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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Van Binsbergen“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Blanco und Fabretti“)
Eine italienische Regelung sieht die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Glücksspielgewinnen vor. Wenn sie aus Italien stammen, werden die Gewinne begünstigt versteuert. Grund sei die Verhinderung von Geldwäsche. Italiener B betreibt Glückspiele im gesamten Unionsgebiet.
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Kommission/ Niederlande“)
Sicherheitsdienste und deren Führungskräfte benötigen in den Niederlanden eine Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit. Belgier B führt ein Sicherheitsunternehmen, dass sporadisch auch Aufträge in den Niederlanden annimmt. B hat bereits in Belgien eine Erlaubnis eingeholt. Dies wird jedoch nicht berücksichtigt.