erweiterter Eigentumsvorbehalt
19. Mai 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kauffrau L liefert Kauffrau S am 13.01. eine Halskette, wobei L und S vereinbaren, dass das Eigentum bei L verbleiben soll, bis alle - auch zukünftige - Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Am 03.02. bezahlt S die Kette. Die letzte offene Forderung begleicht S am 14.03.
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Einordnung des Falls
erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S erwirbt mit Übergabe der Kette am 13.01. das Eigentum an ihr (§ 929 S. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S erwirbt durch die Zahlung am 03.02. Eigentum an der Halskette (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. L konnte mit S vereinbaren, dass sie erst Eigentum erwirbt, wenn sie sämtliche auch zukünftige Forderungen der L aus der Geschäftsverbindung erfüllt.
Ja, in der Tat!
4. S erwirbt am 14.03. Eigentum an der Halskette (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
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