Strafrecht

BT 6: Urkundsdelikte u.a.

Urkundenfälschung (§ 267 StGB)

Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller

Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller

22. November 2024

4,8(5.241 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Jurastudentin T hat unter ihrer Matrikelnummer eine Strafrechtsklausur geschrieben. Da sie als wissenschaftliche Hilfskraft am Lehrstuhl arbeitet, gelingt es ihr, die eigene Klausur im Büro des Professors ausfindig zu machen. Sie fügt nachträglich Ergänzungen in ihre Lösung ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Verfälschen echter Urkunde - Verfälschen durch den Aussteller

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein nachträgliches Verfälschen der Urkunde durch den Aussteller selbst stellt nach Rechtsprechung und h.M. stets nur eine schriftliche Lüge dar.

Nein!

Unter Verfälschungist jede nachträgliche Veränderungdes gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde zu verstehen. Durch die nachträgliche Veränderung muss der Anschein erweckt werden, dass die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt gehabt und dass der Aussteller die urkundliche Erklärung von Anfang an in der jetzt vorliegenden Form abgegeben habe. Nach der h.M. kann auch der Aussteller selber Täter des § 267 StGB sein, wenn er die Dispositions- bzw. Abänderungsbefugnis über die Urkunde verloren hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Urkunde derart in den Rechtsverkehr gelangt ist, dass Dritte ein berechtigtes Beweisinteresse am unversehrten Bestand der Urkunde erlangt habe.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nach anderer Auffassung ist die nachträgliche Verfälschung durch den Aussteller selbst nicht möglich und stellt nur eine schriftliche Lüge dar.

Genau, so ist das!

Nach der a.A. handelt es sich bei der Verfälschungsvariante (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB) um einen Spezialfall der Herstellungsvariante. Das Ergebnis des Verfälschens müsse eine unechte Urkunde durch Identitätstäuschung sein. Eine solche Identitätstäuschung fehle aber bei der Verfälschung durch den Aussteller, da dieser gerade an dem neuen Erklärungsinhalt gebunden sein wolle. Schutzgut des § 267 StGB sei schließlich nicht die Wahrheit einer Urkunde, sondern ihre Echtheit.

3. Nach der Rechtsprechung und h.M. hat T eine echte Urkunde verfälscht, indem sie ihre eigene Klausur nachträglich ergänzte (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Nach der h.M. kann auch der Aussteller selber Täter des § 267 StGB sein, wenn er die Dispositions- bzw. Abänderungsbefugnis über die Urkunde verloren hat.Nach Abgabe der Klausur hat T die Dispositionsbefugnis über die Klausur verloren. Der Rechtsverkehr hat das Bedürfnis die ursprüngliche Klausur ohne Veränderung zu bewerten, da ansonsten die Beweisfunktion ins Leere läuft. Damit hat T der Universität eine neue Erklärung untergeschoben und somit eine echte Urkunde verfälscht.Folgt man der a.A., so bleibt das Verhalten der T gleichwohl nicht straflos: In Betracht kommt eine Strafbarkeit aus den §§ 133, 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Füchsin

Füchsin

29.5.2024, 12:42:03

danke für die tollen Aufgaben! Ist die Urkunde dann, der hM folgend, trotzdem eine unechte Urkunde, obwohl scheinbare und wirkliche Ausstellerin ja an sich noch identisch sind?

L.G

L.Goldstyn

2.8.2024, 17:43:42

Hallo Füchsin, was genau meinst Du? Eine unechte Urkunde liegt nicht vor. Mithin handelt es sich hier um den typischen Fall, bei dem das Verfälschen einer echten Urkunde (Var. 2) nicht zeitgleich das Herstellen einer echten Urkunde (Var. 1) ist.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen