Statusdeutsche
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Schneider S lebt in Russland. Er besitzt zwar nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, ist aber Statusdeutscher i.S.d Art. 116 Var. 2 GG. Er möchte nun in Spanien bei einem Modeunternehmen arbeiten und beantragt erfolglos eine Arbeitserlaubnis. S beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
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Einordnung des Falls
Statusdeutsche
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der persönliche Anwendungsbereich setzt grundsätzlich die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates voraus.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. S gilt allerdings als Staatsangehöriger der Bundesrepublik, da er Statusdeutscher i.S.d. Art. 116 GG ist.
Ja, in der Tat!
3. Spanien fordert zusätzlich zur Staatsangehörigkeit einen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten. Ist der persönliche Anwendungsbereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit eröffnet, obwohl S in Russland lebt?
Ja!
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