Befriedete Besitztümer

16. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gangster G soll die wertvolle Beute eines Juwelenraubs auf einer Wiese auf seinem eingezäunten Anwesen vergraben haben. Als die Polizei die Wiese betreten möchte, verweigert G dies unter Verweis auf Art. 13 GG.

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Einordnung des Falls

Befriedete Besitztümer

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Art. 13 Abs. 1 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Genau, so ist das!

Art. 13 Abs. 1 GG bestimmt: "Die Wohnung ist unverletzlich." Unter Wohnung versteht man solche Räume, die der allgemeinen Zugänglichkeit durch eine räumliche Abschottung entzogen und zur Stätte privaten Lebens und Wirkens gemacht sind. Art. 13 GG hängt eng mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit zusammen. Er soll dem Einzelnen einen elementaren Lebens- und Rückzugsraum sichern, in dem er vor staatlichen Eingriffen geschützt ist.
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2. Die Wiese ist auch vom Begriff der Wohnung umfasst.

Ja, in der Tat!

Geschützt sind Wohnungen, Häuser, Nebenräume und abgeschottete Gebäudeerweiterungen. Bei befriedeten Besitztümer kommt es darauf an, ob sie in stärkerem Bezug zum Gebäude stehen (=akzessorischer Schutz). Fehlt dieser, z.B. bei dem umzäunten Acker eines Bauern, ist jedenfalls die Wortlautgrenze des Art. 13 Abs. 1 GG erreicht. Auch entspricht dies nicht dem Zweck, da dort typischerweise niemand wohnt. Da sich die Wiese unmittelbar vor dem Haus des G befindet und durch den Zaun räumlich abgegrenzt wird, ist sie durch Art. 13 Abs. 1 GG geschützt. Dass § 123 StGB befriedete Besitztümer generell schützt, ist für die Auslegung des Art. 13 Abs. 1 GG ohne Belang.
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