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Ablösungsrecht eines Dritten - gesetzlicher Forderungsübergang

Ablösungsrecht eines Dritten - gesetzlicher Forderungsübergang

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S nimmt bei G ein Darlehen auf. Zur Absicherung bestellt S an einem ihrer Traktoren ein Pfandrecht. Eigentümerin des Traktors ist E, die aber der Pfandrechtsbestellung zugestimmt hat. Bei Fälligkeit des Darlehens kann S nicht zahlen. E will nun auf S‘ Schuld zahlen.

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Einordnung des Falls

Ablösungsrecht eines Dritten - gesetzlicher Forderungsübergang

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G ist berechtigt, den Traktor zu verwerten (§§ 1228 Abs. 2 S. 1, 1282 BGB).

Ja!

Tritt Pfandreife ein, darf der Pfandgläubiger den Pfand verwerten lassen. Pfandreife tritt ein, wenn die gesicherte Forderung fällig ist. Die Verwertung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Verkauf (§ 1228 Abs. 1 BGB). Es gelten die §§ 1233 – 1240 BGB. S hat mit Es Zustimmung (§ 185 BGB) dem G wirksam ein Pfandrecht an dem Traktor bestellt (§ 1205 BGB). Die gesicherte Forderung ist die Darlehensforderung, welche G gegen S hat. Diese ist laut Sachverhalt fällig. Es ist Pfandreife eingetreten. S kann nicht zahlen. G ist somit zur Verwertung berechtigt.
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2. Versteigert G den Traktor, verliert E ihr Eigentum (vgl. § 1242 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Die Verwertung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung (§§ 1228 Abs. 1, 1233 Abs. 1, 1235 BGB). Die rechtmäßige Veräußerung hat mehrere Wirkungen (vgl. § 1242 BGB). Der bisherige Eigentümer verliert sein Eigentum (Abs. 1). Sämtliche vor- und nachrangigen Pfandrechte an dem Pfand erlöschen (Abs. 2). Diese bestehen aber eventuell am Erlös fort (§ 1247 S. 2 BGB). ‌

3. E hat keine Möglichkeit den Verlust ihres Eigentums abzuwenden (§ 1249 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Wie schon bei der Hypothek (§ 1150 BGB), findet sich auch in den Regelungen zum Pfandrecht ein Ablösungsrecht für denjenigen, der durch die Veräußerungen einen Rechtsverlust erleiden würde (§ 1249 BGB). Das Ablösungsrecht besteht, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist (vgl. § 271 Abs. 2 BGB) und kann auch im Wege der Hinterlegung oder Aufrechnung erfolgen (§§ 1249 S. 2, 268 Abs. 2 BGB). E würde durch die Verwertung ihr Eigentum verloren (vgl. § 1242 Abs. 1 BGB). E durfte also anstelle der S an G zahlen.

4. Die Darlehensforderung erlischt mit der Ablösung durch die Eigentümerin E (§ 268 Abs. 3 BGB).

Nein!

Ist ein Dritter zur Ablösung berechtigt (§§ 1249 S. 2, 268 Abs. 1 BGB), geht die Forderung, auf die gezahlt wurde, von dem Gläubiger auf den Dritten über (cessio legis, § 268 Abs. 3 BGB). Neben der Forderung erhält der Dritte das akzessorische Pfandrecht (§ 1250 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Darlehensforderung ist auf E übergegangen. Mit der Forderung geht gleichsam auch das akzessorische Pfandrecht über. Da E selbst Eigentümerin des Pfandes ist, erlischt das Pfandrecht im Wege der Konsolidation.
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