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Gesetzgebungskompetenzen
Abwandlung: "Hochschulzulassung mit Ping-Pong" (Art. 72 Abs. 3 S. 2-3 GG) [F]
Abwandlung: "Hochschulzulassung mit Ping-Pong" (Art. 72 Abs. 3 S. 2-3 GG) [F]
16. August 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (23.306 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ein Hochschulzulassungsgesetz (BHZG I) des Bundes regelt die Voraussetzungen der Hochschulzulassung abschließend. Das Land L erlässt dennoch das „Anspruchsvollere-Unis-Gesetz“ (AUG), nach dem Studieninteressierte zusätzlich eine Zulassungsprüfung absolvieren müssen, wenn sie ein Studium in L aufnehmen wollen. Der Bund beschließt daraufhin erneut das Bundeshochschulgesetz (BHZG II).
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