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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Da ihr Sohn am Dienstag heiratet, erscheint sie an diesem Tag nicht zur Arbeit. Am Folgetag teilt B der A mit, dass er ihr für diese Fehlzeit keinen Lohn zahlen werde.

Einordnung des Falls

Hochzeit des eigenen Kindes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Liegt ein persönlicher Grund iSv § 616 Abs. 1 BGB vor?

Genau, so ist das!

Ein persönlicher Hinderungsgrund liegt vor, wenn er aus der persönlichen Sphäre oder den individuellen Lebensumständen des Arbeitnehmers resultiert. Die Nichtleistung muss insbesondere nicht Konsequenz der persönlichen oder körperlichen Eigenschaften des Arbeitnehmers sein. Die Hochzeit des eigenen Kindes ist eine familiäre Feierlichkeit, die aus den persönlichen Lebensumständen der A resultiert, sodass ein persönlicher Hinderungsgrund vorliegt.

2. Ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB besteht aber nur, wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich oder rechtlich an der Arbeitsleistung gehindert ist.

Nein, das trifft nicht zu!

Erforderlich für den Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB ist, dass der Arbeitnehmer an der Arbeitserbringung verhindert ist. Davon erfasst werden allerdings nicht nur Fälle der Unmöglichkeit (§ 275 Abs.1 BGB), sondern auch Situationen, in denen dem Arbeitnehmer die Erfüllung seiner Arbeitspflichten nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs.3 BGB). Der Anspruch auf Lohnfortzahlung nach § 616 BGB scheidet nicht bereits deswegen aus, dass A trotz Hochzeit tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Vielmehr besteht er auch, wenn es ihr unzumutbar wäre, zu arbeiten.

3. A hat einen Anspruch auf Lohnzahlung nach §§ 611a Abs.1, 616 S.1 BGB.

Ja!

Der eigentlich nach § 326 Abs.1 S.1 BGB infolge unterbliebener Arbeitsleistung untergegangene Lohnanspruch bleibt erhalten, wenn der Arbeitnehmer (1) für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit, (2) durch einen in seiner Person liegenden Grund (3) ohne Verschulden (4) am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert ist (§ 616 S.1 BGB). Durch die Hochzeit ihres Kindes ist der A die Erbringung der Arbeitsleistung aus einem persönlichen Grund unzumutbar (§ 275 Abs.3 BGB), sodass sie an der Arbeitsleistung verhindert wird. Auch liegt kein Verschulden der A vor. Zudem fehlt A lediglich einen Tag lang und damit für eine nicht erhebliche Zeit. Folglich liegen die Voraussetzungen des § 616 S.1 BGB vor, sodass A einen Anspruch auf Lohnzahlung hat.Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitsausfall möglichst gering zu halten. Regelmäßig wird es ihm insoweit zumutbar sein, eine eigene Hochzeit auf einen arbeitsfreien Tag zu legen.

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EM

Emily

17.2.2023, 09:01:42

Wie begründet man hier denn, dass das Verschulden nicht bei A liegt? Es ist doch ihre Entscheidung, auf die Hochzeit zu gehen. Da kann sie doch nicht einfach so der Arbeit fernbleiben.

TI

Timurso

17.2.2023, 16:14:55

Sicherlich ist es ihre Entscheidung, auf die Hochzeit zu gehen. Dies führt jedoch nicht zu einem Verschulden, da das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes ja gerade eine Priorisierung der Arbeit unzumutbar macht. Beim Verschulden kommt es primär darauf an, ob sie den Grund selbst (im engeren Sinne) zum Entstehen gebracht hat. Dies würde ich beispielsweise dann bejahen, wenn es sich um ihre eigene Hochzeit handeln würde, obwohl sie diese ohne Probleme auch am Wochenende hätte durchführen können. Bei der Hochzeit ihres Sohnes hat sie darauf keinen unmittelbaren Einfluss. Der wichtige Grund entsteht durch Terminierung eines Dritten und daran hat sie deshalb kein Verschulden.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.2.2023, 13:27:16

Hallo Emily, das BAG geht davon aus, dass ein Verschulden des Arbeitnehmers anzunehmen sei, wenn sein Fehlen "einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten [darstellt], dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre" (ständige Rspr., u.a. BAG, Urt. v. 23.11.1971 - 1 AZR 388/70 = NJW 1972, 703). Ein solch gröblicher Verstoß wird allerdings u.a. abgelehnt, wenn es um die Teilnahme an bestimmten familiären Feierlichkeiten und Ereignissen geht, an denen eine Teilnahme sozial allgemein erwartet wird, also insoweit eine sittliche Teilnahmepflicht besteht, deren Verletzung als anstößig gelten würde Dazu zählt insbesondere die Hochzeit eigener Kinder (BeckOGK/Bieder, 1.7.2022, BGB § 616 Rn. 24). Wie Timurso auch schon richtig ausgeführt hat, besteht natürlich gleichzeitig die Verpflichtung, den Arbeitsausfall gering zu halten. Soweit also der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, auf die Terminierung Einfluss zu nehmen (Arztbesuche, eigene Hochzeit...), so ist er grundsätzlich gehalten, diese außerhalb der Arbeitszeit zu legen, soweit dies möglich ist (vgl. MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 616 Rn. 44). Im Übrigen findet eine Anspruchserhaltung nach § 616 BGB statt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAT

Patrick4219

19.2.2024, 22:18:41

Müsste die Mutter dann nicht auch zuvor versuchen am Tag der Hochzeit ihres Sohnes einen Tag Urlaub zu nehmen?

AN

anni0910

16.5.2023, 12:42:23

Inwiefern wird hier die Grenze gezogen? Ist die Hochzeit meiner Tante auch ein solcher Verhinderungsgrund ? Oder die beste Freundin? Ist das allein argumentationssache?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.5.2023, 13:25:42

Hallo anni0910, vor dem Hintergrund, dass hier der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet ist, Arbeitsentgelt zu zahlen, ist die Rechtsprechung hier sehr restriktiv. Deswegen ist die Lohnfortzahlung hier wohl vor allem auf die Hochzeit der eigenen Kinder bzw. besondere Ereignisse der Eltern (zB Silberhochzeit, goldene Hochzeit) zu beschränken (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 616 Rn. 45). Für die Hochzeit Deiner Tante bzw. besten Freundin müsstest Du Dir also Urlaub nehmen. Zudem ist § 616 BGB dispositiv (Umkehrschluss aus § 619 BGB), d.h. es kann vereinbart werden, dass die Norm keine Anwendung findet. Gerade in Tarifverträgen ist dies häufig der Fall, weil im Gegenzug dann bestimmte bezahlte Freistellungszeiten konkret geregelt werden, sodass es des Rückgriffs auf § 616 BGB nicht mehr bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PAT

Patrick4219

19.2.2024, 23:21:21

Kann mir vielleicht nochmal jemand erklären wo hier der Unterschied zu dem vorherigen Fall mit dem muslimischen Opferfest liegt? In beiden Fällen sin die AN für eine nicht erhebliche Zeit aus einem persönlichen Grund an der Verrichtungen Ihrer Dienste nach § 275 Abs. 3 BGB (Unzumutbarkeit) verhindert. Bei den Muslimen besteht nur ein Freistellungsanspruch, bei der Hochzeit des Sohnes ein Lohnfprtzahöungsanspruch. Für mich ergibt das irgendwie keinen Sinn. Gerade bei den Muslimen wird doch die Verhinderung durch die Religion bedingt, die durch Art 4 GG geschützt ist wohingegen bei der Hochzeit des Sohnes keine speziellen Grundrechte der AN betroffen sind. Würde mich freuen, wenn hier noch jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.3.2024, 16:52:33

Hallo Patrick, § 616 BGB ist tatsächlich viel von Einzelfallkasuistik geprägt. In zahlreichen Tarifverträgen wird die Norm einfach abbedungen und anstelle dessen wird für bestimmte Ereignisse (zB Hochzeiten) ein tarifvertraglicher Anspruch auf Sonderurlaub vereinbart. Grundsätzlich sind für § 616 BGB Familienfeiern dann relevant, wenn eine Teilnahme gesellschaftlich allgemein erwartet wird und damit einer sittlichen Pflicht gleichkommt, so dass ein Fehlen als anstößig gelten würde (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 616 Rn. 43). Dazu gehört regelmäßig die Teilnahme an der Hochzeit der eigenen Kinder, sodass hier eine bezahlte(!) Freistellung über § 616 BGB erfolgt. Wo liegt jetzt der Unterschied zu den religiösen Verpflichtungen? Im Regelfall sind die für § 616 BGB relevanten Familienereignisse (zB Hochzeit, Tod) deutlich seltener als die religiösen Feiern, die jährlich wiederkehren. Christliche Feste werden insoweit berücksichtigt, da es vielfach hierfür Feiertage gibt (zB 1+2 Weihnachtsfeiertage, Karfreitag). Auch hier sind aber - je nach Bundesland - nicht alle Feste erfasst (zB Fronleichnam). In diesen Fällen fehlt dann - wie bei religiösen Feiern anderer Religionen - ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CR7

CR7

12.6.2024, 10:26:24

Schreibt diese Anmerkung gerne mal unter die Aufgabe oder als weitere Frage... ist glaube ich nicht unbedeutend.


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