+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Schneider S lebt in Russland. Er besitzt zwar nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, ist aber Statusdeutscher i.S.d Art. 116 Var. 2 GG. Er möchte nun in Spanien bei einem Modeunternehmen arbeiten und beantragt erfolglos eine Arbeitserlaubnis. S beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit.

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Einordnung des Falls

Statusdeutsche

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der persönliche Anwendungsbereich setzt grundsätzlich die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates voraus.

Genau, so ist das!

Grundsätzlich können sich nur Arbeitnehmer, welche die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, auf Art. 45 AEUV berufen. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut, folgt aber aus der systematischen und teleologischen Auslegung. Die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit wird ausdrücklich nur für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gewährleistet, sodass für die Arbeitnehmerfreizügigkeit nichts anderes gelten kann.
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2. S gilt allerdings als Staatsangehöriger der Bundesrepublik, da er Statusdeutscher i.S.d. Art. 116 GG ist.

Ja, in der Tat!

Die Bundesrepublik hat bei der Gründung der Union erklärt, dass als deutsche Staatsangehörige all diejenigen gelten, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind. Deutscher i.S.d. Art. 116 GG wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. S gilt damit auf Unionsebene als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland.

3. Spanien fordert zusätzlich zur Staatsangehörigkeit einen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten. Ist der persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eröffnet, obwohl S in Russland lebt?

Ja!

Die Mitgliedstaaten sind dazu verpflichtet, die Staatsangehörigkeit der anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Unionstreue (Art. 4 Abs. 3 EUV). Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine weiteren Voraussetzungen an die Staatsangehörigkeit stellen. S ist damit als Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland anzusehen. Der persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eröffnet.
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