Unmöglichkeit der Pflichterfüllung

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Als sich A wegen einer möglicherweise begangenen Straftat in Untersuchungshaft befindet, erscheint sie nicht zur Arbeit. Für diese Fehlzeit zahlt ihr B keinen Lohn.

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Einordnung des Falls

Unmöglichkeit der Pflichterfüllung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein persönlicher Hinderungsgrund vor.

Genau, so ist das!

Ein persönlicher Hinderungsgrund liegt vor, wenn er aus der persönlichen Sphäre oder den individuellen Lebensumständen des Arbeitnehmers resultiert. Es darf mithin kein objektives Leistungshindernis sein. Der Umstand, dass sich A in der Untersuchungshaft befindet, stammt aus ihrer persönlichen Sphäre und bezieht sich konkret auf ihre Person. Damit liegt ein persönlicher Hinderungsgrund vor.
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2. A ist durch diesen persönlichen Hinderungsgrund an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert.

Ja, in der Tat!

An der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist der Arbeitnehmer, wenn er tatsächlich oder rechtlich nicht in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Also wenn Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs.1 BGB vorliegt. Da sich A in Untersuchungshaft befindet, ist es ihr subjektiv unmöglich, die Arbeitsleistung zu erbringen. Sie ist demnach an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert. In solchen Konstellationen ist allerdings besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Entgeltfortzahlung wegen eines Verschuldens des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist. Dazu später mehr.
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