Öffentliches Recht
Europarecht
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Corsten“)
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Corsten“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C beauftragt die kroatische Firma K mit Bauarbeiten, obwohl K nicht in die deutsche Handwerksrolle eingetragen war. In Deutschland wurde gegen C daher ein Bußgeld verhängt, weil sie dadurch gegen Vorschriften zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen hatte.
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Einordnung des Falls
Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV („Corsten“)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ist eröffnet.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Das Bußgeld stellt eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar.
Ja!
3. Vorliegend kommt die Rechtfertigung über die geschriebenen Rechtfertigungsgründe gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 AEUV in Betracht.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Im Rahmen des Beschränkungsverbots ist ferner eine Rechtfertigung über ungeschriebene Rechtfertigungsgründe möglich.
Ja, in der Tat!
5. Die Regelung ist zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Handwerks erforderlich und kann daher gerechtfertigt werden.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
elli0103
20.7.2024, 11:02:59
Fallen die Vorschriften über die Bekämpfung der Schwarzarbeit nicht unter die öffentliche Ordnung?
L.Goldstyn
30.8.2024, 19:40:37
Hallo elli0103, der Begriff der öffentlichen Ordnung in Art. 52 AEUV wird sehr restriktiv ausgelegt. Eine gängige Definition lautet: „Die öffentliche Ordnung ist betroffen, wenn ein Bezugs zur zivilen bzw. politischen Struktur einer Gesellschaft besteht oder es um den Schutz vor Be
drohungen des geordneten menschlichen Zusammenlebens geht.“ Oft findet sich auch das Schlagwort, dass die Grundzüge gesellschaftlichen Zusammenlebens betroffen bzw. die Gesellschaft in ihren Grundzügen betroffen sein muss. Die Bekämpfung von Schwarzarbeit ist zwar sehr wichtig, aber wohl nicht wichtig genug, um unter den Begriff der öffentlichen Ordnung zu fallen. Anprüfen halte ich in der Klausur aber für richtig.