Hochzeit des eigenen Kindes

14. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Da ihr Sohn am Dienstag heiratet, erscheint sie an diesem Tag nicht zur Arbeit. Am Folgetag teilt B der A mit, dass er ihr für diese Fehlzeit keinen Lohn zahlen werde.

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Einordnung des Falls

Hochzeit des eigenen Kindes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein persönlicher Grund iSv § 616 Abs. 1 BGB vor?

Genau, so ist das!

Ein persönlicher Hinderungsgrund liegt vor, wenn er aus der persönlichen Sphäre oder den individuellen Lebensumständen des Arbeitnehmers resultiert. Die Nichtleistung muss insbesondere nicht Konsequenz der persönlichen oder körperlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers sein. Die Hochzeit des eigenen Kindes ist eine familiäre Feierlichkeit, die aus den persönlichen Lebensumständen der A resultiert, sodass ein persönlicher Hinderungsgrund vorliegt.
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2. Ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB besteht aber nur, wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich oder rechtlich an der Arbeitsleistung gehindert ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Erforderlich für den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB ist, dass der Arbeitnehmer an der Arbeitserbringung verhindert ist. Davon erfasst werden allerdings nicht nur Fälle der Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1 BGB), sondern auch Situationen, in denen dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner Arbeitspflichten nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs.3 BGB). Der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB scheidet nicht bereits deswegen aus, dass A trotz Hochzeit tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Vielmehr besteht er auch, wenn es ihr unzumutbar wäre, zu arbeiten.

3. A hat einen Anspruch auf Lohnzahlung nach §§ 611a Abs.1, 616 S.1 BGB.

Ja!

Der eigentlich nach § 326 Abs.1 S.1 BGB infolge unterbliebener Arbeitsleistung untergegangene Lohnanspruch bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer (1) für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, (2) durch einen in seiner Person liegenden Grund (3) ohne Verschulden (4) am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 S.1 BGB). Durch die Hochzeit ihres Kindes ist der A die Erbringung der Arbeitsleistung aus einem persönlichen Grund unzumutbar (§ 275 Abs.3 BGB), sodass sie an der Arbeitsleistung verhindert wird. Auch liegt kein Verschulden der A vor. Zudem fehlt A lediglich einen Tag lang und damit für eine nicht erhebliche Zeit. Folglich liegen die Voraussetzungen des § 616 S.1 BGB vor, sodass A einen Anspruch auf Lohnzahlung hat.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitsausfall möglichst gering zu halten. Regelmäßig wird es ihm insoweit zumutbar sein, eine eigene Hochzeit auf einen arbeitsfreien Tag zu legen.
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