Sicherungserpressung 6

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt Os Scheckheft. Als O ihn erwischt, droht T ihm mit einem empfindlichen Übel. T fordert O auf ihn in Ruhe zu lassen, aber vorher noch die einzelnen Schecks zu unterschreiben. O folgt den Anweisungen.

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Einordnung des Falls

Sicherungserpressung 6

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist durch die Nötigung ein Vermögensschaden eingetreten (§ 253 StGB)?

Genau, so ist das!

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen einer Person durch die Nötigung gemindert wird. Kein Vermögensschaden stellt zumindest die Sicherung hinsichtlich des Scheckheftes selbst dar. Durch das Unterschreiben der Schecks ist das Vermögen des O jedoch hinreichend konkretisiert gefährdet. Ist eine gewisser Grad der Vermögensgefährdung eingetreten liegt darin auch bereits ein Vermögensschaden, weil bis zur "Vollendung" des Schadens wenig Zwischenschritte fehlen. Hier ist der Schaden durch die das Unterschreiben der einzelnen Schecks derart vertieft worden, das ein Schaden gegeben ist, der durch die Drohung mit dem empfindlichen Übel eingetreten ist. Das Ergebnis ist nicht zwingend und eine abweichende Ansicht vertretbar. Es ist jedoch wichtig zu erkennen, dass ein Diebstahl nicht dazu führt, dass eine Erpressung zwingend ausgeschlossen ist, wenn ein neuer Schaden eintritt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

Joseph

2.3.2024, 16:14:17

Inwiefern liegt durch das Unterschreiben der Schecks eine Vermögensminderung vor?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

4.3.2024, 16:40:30

Hallo Jospeh, eine Vermögensgefährdung kann wenn sie hinreichend konkret ist ebenfalls einen Vermögensschaden darstellen. Wenn die Gefahr so immanent ist, dass der Geschädigte den tatsächlichen Schadenseintritt "nicht mehr aufhalten" kann wird in der Rechtsprechung ein Vermögensschaden bejaht. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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