Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen
3. April 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (7.786 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Salafist S patrouilliert als „Sharia Police“ durch K-Stadt. Er beabsichtigt „unislamisches“ Verhalten junger Muslime aufzuspüren und notfalls mithilfe von Drohgebärden zu unterbinden. Polizistin P greift ein, als S einem Fußgänger das Feierabendkölsch aus der Hand schnappt, und verweist S der Fußgängerzone.
Diesen Fall lösen 82,4 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Reichweite des Schutzes: Verhalten muss als plausibel glaubensgeleitet erscheinen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die religiöse Betätigungsfreiheit ist weit zu verstehen und schützt das Recht des Einzelnen, sich glaubensgeleitet zu verhalten.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die religiöse Betätigungsfreiheit erfasst jegliches Verhalten, das religiös motiviert erfolgt.
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Magnum
8.1.2025, 10:52:35
Ist das Argument also, dass das Verhalten nach dem überwiegenden Verständnis der Glaubensgemeinde nicht verpflichtend sei, und deswegen nicht von der Glaubensfreiheit geschützt wird? Denn es ist ja zweifellos religiös motiviert und nach dem äußeren Erscheinungsbild und innerem Gehalt als religiös zu klassifizieren. Vielen Dank!

Gigachad1
28.2.2025, 16:21:16
Die Glaubensfreiheit soll nicht jedes Verhalten stützen, dass jeder Gläubige mit dem Glauben assoziiert, es wird dadurch begrenzt, dass nur Sachen geschützt sind die typischerweise zum Glauben dazugehören. Das was der hier macht ist quasi so abwegig und außerhalb der normalen Religionsausübung, dass man das verneint, unabhängig von seiner Motivation. Es ist als würde er Banken ausrauben weil er seine Religion so interpretiert und sich auf Art. 4 stützen. Finde auch nach dem äußeren Erscheinungsbild ist das auch schon nicht mehr als Religionsausübung zu qualifizieren was er macht, selbst wenn das was er macht in seiner Religion geboten wäre, würde das immernoch keine Pflicht sein deren Nichtbeachtung man ihm vielleicht nicht zumuten könnte.
Silas
31.1.2025, 13:16:45
Heißt, er müsse sich Anhängern zusammenschließen, die ähnlich denken und dann eine Untergruppe innerhalb/neben der Religion mit eben diesen Riten bilden, um es plausibel zu machen?

Gigachad1
28.2.2025, 16:23:48
Die Hürden dürften hoch sein, wenn die Anzahl der Anhänger einen relevanten Teil der Glaubensgemeinschaft ausmacht und nicht nur eine isolierte Sekte voller Extremisten darstellt und die Interpretation sich nicht schon weit genug von der Religionsgruppe entfernt könnte dann eventuell der Schutzbereich eröffnet sein.