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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Corsten“)
Sachverhalt
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Van Binsbergen“)
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Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Blanco und Fabretti“)
Eine italienische Regelung sieht die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Glücksspielgewinnen vor. Wenn sie aus Italien stammen, werden die Gewinne begünstigt versteuert. Grund sei die Verhinderung von Geldwäsche. Italiener B betreibt Glückspiele im gesamten Unionsgebiet.