Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Störungen des Arbeitsverhältnisses
Hochzeit des eigenen Kindes
Hochzeit des eigenen Kindes
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A ist in Bs Betrieb beschäftigt. Da ihr Sohn am Dienstag heiratet, erscheint sie an diesem Tag nicht zur Arbeit. Am Folgetag teilt B der A mit, dass er ihr für diese Fehlzeit keinen Lohn zahlen werde.
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Einordnung des Falls
Hochzeit des eigenen Kindes
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Liegt ein persönlicher Grund iSv § 616 Abs. 1 BGB vor?
Genau, so ist das!
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2. Ein Lohnfortzahlungsanspruch nach § 616 BGB besteht aber nur, wenn die Arbeitnehmerin tatsächlich oder rechtlich an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. A hat einen Anspruch auf Lohnzahlung nach §§ 611a Abs.1, 616 S.1 BGB.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Emily
17.2.2023, 09:01:42
Wie begründet man hier denn, dass das Verschulden nicht bei A liegt? Es ist doch ihre Entscheidung, auf die Hochzeit zu gehen. Da kann sie doch nicht einfach so der Arbeit fernbleiben.
Timurso
17.2.2023, 16:14:55
Sicherlich ist es ihre Entscheidung, auf die Hochzeit zu gehen. Dies führt jedoch nicht zu einem Verschulden, da das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes ja gerade eine Priorisierung der Arbeit unzumutbar macht. Beim Verschulden kommt es primär darauf an, ob sie den Grund selbst (im engeren Sinne) zum Entstehen gebracht hat. Dies würde ich beispielsweise dann bejahen, wenn es sich um ihre eigene Hochzeit handeln würde, obwohl sie diese ohne Probleme auch am Wochenende hätte durchführen können. Bei der Hochzeit ihres Sohnes hat sie darauf keinen unmittelbaren Einfluss. Der wichtige Grund entsteht durch Terminierung eines Dritten und daran hat sie deshalb kein Verschulden.
Lukas_Mengestu
20.2.2023, 13:27:16
Hallo Emily, das BAG geht davon aus, dass ein Verschulden des Arbeitnehmers anzunehmen sei, wenn sein Fehlen "einen gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten [darstellt], dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre" (ständige Rspr., u.a. BAG, Urt. v. 23.11.1971 - 1 AZR 388/70 = NJW 1972, 703). Ein solch gröblicher Verstoß wird allerdings u.a. abgelehnt, wenn es um die Teilnahme an bestimmten familiären Feierlichkeiten und Ereignissen geht, an denen eine Teilnahme sozial allgemein erwartet wird, also insoweit eine sittliche Teilnahmepflicht besteht, deren Verletzung als anstößig gelten würde Dazu zählt insbesondere die Hochzeit eigener Kinder (BeckOGK/Bieder, 1.7.2022, BGB § 616 Rn. 24). Wie Timurso auch schon richtig ausgeführt hat, besteht natürlich gleichzeitig die Verpflichtung, den Arbeitsausfall gering zu halten. Soweit also der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, auf die Terminierung Einfluss zu nehmen (Arztbesuche, eigene Hochzeit...), so ist er grundsätzlich gehalten, diese außerhalb der Arbeitszeit zu legen, soweit dies möglich ist (vgl. MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 616 Rn. 44). Im Übrigen findet eine Anspruchserhaltung nach § 616 BGB statt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
19.2.2024, 22:18:41
Müsste die Mutter dann nicht auch zuvor versuchen am Tag der Hochzeit ihres Sohnes einen Tag Urlaub zu nehmen?
anni0910
16.5.2023, 12:42:23
Inwiefern wird hier die Grenze gezogen? Ist die Hochzeit meiner Tante auch ein solcher Verhinderungsgrund ? Oder die beste Freundin? Ist das allein argumentationssache?
Lukas_Mengestu
16.5.2023, 13:25:42
Hallo anni0910, vor dem Hintergrund, dass hier der Arbeitgeber weiterhin verpflichtet ist, Arbeitsentgelt zu zahlen, ist die Rechtsprechung hier sehr restriktiv. Deswegen ist die Lohnfortzahlung hier wohl vor allem auf die Hochzeit der eigenen Kinder bzw. besondere Ereignisse der Eltern (zB Silberhochzeit, goldene Hochzeit) zu beschränken (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 616 Rn. 45). Für die Hochzeit Deiner Tante bzw. besten Freundin müsstest Du Dir also Urlaub nehmen. Zudem ist § 616 BGB dispositiv (Umkehrschluss aus § 619 BGB), d.h. es kann vereinbart werden, dass die Norm keine Anwendung findet. Gerade in Tarifverträgen ist dies häufig der Fall, weil im Gegenzug dann bestimmte bezahlte Freistellungszeiten konkret geregelt werden, sodass es des Rückgriffs auf § 616 BGB nicht mehr bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Patrick4219
19.2.2024, 23:21:21
Kann mir vielleicht nochmal jemand erklären wo hier der Unterschied zu dem vorherigen Fall mit dem muslimischen Opferfest liegt? In beiden Fällen sin die AN für eine nicht erhebliche Zeit aus einem persönlichen Grund an der Verrichtungen Ihrer Dienste nach
§ 275 Abs. 3 BGB(Unzumutbarkeit) verhindert. Bei den Muslimen besteht nur ein Freistellungsanspruch, bei der Hochzeit des Sohnes ein Lohnfprtzahöungsanspruch. Für mich ergibt das irgendwie keinen Sinn. Gerade bei den Muslimen wird doch die Verhinderung durch die Religion bedingt, die durch Art 4 GG geschützt ist wohingegen bei der Hochzeit des Sohnes keine speziellen Grundrechte der AN betroffen sind. Würde mich freuen, wenn hier noch jemand etwas Licht ins Dunkel bringen könnte.
Lukas_Mengestu
18.3.2024, 16:52:33
Hallo Patrick, § 616 BGB ist tatsächlich viel von Einzelfallkasuistik geprägt. In zahlreichen Tarifverträgen wird die Norm einfach abbedungen und anstelle dessen wird für bestimmte Ereignisse (zB Hochzeiten) ein tarifvertraglicher Anspruch auf Sonderurlaub vereinbart. Grundsätzlich sind für § 616 BGB Familienfeiern dann relevant, wenn eine Teilnahme gesellschaftlich allgemein erwartet wird und damit einer sittlichen Pflicht gleichkommt, so dass ein Fehlen als anstößig gelten würde (MüKoBGB/Henssler, 9. Aufl. 2023, BGB § 616 Rn. 43). Dazu gehört regelmäßig die Teilnahme an der Hochzeit der eigenen Kinder, sodass hier eine bezahlte(!) Freistellung über § 616 BGB erfolgt. Wo liegt jetzt der Unterschied zu den religiösen Verpflichtungen? Im Regelfall sind die für § 616 BGB relevanten Familienereignisse (zB Hochzeit, Tod) deutlich seltener als die religiösen Feiern, die jährlich wiederkehren. Christliche Feste werden insoweit berücksichtigt, da es vielfach hierfür Feiertage gibt (zB 1+2 Weihnachtsfeiertage, Karfreitag). Auch hier sind aber - je nach Bundesland - nicht alle Feste erfasst (zB Fronleichnam). In diesen Fällen fehlt dann - wie bei religiösen Feiern anderer Religionen - ein Anspruch auf bezahlte Freistellung. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
CR7
12.6.2024, 10:26:24
Schreibt diese Anmerkung gerne mal unter die Aufgabe oder als weitere Frage... ist glaube ich nicht unbedeutend.