Öffentliches Recht

Grundrechte

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Auch bewegliche Räumlichkeiten (hier Campingwagen) vom Schutzbereich erfasst

Auch bewegliche Räumlichkeiten (hier Campingwagen) vom Schutzbereich erfasst

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Die windige S hat mit einem Geflecht an Scheinfirmen Steuern hinterzogen. Steuerfahnder des Zolls kommen S auf die Schliche und beabsichtigen S in ihrem Campingwagen anzusprechen. S ist empört und beruft sich auf den Schutz ihrer Wohnung.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Auch bewegliche Räumlichkeiten (hier Campingwagen) vom Schutzbereich erfasst

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Genau, so ist das!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind.
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2. Auch der Campingwagen ist vom Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst.

Ja, in der Tat!

Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Er soll dem Einzelnen einen elementaren Lebens- und Rückzugsraum sichern, in dem er vor staatlichen Eingriffen geschützt ist. Geschützt sind deshalb Häuser und Wohnungen im engeren Sinne sowie Nebenräume. Geschützt sind aber auch mobile abgeschottete Räume wie Campingwagen, Hausboote oder Zelte. Grund: Diese können ebenso der ungestörten Entfaltung der Persönlichkeit und Privatsphäre dienen wie die Wohnung im engeren Sinne. Der Campingwagen der S ist mithin durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt.
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