Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Hochzeit des eigenen Kindes
Hochzeit des eigenen Kindes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Da ihr Sohn am Dienstag heiratet, erscheint sie an diesem Tag nicht zur Arbeit. Am Folgetag teilt B der A mit, dass er ihr für diese Fehlzeit keinen Lohn zahlen werde.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Hochzeit des eigenen Kindes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein persönlicher Grund iSv § 616 Abs. 1 BGB vor?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB besteht aber nur, wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich oder rechtlich an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. A hat einen Anspruch auf Lohnzahlung nach §§ 611a Abs.1, 616 S.1 BGB.
Ja!
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