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verlängerter Eigentumsvorbehalt (2) - Vorausabtretungsklausel

verlängerter Eigentumsvorbehalt (2) - Vorausabtretungsklausel

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L liefert Autohändlerin A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper unter eigenem Namen verkaufen und wird zur Veräußerung ermächtigt (§ 185 Abs. 1 BGB). A verkauft den Camper an K für € 75.000 und übergibt ihm diesen sogleich ohne Eigentumsvorbehalt.

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Einordnung des Falls

verlängerter Eigentumsvorbehalt (2) - Vorausabtretungsklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Mit der Veräußerung von A an K verliert L sein Eigentum an dem Camper.

Ja!

Der bisherige Eigentümer verliert sein Eigentum, wenn es nach § 929 S. 1 BGB auf einen neuen Erwerber übertragen wird. Dies setzt voraus: (1) Einigsein über Eigentumsübergang, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsbefugnis des Veräußerers.A und K haben sich darüber geeinigt, dass K Eigentum an dem Camper erwerben soll. A hat K den Camper auch übergeben und beide waren sich zum Zeitpunkt der Übergabe noch einig, dass das Eigentum an dem Camper übergehen soll. A war aufgrund der Ermächtigung des L auch gem. § 185 Abs. 1 BGB verfügungsbefugt.
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2. Hätte L sein Sicherungsinteresse dennoch sicherstellen können?

Genau, so ist das!

In der Praxis wird die Ermächtigung zur Weiterveräußerung regelmäßig mit einer Vorausabtretung der aus dem Verpflichtungsgeschäft herrührenden Kaufpreisforderung verbunden. Damit der Käufer von dieser Sicherungsabtretung nichts bemerkt, wird i.d.R. der Zwischenhändler ermächtigt, die Kaufpreisforderung in eigenem Namen einzuziehen (§§ 362 Abs. 2, 185 Abs. 1 BGB), sofern er seine Verpflichtung gegenüber dem Lieferanten erfüllt.L hätte, somit mit A eine solche Vorausabtretungsabrede vereinbaren können, um sein Sicherungsinteresse zu gewährleisten.

3. Die Forderungsabtretung gewährleistet einen Schutz auf dem gleichen Niveau wie der Eigentumsvorbehalt.

Nein, das trifft nicht zu!

Zwar wird das Sicherungsinteresse des Lieferanten auch durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesichert, allerdings ist das „Sicherungsniveau“ geringer. L verliert sein Eigentum und erhält im Gegenzug nur eine schuldrechtliche Forderung. L trägt damit das Insolvenzrisiko des K. Außerdem trägt L das Risiko, dass A die Kaufsache unter Wert verkauft und dann ggf. auch den Kaufpreis nicht bezahlen kann.Solche Erwägungen zum Sinn & Zweck von bestimmten Rechtsinstituten können vor allem in mündlichen Prüfungen hilfreich sein.

4. Ist die Vereinbarung einer Vorausabtretungsklausel im geschäftlichen Verkehr durch AGB zulässig?

Ja!

Da Vorausabtretungsklauseln im geschäftlichen Verkehr üblich sind und dadurch die Interessen beider Parteien geschützt werden, sind diese grundsätzlich auch durch AGB möglich.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DIAA

Diaa

9.10.2023, 17:35:53

Ist hier mit dem Zwischenhändler den "Käufer" gemeint?

Paulah

Paulah

10.10.2023, 20:14:59

Hallo Diaa, nein. Mit dem Zwischenhändler ist der Autoverkäufer gemeint.

DIAA

Diaa

11.10.2023, 09:33:26

Also A?

Paulah

Paulah

13.10.2023, 08:35:31

Ja "Autohändlerin A"

Rechthaber

Rechthaber

28.5.2024, 09:30:22

Besteht nicht bei dem Eigentumsvorbehalt aufgrund des gutgläubigen Erwerbs das gleiche Problem, dass das Eigentum des Vorbehaltsverkäufers verloren geht ?


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