Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Corsten“)
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Corsten“)
11. Juli 2025
4 Kommentare
4,5 ★ (6.454 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C beauftragt die kroatische Firma K mit Bauarbeiten, obwohl K nicht in die deutsche Handwerksrolle eingetragen war. In Deutschland wurde gegen C daher ein Bußgeld verhängt, weil sie dadurch gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen hatte.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Corsten“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
2. Das Bußgeld stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.
Ja!
3. Vorliegend kommt die Rechtfertigung über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV in Betracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Im Rahmen des Beschränkungsverbots ist ferner eine Rechtfertigung über ungeschriebene Rechtfertigungsgründe möglich.
Ja, in der Tat!
5. Die Regelung ist zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Handwerks erforderlich und kann daher gerechtfertigt werden.
Nein!
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