Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Salafist S patrouilliert als „Sharia Police“ durch K-Stadt. Er beabsichtigt „unislamisches“ Verhalten junger Muslime aufzuspüren und notfalls mithilfe von Drohgebärden zu unterbinden. Polizistin P greift ein, als S einem Fußgänger das Feierabendkölsch aus der Hand schnappt, und verweist S der Fußgängerzone.
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Einordnung des Falls
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die religiöse Betätigungsfreiheit ist weit zu verstehen und schützt das Recht des Einzelnen, sich glaubensgeleitet zu verhalten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die religiöse Betätigungsfreiheit erfasst jegliches Verhalten, das religiös motiviert erfolgt.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
8.1.2025, 10:52:35
Ist das Argument also, dass das Verhalten nach dem überwiegenden Verständnis der Glaubensgemeinde nicht verpflichtend sei, und deswegen nicht von der Glaubensfreiheit geschützt wird? Denn es ist ja zweifellos religiös motiviert und nach dem äußeren Erscheinungsbild und innerem Gehalt als religiös zu klassifizieren. Vielen Dank!