nötigungserfolg eingetreten ist. Der Verlust des Besitzes des Fahrzeuges stellt für N zudem eine Vermögensminderung dar. Diese ist auf den Nötigungserfolg zurückzuführen.
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2. Nach der Rechtsprechung ist es erforderlich, dass Genötigter und Geschädigter personenidentisch sind.

Nein!

Personenidentität wird nicht gefordert, da der Wortlaut des § 253 StGB ausdrücklich einen Vermögensschaden bei einem anderen als dem Genötigten erfasst.

3. Daher ist nach der Rechtsprechung vorliegend eine Erpressung gegeben.

Nein, das ist nicht der Fall!

Es wird zwar keine Personenidentität gefordert, aber es ist ein Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem Geschädigten erforderlich, da sonst nicht zwischen Erpressung und mittelbarem Diebstahl (Einsatz des Genötigten als Werkzeug zur Wegnahme) unterschieden werden kann. Auch ist ein Interesse des Genötigten an dem Schutz des Vermögens des Geschädigten erforderlich, da § 253 StGB auch die Willensfreiheit schützt. Der Wille wird aber nicht gebrochen, wenn der Genötigte von vornherein das Vermögen nicht hätte schützen wollen. Vorliegend ist kein Näheverhältnis ersichtlich, da sich die Personen nicht einmal kennen. In der Klausur ist die Einordnung nicht ganz einfach, da sich die Rechtsprechung bisher nicht eindeutig dazu geäußert hat, an welchem Merkmal diese teleologische Reduktion angewendet wird. Häufig wird eine Prüfung bei der Frage des Vermögensschadens vorgenommen. Nach der Literatur wird die Problematik bei der Vermögensverfügung verortet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

22.2.2025, 19:57:50

Vllt könnte noch ergänzt werden, das dann aber ein

Diebstahl in mittelbarer Täterschaft

ist. Das Opfer ist ja aufgrund des

Nötigungsnotstand

s gem

35 StGB

entschuldigt.


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