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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

L liefert Autohändlerin A einen neuen Camper unter Eigentumsvorbehalt. A darf den Camper vor Kaufpreiszahlung in eigenem Namen verkaufen und unter der Bedingung der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiterveräußern. A veräußert den Camper unter Eigentumsvorbehalt an K.

Einordnung des Falls

nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Lieferung an A verliert L sein Eigentum an dem Camper.

Nein, das ist nicht der Fall!

Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers. Die Übergabe meint den vollständigen Besitzverlust des Veräußerers und die Begründung von irgendeiner Art von Besitz beim Erwerber.Hier steht der Antrag auf Übereignung des Campers der A unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung durch A. Somit haben sich A und L noch nicht über die Übereignung geeignet.

2. Durch die „Veräußerung“ von A an K verliert L sein Eigentum an dem Camper.

Nein, das trifft nicht zu!

Zur Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen ist nach § 929 S. 1 BGB erforderlich: (1) Einigung, (2) Übergabe, (3) Einigsein bei Übergabe und (4) Verfügungsberechtigung des Veräußerers.A hat K den Camper übergeben. A ist wegen der Vereinbarung zwischen A und L auch gem. § 185 Abs. 1 BGB befugt, den Camper zu veräußern, sofern sie wiederrum einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Aufgrund dieses Eigentumsvorbehalts steht die Übereignung aber unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Kaufpreiszahlung von K an A. K hat damit noch kein Eigentum an dem Camper erworben.

3. Wenn K an A den Kaufpreis bezahlt, erwirbt er das Eigentum an dem Camper.

Ja!

Beim sog. nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt vereinbaren der Erstverkäufer und der Erstkäufer zusätzlich zu einem Eigentumsvorbehalt schuldrechtlich, dass der Erstkäufer die Sache an einen Zweitkäufer wiederrum unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts weiterveräußern darf. Der Erstverkäufer macht seine Einwilligung zur Weiterveräußerung (§ 185 Abs. 1 BGB) außerdem von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts. Bezahlt der Zweitkäufer den mit dem Erstkäufer vereinbarten Kaufpreis an den Erstkäufer, erwirbt der Zweitkäufer das Eigentum.Bezahlt K den geschuldeten Kaufpreis an A, wird er Eigentümer (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB).

4. Wenn K an A bezahlt, verliert L sein Eigentum auch dann, wenn A Ls Kaufpreisforderung nicht erfüllt.

Genau, so ist das!

Beim nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt verliert der Erstverkäufer sein Eigentum auch dann, wenn seine eigene Kaufpreisforderung nicht erfüllt wird.L verliert sein Eigentum daher auch dann, wenn A seine Kaufpreisforderung nicht erfüllt.

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FUCH

Fuchsfrauchen

10.12.2022, 12:08:00

Warum sollte sich ein Verkäufer auf so etwas einlassen? Hat der Erstverkäufer evtl. SE-Ansprüche gegen den Erstkäufer oder geht er im Zweifel einfach leer aus? 🤔

GI

GingerCharme

20.12.2022, 12:32:14

Ich kann nur versuchen eine Erklärung dafür zu finden: eigentlich verschlechtert sich die Position des Erstverkäufers ja gar nicht. Er trägt nach wie vor das Insolvenzrisiko/Nichtleistungsrisiko des Erstkäufers, welchen er sich jedoch selbst ausgesucht hat. In der Praxis wird wohl aus dem gewinnbringenden Weiterverkauf des Erstkäufers an den Zweitkäufer, ein hoher Gewinn erwirtschaftet, welcher zur Begleichung der Schuld ausreicht (sonst wäre das ganze ja ein stetiges Verlustgeschäft). Ein Interesse des Erstkäufers an der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten besteht ja auch dergestalt, dass hier Geschäftsleute agieren, welche darauf angewiesen sind, sich ihre Beziehungen aufrechtzuerhalten um erneut Waren unter Eigentumsvorbehalt erwerben zu können um weitere Gewinne zu erzielen. Das wären so meine Theorien dazu 😅 Vielleicht besitzt ja jemand fundiertes Wissen oder weiterführende Theorien 👌

BENED

Benedikt

21.8.2023, 12:23:57

Eine Einwilligung zur Weiterveräusserung macht denke ich nur Sinn, wenn der Verkäufer zugleich eine Vorausabtretung des Kaufpreisanspruchs vereinbart hat. Hier sichert er sich gegen das Insolvenzrisiko des Dritten ab, indem er Eigentum bis zur Begleichung der Forderung behält. Leistet der Dritte an den ursprünglichen Geschäftspartner, wie hier der Fall, ist die Situation genau so wie im normalen verlängerten Eigentumsvorbehalt.

JUDI

judith

5.5.2024, 16:12:48

Ich kann die Argumentation von GingerCharme schon nachvollziehen, jedoch widerspricht die Rechtsfolge - nämlich das Risiko, dass der Erstverkäufer uU sein Eigentum verliert ohne dafür bezahlt zu werden – dem Sinn und Zweck des Konstituts des verlängerten Eigentumsvorbehalts. Eigentlich müsste in so einem Sonderfall doch eine Wertungskorrektur stattfinden, oder nicht?


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