Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kohl“)
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kohl“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der luxemburgische Staatsangehörige K reist für eine Zahnbehandlung nach Deutschland. Seine heimische Krankenkasse verweigerte die Erstattung der Arztkosten, weil die Behandlung nicht dringlich war und auch in Luxemburg durchgeführt hätte werden können.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kohl“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist vorliegend eröffnet.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Vorliegend wird die Dienstleistungsfreiheit nicht beeinträchtigt, da es K nicht unmöglich gemacht wird, die Dienstleistung in Deutschland zu erreichen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Rechtfertigung aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist möglich, um die ärztliche und klinische Versorgung zu sichern.
Ja!
4. Die Regelung ist vorliegend erforderlich, um eine ausgewogene und allgemein zugängliche Versorgung zu gewährleisten.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
6.9.2023, 01:23:18
Das würde bedeuten, dass jeder Unionsbürger medizinische Leistungen unionsweit wahrnehmen kann, und die Krankenkasse dafür aufkommt?
Ani
24.3.2024, 10:51:49
Ich glaube, hier lag es an der Begründung, vgl. letzter Erklärungstext :) Eine Erstattung bei medizinisch nicht akuten Behandlungen im Ausland muss die KK deshalb idR nicht erstatten.