Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen
Anspruchsgrenze: Unmöglichkeit der Wiederherstellung
Anspruchsgrenze: Unmöglichkeit der Wiederherstellung
10. Februar 2025
4 Kommentare
4,8 ★ (10.668 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Baubehörde B lässt aufgrund einer Abrissverfügung das Häuschen der kleinen Hexe H abreißen. Nach dem Abriss stellt sich heraus, dass die Abrissverfügung nichtig ist. H tobt vor Wut und fragt sich, was sie von B fordern kann.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anspruchsgrenze: Unmöglichkeit der Wiederherstellung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs gegen B scheitert schon auf tatbestandlicher Ebene.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Grundsätzlich ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet.
Genau, so ist das!
3. B ist es möglich, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Aufgrund der Unmöglichkeit kommen keinerlei andere Ansprüche der H gegen B in Betracht.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lukaas
8.1.2025, 15:44:27
Insofern die Ausführungen auch im Kurs „Materielles ÖR im Assessorexamen“ enthalten sind, fehlt meiner Meinung nach etwas der stärkere Bezug zur Rspr. Was ist nun genau die Auffassung des BVerwG und inwiefern tendiert das BVerwG (scheinbar neuerdings) zu der Ansicht der hL? Diese Entscheidung wäre auch in den Quellennachweisen super. Denn nur das ist für Referendare relevant und nicht das, was die hM in der Lit. dazu sagt - das juckt niemanden mehr. Wäre super, wenn ihr das beantworten könntet (ggf. mit einem Kästchen zum Assessorexamen wie sonst auch häufiger)! :)
simon175
25.1.2025, 14:40:43
Absolut richtig, der Hinweis nennt Explizit einen Stellungnahme des BVerwG und diese wird in den Quellen nicht vermerkt. Schade.