Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?

Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wurde rechtskräftig wegen Totschlags verurteilt und verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Justizvollzugsbeamter J will nach einem Tipp die Zelle des T auf Drogen untersuchen. T lehnt unter Verweis auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab.

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Einordnung des Falls

Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Ja, in der Tat!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Er soll dem Einzelnen einen elementaren Lebens- und Rückzugsraum sichern, in dem er vor staatlichen Eingriffen geschützt ist.
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2. Auch die Hafträume des Strafgefangenen T in der Justizvollzugsanstalt sind nach der Rechtsprechung vom Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.

Nein!

Von Art. 13 Abs. 1 GG geschützt sind Häuser, Wohnungen im engeren Sinne und Nebenräume. Grund: Diese können der ungestörten Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre dienen. Nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BVerfG ist dies bei Hafträumen einer Haftanstalt anders: Die Zuweisung eines Haftraums eröffne dem Gefangenen zwar einen persönlichen, vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereich. Davon bleibe aber das Hausrecht der Haftanstalt unberührt. Dieses beinhalte die Befugnis der Anstaltsmitarbeiter, die Hafträume jederzeit ohne Zustimmung des Strafgefangenen zu betreten. Die Zelle des T ist mithin nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst.
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