Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?

Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?

3. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T wurde rechtskräftig wegen Totschlags verurteilt und verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizvollzugsanstalt. Justizvollzugsbeamter J will nach einem Tipp die Zelle des T auf Drogen untersuchen. T lehnt unter Verweis auf die Unverletzlichkeit seiner Wohnung ab.

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Einordnung des Falls

Unterfallen Hafträume von Strafgefangenen dem grundgesetzlich geschützten Wohnungsbegriff?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Ja, in der Tat!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Er soll dem Einzelnen einen elementaren Lebens- und Rückzugsraum sichern, in dem er vor staatlichen Eingriffen geschützt ist.
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2. Auch die Hafträume des Strafgefangenen T in der Justizvollzugsanstalt sind nach der Rechtsprechung vom Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.

Nein!

Von Art. 13 Abs. 1 GG geschützt sind Häuser, Wohnungen im engeren Sinne und Nebenräume. Grund: Diese können der ungestörten Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre dienen. Nach der (umstrittenen) Rechtsprechung des BVerfG ist dies bei Hafträumen einer Haftanstalt anders: Die Zuweisung eines Haftraums eröffne dem Gefangenen zwar einen persönlichen, vom allgemeinen Anstaltsbereich abgegrenzten Lebensbereich. Davon bleibe aber das Hausrecht der Haftanstalt unberührt. Dieses beinhalte die Befugnis der Anstaltsmitarbeiter, die Hafträume jederzeit ohne Zustimmung des Strafgefangenen zu betreten. Die Zelle des T ist mithin nicht vom sachlichen Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG erfasst.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

17.7.2021, 20:16:39

Hausrecht über ganzes Haus hat auch Eigentümer in einem Mietshaus. Nach Zweck der Vorschrift (Schutz eines elementaren räumlichen Bereichs zur Persönlichkeitsentfaltung ohne staatliche Eingriffe) müssten auch Zellen erfasst sein. Erst-Recht-Argument: Wenn schon Garagen… Für den Häftling ist diese sogar die einzig MÖGLICHE Rückzugsmöglichkeit. Wenn SB (-) wird ganzes GR für Dauer der Haft unfreiwillig entzogen. ME nach SB erfasst und Hausrecht muss hinter Wohnung zurücktreten.

Katzenkönigin

Katzenkönigin

21.10.2021, 14:35:00

Diese Ansicht wäre wegen entsprechender Argumente natürlich auch vertretbar ☺️ Alles eine Frage der Argumentation.


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