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Statusdeutsche
Sachverhalt
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Auch Arbeitgeber können sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen
Die C-GmbH mit Sitz in Wien meldet dort die Ausübung eines Gewerbes an. Die Anmeldung wird jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Geschäftsführer G der C nicht in Österreich wohne. C beruft sich auf Art. 45 AEUV.

Drittstaatenangehörige
O ist türkische Staatsbürgerin und seit vier Jahren in Deutschland bei einem Automobilkonzern als Managerin tätig. Auf der Suche nach neuen Herausforderungen möchte sie nun den Arbeitgeber wechseln. Ihre Arbeitserlaubnis wird allerdings nicht verlängert. O beruft sich auf Art. 45 AEUV.