Rechtsfolge: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gemeinde G errichtet einen neuen Abwasserkanal. Dabei wird versehentlich ein Teil der Rohre auf Es Grundstück gebaut. Als E aus dem Urlaub kommt, verlangt er von G den Rückbau der Rohre. Der Rückbau ist rechtlich und tatsächlich möglich, der finanzielle Aufwand ist verhältnismäßig gering.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolge: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Tatbestand des Folgenbeseitigungsanspruchs ist erfüllt.

Ja!

Tatbestandlich setzt der Folgenbeseitigungsanspruch die (1) Betroffenheit eines subjektiven öffentlichen Rechts durch einen (2) hoheitlichen (3) Eingriff voraus. Das hoheitliche Handeln muss zu einem (4) rechtswidrigen Zustand geführt haben, der (5) noch andauert. Durch die Rohrverlegung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben der G (= hoheitliches Handeln) wird die Gewährleistung aus Art. 14 Abs. 1 GG für E verkürzt (= Eingriff). Der Eingriff ist G auch zurechenbar. Der durch den Eingriff herbeigeführte, noch andauernde Zustand der Eigentumsbeeinträchtigung ist rechtswidrig.In einem gänzlich unproblematischen Fall kannst Du die Subsumtion gern so knapp verkürzt wie hier vornehmen.
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2. Als Rechtsfolge kann E grundsätzlich eine Entschädigung in Geld von G verlangen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Folgenbeseitigungsanspruch ist auf die tatsächliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder eines vergleichbaren Zustands gerichtet. Eine Entschädigung für die Beeinträchtigung ist grundsätzlich gerade nicht vorgesehen. Voraussetzung für den Wiederherstellungsanspruch ist, dass die Wiederherstellung (1) tatsächlich möglich, (2) rechtlich zulässig und dem Hoheitsträger (3) zumutbar ist. Fehlt eines dieser Merkmale, kann der Anspruchsteller die Wiederherstellung nicht verlangen. Dann kann ausnahmsweise eine Billigkeitsentschädigung nach den Rechtsgedanken des § 74 Abs. 2 S. 3 VwVfG sowie § 48 Abs. 3 VwVfG in Betracht kommen (strittig!). E kann grundsätzlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands seines Grundstücks verlangen, sofern diese tatsächlich möglich, rechtlich zulässig und der G zumutbar ist.

3. Die Entfernung der Rohre von Es Grundstück ist mit einem verhältnismäßig geringem Aufwand realisierbar. E kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von G verlangen.

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für den Wiederherstellungsanspruch auf Rechtsfolgenseite ist, dass die Wiederherstellung (1) tatsächlich möglich, (2) rechtlich zulässig und dem Hoheitsträger (3) zumutbar ist. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rückbau der Rohre rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich wäre. Weiterhin ist der Rückbau mit einem eher geringen Aufwand verbunden, sodass er der G auch zumutbar ist. Sollte in der Klausur hier ein Problem liegen, wirst Du entsprechende Ausführungen im Sachverhalt finden.
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