Strafrecht
BT 6: Urkundsdelikte u.a.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB)
Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller
Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Jurastudentin T hat unter ihrer Matrikelnummer eine Strafrechtsklausur geschrieben. Da sie als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl arbeitet, gelingt es ihr, die eigene Klausur im Büro des Professors ausfindig zu machen. Sie fügt nachträglich Ergänzungen in ihre Lösung ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein nachträgliches Verfälschen der Urkunde durch den Aussteller selbst stellt nach Rechtsprechung und h.M. stets nur eine schriftliche Lüge dar.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach anderer Auffassung ist die nachträgliche Verfälschung durch den Aussteller selbst nicht möglich und stellt nur eine schriftliche Lüge dar.
Genau, so ist das!
3. Nach der Rechtsprechung und h.M. hat T eine echte Urkunde verfälscht, indem sie ihre eigene Klausur nachträglich ergänzte (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Füchsin
29.5.2024, 12:42:03
danke für die tollen Aufgaben! Ist die Urkunde dann, der hM folgend, trotzdem eine unechte Urkunde, obwohl scheinbare und wirkliche Ausstellerin ja an sich noch identisch sind?
L.Goldstyn
2.8.2024, 17:43:42
Hallo Füchsin, was genau meinst Du? Eine unechte Urkunde liegt nicht vor. Mithin handelt es sich hier um den typischen Fall, bei dem das Verfälschen einer echten Urkunde (Var. 2) nicht zeitgleich das Herstellen einer echten Urkunde (Var. 1) ist.