erweiterter Eigentumsvorbehalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kauffrau L liefert Kauffrau S am 13.01. eine Halskette, wobei L und S vereinbaren, dass das Eigentum bei L verbleiben soll, bis alle - auch zukünftige - Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Am 03.02. bezahlt S die Kette. Die letzte offene Forderung begleicht S am 14.03.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
erweiterter Eigentumsvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S erwirbt mit Übergabe der Kette am 13.01. das Eigentum an ihr (§ 929 S. 1 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. S erwirbt durch die Zahlung am 03.02. Eigentum an der Halskette (§ 929 S. 1 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. L konnte mit S vereinbaren, dass sie erst Eigentum erwirbt, wenn sie sämtliche auch zukünftige Forderungen der L aus der Geschäftsverbindung erfüllt.
Ja, in der Tat!
4. S erwirbt am 14.03. Eigentum an der Halskette (§ 929 S. 1 BGB).
Ja!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Larzed
19.12.2022, 09:22:15
Aus dem Sachverhalt ergibt sich nicht, dass L und S Kauffrauen sind.
GingerCharme
20.12.2022, 12:20:13
Beide stehen in einer "Geschäftsbeziehung" laut Sachverhalt. Zudem liefert die eine Partei der anderen regelmäßig Waren, die andere begleicht über Monate hinweg offene Forderungen und beide vereinbaren "professionell" einen Eigentumsvorbehalt - bei lebensnaher Auslegung, ergibt sich mMn deshalb schon, dass L und S Kauffrauen sind.
Lukas_Mengestu
21.12.2022, 13:10:18
Danke euch beiden! Um hier Unklarheiten zu beseitigen, haben wir diese Information nun explizit in den Sachverhalt aufgenommen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Edward Hopper
13.6.2023, 18:01:32
Bei der letzten Antwort steht: 929 S. 1. Aber hier müste doch 929 S. 2 sein, da S bereits im Besitzt der Kette ist?
ajboby90
1.12.2023, 20:15:57
Würde mich auch interessieren
Laura
29.12.2023, 09:50:51
Ich würde sagen nein es ist nach §929 S1, weil die Übereigung ja grundsätzlich schon vorher nach stattgefunden hat. Sie wurde nur nachträglich erst wirksam. Wenn wir hier S.2 annehmen würden, dann wäre die
Übereignungja erst später vollzogen worden und es wäre eine neue
Übereignungbegründet worden. Das Eigentum erstarkt automatisch in der Person des Verkäufers ohne erneuten Rechtsakt