Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss glaubensgeleitet und verpflichtend sein (Negativbeispiel 1b: Extrembeispiel)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss glaubensgeleitet und verpflichtend sein (Negativbeispiel 1b: Extrembeispiel)
19. August 2025
11 Kommentare
4,8 ★ (16.719 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
P ist Mitglied einer in Deutschland anerkannten Religionsgemeinschaft. Diese erlaubt aus religiösen Gründen die Mehrehe, schreibt sie aber nicht vor. Als P eine zweite Frau heiraten möchte, untersagt das Standesamt dies. P sieht sich in seiner Glaubensfreiheit beeinträchtigt.
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