Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller

Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Jurastudentin T hat unter ihrer Matrikelnummer eine Strafrechtsklausur geschrieben. Da sie als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl arbeitet, gelingt es ihr, die eigene Klausur im Büro des Professors ausfindig zu machen. Sie fügt nachträglich Ergänzungen in ihre Lösung ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein nachträgliches Verfälschen der Urkunde durch den Aussteller selbst stellt nach Rechtsprechung und h.M. stets nur eine schriftliche Lüge dar.

Nein!

Unter Verfälschungist jede nachträgliche Veränderungdes gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe. Nach der h.M. kann auch der Aussteller selber Täter des § 267 StGB sein, wenn er die Dispositions- bzw. Abänderungsbefugnis über die Urkunde verloren hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Urkunde derart in den Rechtsverkehr gelangt ist, dass Dritte ein berechtigtes Beweisinteresse am unversehrten Bestand der Urkunde erlangt habe.
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2. Nach anderer Auffassung ist die nachträgliche Verfälschung durch den Aussteller selbst nicht möglich und stellt nur eine schriftliche Lüge dar.

Genau, so ist das!

Nach der a.A. handelt es sich bei der Verfälschungsvariante (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB) um einen Spezialfall der Herstellungsvariante. Das Ergebnis des Verfälschens müsse eine unechte Urkunde durch Identitätstäuschung sein. Eine solche Identitätstäuschung fehle aber bei der Verfälschung durch den Aussteller, da dieser gerade an dem neuen Erklärungsinhalt gebunden sein wolle. Schutzgut des § 267 StGB sei schließlich nicht die Wahrheit einer Urkunde, sondern ihre Echtheit.

3. Nach der Rechtsprechung und h.M. hat T eine echte Urkunde verfälscht, indem sie ihre eigene Klausur nachträglich ergänzte (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach der h.M. kann auch der Aussteller selber Täter des § 267 StGB sein, wenn er die Dispositions- bzw. Abänderungsbefugnis über die Urkunde verloren hat.Nach Abgabe der Klausur hat T die Dispositionsbefugnis über die Klausur verloren. Der Rechtsverkehr hat das Bedürfnis die ursprüngliche Klausur ohne Veränderung zu bewerten, da ansonsten die Beweisfunktion ins Leere läuft. Damit hat T der Universität eine neue Erklärung untergeschoben und somit eine echte Urkunde verfälscht.Folgt man der a.A., so bleibt das Verhalten der T gleichwohl nicht straflos: In Betracht kommt eine Strafbarkeit aus den §§ 133, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Füchsin

Füchsin

29.5.2024, 12:42:03

danke für die tollen Aufgaben! Ist die Urkunde dann, der hM folgend, trotzdem eine

unechte Urkunde

, obwohl scheinbare und wirkliche Ausstellerin ja an sich noch identisch sind?

L.G

L.Goldstyn

2.8.2024, 17:43:42

Hallo Füchsin, was genau meinst Du? Eine

unechte Urkunde

liegt nicht vor. Mithin handelt es sich hier um den typischen Fall, bei dem das Verfälschen einer echten Urkunde (Var. 2) nicht zeitgleich das Herstellen einer echten Urkunde (Var. 1) ist.


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