Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage


leicht

Diesen Fall lösen 89,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Kultistin K möchte in der Gemeinde G einen Tempel für ihren Gott „Kuthulu“ errichten. Eine Baugenehmigung hat sie schon. Pfarrer P aus der Nachbargemeinde von G fürchtet durch die Aktivitäten der K einen Mitgliederschwund in seiner eigenen Kirche und möchte dagegen klagen.

Einordnung des Falls

Drittanfechtung einer Baugenehmigung - Schwerpunkt: Klagebefugnis, Ausschluss der Popularklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Klagebegehren des P ist darauf gerichtet, die Errichtung des Tempels zu verhindern. Die Anfechtungsklage ist statthaft.

Genau, so ist das!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). P begehrt die Verhinderung der Errichtung des Tempels. Aus rechtlicher Sicht möchte er damit die Aufhebung der Baugenehmigung für den Tempel erreichen. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 VwVfG). Mithin begehrt P die Aufhebung eines Verwaltungsakts. Die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ist statthaft.

2. P kann als Adressat der Baugenehmigung geltend machen, durch diese in einem seiner subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsakts, ergibt sich die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) auch ohne Sachvortrag aus dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (sog. Adressatentheorie). Da P nicht Adressat des Verwaltungsakts ist, sondern K, greift die Adressatentheorie hier nicht.

3. P ist klagebefugt, weil er geltend machen kann, durch die Baugenehmigung in einem geschützten Recht verletzt zu sein.

Nein!

Die Klagebefugnis (42 Abs. 2 VwGO) beurteilt sich danach, ob der Kläger durch den angegriffenen Verwaltungsakt möglicherweise in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt ist (sog. Möglichkeitstheorie). Dies setzt voraus, dass der Kläger ein geschütztes Recht geltend macht. Geschützte Rechte können sich aus unterschiedlichsten einfachgesetzlichen Rechtsnormen oder Grundrechten ergeben. Ein geschütztes Recht ist aber von „Nicht-Rechten“ wie bloßen Annehmlichkeiten, Rechtsreflexen oder Erwerbschancen abzugrenzen. Das Interesse des P, dem Mitgliederschwund seiner Kirche entgegenzuwirken, ist kein geschütztes Recht. P ist nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

4. Um gegen die Baugenehmigung der K für den Tempel vorgehen zu können, müsste P klagebefugt sein.

Genau, so ist das!

Nach der Bestimmung der statthaften Klageart ist zu prüfen, ob der Kläger auch klagebefugt ist (§ 42 Abs. 2 VwGO). Durch das Erfordernis der Klagebefugnis soll ausgeschlossen werden, dass jeder gegen alles klagen kann (Ausschluss der Popularklage). Nur derjenige soll klagen können, der dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) auch braucht. Bei der Anfechtungsklage ist die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegeben, soweit der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein.

Jurafuchs kostenlos testen


Panthenola

Panthenola

25.7.2020, 13:11:04

Finde es ziemlich lustig, dass unter den Autor:innen von Jurafuchs offenbar Lovecraft-Fans sind. 😄 Super Fall!

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

25.7.2020, 17:16:23

Danke Panthenola :D

BADRE

Bad Reputation

8.2.2021, 23:13:23

Wenn P sich an den "Aktivitäten des K" stört, begehrt er dann nicht eher eine Nutzungsuntersagung als die Aufhebung der Baugenehmigung? Due zu errichtende Anlage selbst stört ihn schließlich nicht.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2021, 11:15:06

Hallo Bad Reputation, das könnte man natürlich vertreten. Allerdings ist es für P natürlich ein größerer Erfolg, wenn der Tempel insgesamt nicht gebaut werden kann und nicht nur die Nutzung untersagt wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

REDP

RedPrometheus

5.3.2023, 09:27:37

Mal wieder sehr lustiger Sachverhalt und Zeichnung dazu 😅

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

7.3.2023, 16:01:52

Lieben Dank, RedPrometheus!


© Jurafuchs 2024