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Gesetzgebungskompetenzen
Abweichungsfester Kern - "Jagdunsicherheiten" (F)
Abweichungsfester Kern - "Jagdunsicherheiten" (F)
3. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Land L will Jugendlichen bereits ab 14 Jahren ermöglichen, den „Kleinen Jugendjagdschein“ zu erwerben. Dafür wird § 12a in das Landesjagdgesetz (LJagdG) von L eingefügt. Dieser berechtigt zur Jagd auf kleine Nagetiere. Der Bund verweist auf § 16 BJagdG und meint, L dürfe in diesem Bereich keine Regelungen treffen.
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Einordnung des Falls
Abweichungsfester Kern - "Jagdunsicherheiten" (F)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz inne (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. In Art. 74 Abs. 1 GG findet sich ein konkurrierender Kompetenztitel des Bundes für die Erteilung von Jagdscheinen.
Ja!
3. Der Bund hat insbesondere mit § 16 BJagdG von seiner Gesetzgebungskompetenz für das Jagdwesen Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG).
Genau, so ist das!
4. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Jagdwesen ist daher gesperrt (Art. 72 Abs. 1 GG).
Nein, das trifft nicht zu!
5. § 12a LJagdG muss für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein (Art. 72 Abs. 2 GG).
Nein!
6. § 12a LJagdG ist ein Kompetenztitel der Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-7 GG).
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Die Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Recht der Jagdscheine ist gesperrt (Art. 72 Abs. 1 GG).
Ja, in der Tat!
8. L hat die Gesetzgebungskompetenz für § 12a LJagdG.
Nein!
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