nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

19. Mai 2025

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L liefert Autohändlerin A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper vor Kaufpreiszahlung in eigenem Namen verkaufen und unter der Bedingung der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. A veräußert den Camper unter Eigentumsvorbehalt an K.

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Einordnung des Falls

nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Lieferung an A verliert L sein Eigentum an dem Camper.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Die Übergabe meint den vollständigen Besitzverlust des Veräußerers und die Begründung von irgendeiner Art von Besitz beim Erwerber.Hier steht der Antrag auf Übereignung des Campers der A unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung durch A. Somit haben sich A und L noch nicht über die Übereignung geeignet.
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2. Durch die „Veräußerung“ von A an K verliert L sein Eigentum an dem Camper.

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers.A hat K den Camper übergeben. A ist wegen der Vereinbarung zwischen A und L auch gem. § 185 Abs. 1 BGB befugt, den Camper zu veräußern, sofern sie wiederum einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Aufgrund dieses Eigentumsvorbehalts steht die Übereignung aber unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung von K an A. K hat damit noch kein Eigentum an dem Camper erworben.

3. Wenn K an A den Kaufpreis bezahlt, erwirbt er das Eigentum an dem Camper.

Ja!

Beim sog. nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt vereinbaren der Erstverkäufer und der Erstkäufer zusätzlich zu einem Eigentumsvorbehalt schuldrechtlich, dass der Erstkäufer die Sache an einen Zweitkäufer wiederum unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiterveräußern darf. Der Erstverkäufer macht seine Einwilligung zur Weiterveräußerung (§ 185 Abs. 1 BGB) außerdem von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts. Bezahlt der Zweitkäufer den mit dem Erstkäufer vereinbarten Kaufpreis an den Erstkäufer, erwirbt der Zweitkäufer das Eigentum.Bezahlt K den geschuldeten Kaufpreis an A, wird er Eigentümer (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB).

4. Wenn K an A bezahlt, verliert L sein Eigentum auch dann, wenn A Ls Kaufpreisforderung nicht erfüllt.

Genau, so ist das!

Beim nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt verliert der Erstverkäufer sein Eigentum auch dann, wenn seine eigene Kaufpreisforderung nicht erfüllt wird.L verliert sein Eigentum daher auch dann, wenn A seine Kaufpreisforderung nicht erfüllt.
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