nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L liefert Autohändlerin A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper vor Kaufpreiszahlung in eigenem Namen verkaufen und unter der Bedingung der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. A veräußert den Camper unter Eigentumsvorbehalt an K.
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Einordnung des Falls
nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Lieferung an A verliert L sein Eigentum an dem Camper.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die „Veräußerung“ von A an K verliert L sein Eigentum an dem Camper.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wenn K an A den Kaufpreis bezahlt, erwirbt er das Eigentum an dem Camper.
Ja!
4. Wenn K an A bezahlt, verliert L sein Eigentum auch dann, wenn A Ls Kaufpreisforderung nicht erfüllt.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fuchsfrauchen
10.12.2022, 12:08:00
Warum sollte sich ein Verkäufer auf so etwas einlassen? Hat der Erstverkäufer evtl. SE-Ansprüche gegen den Erstkäufer oder geht er im Zweifel einfach leer aus? 🤔
GingerCharme
20.12.2022, 12:32:14
Ich kann nur versuchen eine Erklärung dafür zu finden: eigentlich verschlechtert sich die Position des Erstverkäufers ja gar nicht. Er trägt nach wie vor das Insolvenzrisiko/Nichtleistungsrisiko des Erstkäufers, welchen er sich jedoch selbst ausgesucht hat. In der Praxis wird wohl aus dem gewinnbringenden Weiterverkauf des Erstkäufers an den Zweitkäufer, ein hoher Gewinn erwirtschaftet, welcher zur Begleichung der Schuld ausreicht (sonst wäre das ganze ja ein stetiges Verlustgeschäft). Ein Interesse des Erstkäufers an der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten besteht ja auch dergestalt, dass hier Geschäftsleute agieren, welche darauf angewiesen sind, sich ihre Beziehungen aufrechtzuerhalten um erneut Waren unter Eigentumsvorbehalt erwerben zu können um weitere Gewinne zu erzielen. Das wären so meine Theorien dazu 😅 Vielleicht besitzt ja jemand fundiertes Wissen oder weiterführende Theorien 👌
Benedikt
21.8.2023, 12:23:57
Eine Einwilligung zur Weiterveräusserung macht denke ich nur Sinn, wenn der Verkäufer zugleich eine Vorausabtretung des Kaufpreisanspruchs vereinbart hat. Hier sichert er sich gegen das Insolvenzrisiko des Dritten ab, indem er Eigentum bis zur Begleichung der Forderung behält. Leistet der Dritte an den ursprünglichen Geschäftspartner, wie hier der Fall, ist die Situation genau so wie im normalen verlängerten Eigentumsvorbehalt.
judith
5.5.2024, 16:12:48
Ich kann die Argumentation von GingerCharme schon nachvollziehen, jedoch widerspricht die Rechtsfolge - nämlich das Risiko, dass der Erstverkäufer uU sein Eigentum verliert ohne dafür bezahlt zu werden – dem Sinn und Zweck des Konstituts des verlängerten Eigentumsvorbehalts. Eigentlich müsste in so einem Sonderfall doch eine Wertungskorrektur stattfinden, oder nicht?
Vanilla Latte
8.11.2024, 04:02:51
Kann es sein dass ihr nachgeschalteten ETV und weitergeleiteten ETV verwechselt habt? Beim nachgeschalteten ETV (1) vereinbaren VK1 und VK1 einen ETV (2) VK1 veräußert die Sache seinerseits weiter an VK2 OHNE seinen eigenen ETV offenzulegen VK1 hat dann gerade noch kein Eigentum vor Erfüllung. Der Dritte (VK2) kann dann nur gutgl. Eigentum erwerben nach, wenn er an VK1 zahlt 929, 158,
932. Stattdessen legt beim weitergeleiteten ETV der VK1 das AnwartschaftsR weiter und legt es gerade offen. Der Dritte wird erst dann ET, wenn der VK1 seinerseits selbst seine Kaufpreisschuld begleicht.