Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T wurde rechtskräftig wegen Totschlags verurteilt und verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Justizvollzugsbeamter J will nach einem Tipp die Zelle des T auf Drogen untersuchen. T lehnt unter Verweis auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab.
Einordnung des Falls
Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.
Ja, in der Tat!
2. Auch die Hafträume des Strafgefangenen T in der Justizvollzugsanstalt sind nach der Rechtsprechung vom Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.
Nein!
Fundstellen
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ri
17.7.2021, 20:16:39
Hausrecht über ganzes Haus hat auch Eigentümer in einem Mietshaus. Nach Zweck der Vorschrift (Schutz eines elementaren räumlichen Bereichs zur Persönlichkeitsentfaltung ohne staatliche Eingriffe) müssten auch Zellen erfasst sein. Erst-Recht-Argument: Wenn schon Garagen… Für den Häftling ist diese sogar die einzig MÖGLICHE Rückzugsmöglichkeit. Wenn SB (-) wird ganzes GR für Dauer der Haft unfreiwillig entzogen. ME nach SB erfasst und Hausrecht muss hinter Wohnung zurücktreten.
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Katzenkönigin
21.10.2021, 14:35:00
Diese Ansicht wäre wegen entsprechender Argumente natürlich auch vertretbar ☺️ Alles eine Frage der Argumentation.