Öffentliches Recht
VwGO
Anfechtungsklage
Anfechtung eines Verwaltungsakts - Nachbar vs. Kinderheim - Geschütztes Recht in der Klagebefugnis
Anfechtung eines Verwaltungsakts - Nachbar vs. Kinderheim - Geschütztes Recht in der Klagebefugnis
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N wohnt in einer Wohnsiedlung. Zehn Straßen weiter möchte Gemeinde G ein Kinderheim errichten und hat dafür eine Baugenehmigung. N hasst Kinder und möchte nicht in ihrer Nähe wohnen. Er will das Kinderheim per Klage verhindern. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
Diesen Fall lösen 90,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anfechtung eines Verwaltungsakts - Nachbar vs. Kinderheim - Geschütztes Recht in der Klagebefugnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. N kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese möglicherweise in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Um gegen die Baugenehmigung für das Kinderheim vorgehen zu können, müsste N klagebefugt sein.
Genau, so ist das!
3. N ist klagebefugt, wenn er geltend machen kann, durch die Baugenehmigung möglicherweise in einem geschützten Recht verletzt zu sein.
Ja, in der Tat!
4. Das Klagebegehren des N ist darauf gerichtet, die Errichtung des Kinderheims zu verhindern. Die Anfechtungsklage ist statthaft.
Ja!
5. N kann hier geltend machen, durch die Baugenehmigung für das Kinderheim möglicherweise in einem geschützten Recht verletzt zu sein. Er ist klagebefugt.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Emenvaube
19.11.2019, 10:17:31
Meiner Meinung nach greift die Lösung zu kurz. Gerade im Baurecht besteht die Möglichkeit der der Verletzung drittschützender Normen, hier etwa einem Bebauungsplan oder dem Gebot der Rücksichtnahme. Hier wäre dann die Möglichkeit der Verletzung kurz anzusprechen und in der
Begründetheitherauszuarbeiten.
Wendelin Neubert
5.1.2020, 11:57:25
Hallo Emenvaube, danke für Deine Anmerkung. Du hast natürlich Recht, im Baurecht gibt es eine Vielzahl drittschützender Normen, die man in einer Klausur immer genau erörtern muss. Dieser Fall ist aber erkennbar darauf ausgerichtet, wegen der großen räumlichen Distanz des Klägers zum Kinderheim das Fehlen eines geschützten Rechts und die Abgrenzung zu Nicht-Rechten (Annehmlichkeiten) darzustellen. Auch enthält der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots oder drittwirkender Feststellungen des Bebauungsplans. Um Deinen Hinweis aufzunehmen und den Fall noch deutlicher zu machen, haben wir die Distanz der Wohnung des Klägers zum genehmigten Kinderheim von drei auf zehn Straßen deutlich erhöht. Ich hoffe, der Fall ist nun noch deutlicher. Fragen der drittschützenden Wirkung von Baurechtsnormen werden wir bald noch genauer in unserem Baurechtskurs erläutern, der gerade in Vorbereitung ist. Vielen Dank und beste Grüße - Wendelin von Jurafuchs
GingerCharme
21.4.2020, 09:11:37
"kleiner Schönheitsfehler" dieser Verbesserung: in der Lösung ist noch von drei Straßen die Rede, während im SV schon die zehn Straßen angegeben sind.
Tr(u)mpeltier junior
29.11.2020, 01:14:48
Der Schönheitsfehler besteht immer noch ;)
Hannah B.
20.5.2021, 14:17:10
Hallo, GingerCharme und Tr(u)mpeltier junior! Vielen Dank für den Hinweis. Wir haben den „Schönheitsfehler“ behoben. Beste Grüße Hannah - für das Jurafuchs-Team
janaro
25.4.2022, 12:19:24
Im Baurechtskurs gibt es immer noch keine richtige Einheit zu drittschützenden Normen, oder?
kithorx
23.11.2022, 02:51:23
Meines Erachtens ist die Antwort auf die letzte Frage hier unzureichend. Gerade da wir uns "nur" im Bereich der Möglichkeitsheorie bewegen, und N in derselben (reinen?) Wohnsiedlung wohnt, müsste hier eine mögliche Verletzung des Gebietserhaltungs- oder auch
Gebietsprägungserhaltungsanspruchs jedenfalls erwogen werden (können).