Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Besondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen

Rechtsfolge: tatsächliche Wiederherstellung eines vergleichbaren Zustands

Rechtsfolge: tatsächliche Wiederherstellung eines vergleichbaren Zustands

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Baubehörde B lässt aufgrund einer Abrissverfügung das Häuschen der kleinen Hexe H abreißen. Nach dem Abriss stellt sich heraus, dass die Abrissverfügung nichtig ist. H tobt vor Wut und will ein neues Haus.

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Einordnung des Falls

Rechtsfolge: tatsächliche Wiederherstellung eines vergleichbaren Zustands

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich ist der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gerichtet.

Genau, so ist das!

Als Rechtsfolge sieht der Folgenbeseitigungsanspruch in erster Linie die tatsächliche Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands vor. Der Bürger soll in genau die Lage versetzt werden, in der er sich vor dem hoheitlichen Eingriff befand. Voraussetzung für den Wiederherstellungsanspruch ist, dass die Wiederherstellung (1) tatsächlich möglich, (2) rechtlich zulässig und dem Hoheitsträger (3) zumutbar ist. H kann von B grundsätzlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen, sofern dies möglich, rechtlich zulässig und der B zumutbar ist.
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2. B ist es möglich, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (vor der Vornahme des hoheitlichen Eingriffs) muss tatsächlich und rechtlich möglich (= rechtlich zulässig) sein. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, kann die Wiederherstellung nicht vom Hoheitsträger verlangt werden. Die Wiederherstellung des konkreten, abgerissenen Hauses der H ist bereits aus tatsächlichen Gründen unmöglich. H hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands gegen B.

3. In Betracht kommt ein Anspruch der H auf die Herstellung eines vergleichbaren Zustands durch B.

Ja!

Mit dem Folgenbeseitigungsanspruch kann der Bürger auch die Herstellung eines Zustands fordern, der mit dem ursprünglichen zumindest vergleichbar ist. Diese Möglichkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass die exakte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands in vielen Fällen tatsächlich unmöglich ist. Als „Kompromiss“ soll der Bürger zumindest die Herstellung eines vergleichbaren Zustand fordern können. Diese Lösung gewährleistet effektiveren Rechtsschutz als ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“. H kann von B die Errichtung eines Hauses verlangen, welches vergleichbar mit ihrem alten Hexenhaus ist. Die Herstellung eines vergleichbaren Zustands entspricht der Natur des Folgenbeseitigungsanspruchs besser, als die umstrittene Folgenentschädigung. Achte darauf, worauf der Fall angelegt ist. Im Zweifel kannst Du auch noch kurz (hilfsgutachterlich) die Argumente für und gegen eine Entschädigung in Geld diskutieren.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JCF

JCF

12.1.2024, 14:58:36

Der erste Maßstabskasten ist sprachlich nicht korrekt. 😉

LELEE

Leo Lee

14.1.2024, 10:06:25

Hallo JCF, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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