Öffentliches Recht

VwGO

Anfechtungsklage

Anfechtung eines Verwaltungsakts - Nachbar vs. Kinderheim - Geschütztes Recht in der Klagebefugnis

Anfechtung eines Verwaltungsakts - Nachbar vs. Kinderheim - Geschütztes Recht in der Klagebefugnis

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

N wohnt in einer Wohnsiedlung. Zehn Straßen weiter möchte Gemeinde G ein Kinderheim errichten und hat dafür eine Baugenehmigung. N hasst Kinder und möchte nicht in ihrer Nähe wohnen. Er will das Kinderheim per Klage verhindern. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.

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Einordnung des Falls

Anfechtung eines Verwaltungsakts - Nachbar vs. Kinderheim - Geschütztes Recht in der Klagebefugnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. N kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese möglicherweise in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Nein!

Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (sog. Adressatentheorie). Da N nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, greift die Adressatentheorie hier nicht.
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2. Um gegen die Baugenehmigung für das Kinderheim vorgehen zu können, müsste N klagebefugt sein.

Genau, so ist das!

Nach der Bestimmung der statthaften Klageart ist zu prüfen, ob der Kläger auch klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Durch das Erfordernis der Klagebefugnis soll ausgeschlossen werden, dass jeder gegen alles klagen kann (Ausschluss der Popularklage). Nur derjenige soll klagen können, der dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch braucht. Bei der Anfechtungsklage ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, soweit der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

3. N ist klagebefugt, wenn er geltend machen kann, durch die Baugenehmigung möglicherweise in einem geschützten Recht verletzt zu sein.

Ja, in der Tat!

Die Klagebefugnis (42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt - hier die Baugenehmigung für das Kinderheim - möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Dies setzt voraus, dass der Kläger ein geschütztes Recht geltend macht. Geschützte Rechte können sich aus unterschiedlichsten einfachgesetzlichen Rechtsnormen oder Grundrechten ergeben. Ein geschütztes Recht ist aber von „Nicht-Rechten“ wie bloßen Annehmlichkeiten, Rechtsreflexen oder Erwerbschancen abzugrenzen.

4. Das Klagebegehren des N ist darauf gerichtet, die Errichtung des Kinderheims zu verhindern. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). N begehrt die Verhinderung der Errichtung des Kinderheims. Aus rechtlicher Sicht möchte er damit die Aufhebung der Baugenehmigung für das Kinderheim erreichen. Die Baugenehmigung ist unstreitig ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Mithin begehrt N die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.

5. N kann hier geltend machen, durch die Baugenehmigung für das Kinderheim möglicherweise in einem geschützten Recht verletzt zu sein. Er ist klagebefugt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wäre N Nachbar, könnte er sich u.U. für die Begründung seiner Klagebefugnis auf vom Kinderheim drohenden Lärm und damit eine mögliche Beeinträchtigung von Art. 2 Abs. 2 S. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG berufen. N ist jedoch nicht Nachbar, für eine substanzielle Beeinträchtigung durch Lärm zehn Straßen weiter ist nichts ersichtlich. N kann vorliegend allein geltend machen, nicht in der näheren Umgebung von Kindern wohnen zu wollen. Ein solches Interesse ist kein geschütztes Recht, sondern als Annehmlichkeit ein bloßes Nicht-Recht, das keine Klagebefugnis vermittelt. N ist somit nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EME

Emenvaube

19.11.2019, 10:17:31

Meiner Meinung nach greift die Lösung zu kurz. Gerade im Baurecht besteht die Möglichkeit der der Verletzung drittschützender Normen, hier etwa einem Bebauungsplan oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Hier wäre dann die Möglichkeit der Verletzung kurz anzusprechen und in der

Begründetheit

herauszuarbeiten.

Wendelin Neubert

Wendelin Neubert

5.1.2020, 11:57:25

Hallo Emenvaube, danke für Deine Anmerkung. Du hast natürlich Recht, im Baurecht gibt es eine Vielzahl drittschützender Normen, die man in einer Klausur immer genau erörtern muss. Dieser Fall ist aber erkennbar darauf ausgerichtet, wegen der großen räumlichen Distanz des Klägers zum Kinderheim das Fehlen eines geschützten Rechts und die Abgrenzung zu Nicht-Rechten (Annehmlichkeiten) darzustellen. Auch enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder drittwirkender Feststellungen des Bebauungsplans. Um Deinen Hinweis aufzunehmen und den Fall noch deutlicher zu machen, haben wir die Distanz der Wohnung des Klägers zum genehmigten Kinderheim von drei auf zehn Straßen deutlich erhöht. Ich hoffe, der Fall ist nun noch deutlicher. Fragen der drittschützenden Wirkung von Baurechtsnormen werden wir bald noch genauer in unserem Baurechtskurs erläutern, der gerade in Vorbereitung ist. Vielen Dank und beste Grüße - Wendelin von Jurafuchs

GI

GingerCharme

21.4.2020, 09:11:37

"kleiner Schönheitsfehler" dieser Verbesserung: in der Lösung ist noch von drei Straßen die Rede, während im SV schon die zehn Straßen angegeben sind.

TJU

Tr(u)mpeltier junior

29.11.2020, 01:14:48

Der Schönheitsfehler besteht immer noch ;)

Hannah B.

Hannah B.

20.5.2021, 14:17:10

Hallo, GingerCharme und Tr(u)mpeltier junior! Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den „Schönheitsfehler“ behoben. Beste Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team

JANA

janaro

25.4.2022, 12:19:24

Im Baurechtskurs gibt es immer noch keine richtige Einheit zu drittschützenden Normen, oder?

KI

kithorx

23.11.2022, 02:51:23

Meines Erachtens ist die Antwort auf die letzte Frage hier unzureichend. Gerade da wir uns "nur" im Bereich der Möglichkeitsheorie bewegen, und N in derselben (reinen?) Wohnsiedlung wohnt, müsste hier eine mögliche Verletzung des Gebietserhaltungs- oder auch

Gebietsprägungserhaltungsanspruch

s jedenfalls erwogen werden (können).


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