Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ausnahme: Zugang nicht erfolgt
Ausnahme: Zugang nicht erfolgt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Personalleiter Lucius will Arthur (A) zum 31.8. kündigen. Als er A am 1.6. zuhause die Kündigung überbringen will, trifft er dort nur As vierjährige Tochter Ginny (G) an. Er gibt G die Kündigung. G verbuddelt sie im Garten. Erst am 1.9. erfährt Arthur davon.
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Einordnung des Falls
Ausnahme: Zugang nicht erfolgt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigungerklärung wird nur wirksam, wenn sie zugeht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kündigung ist zugegangen, als unter normalen Umständen mit der Weiterleitung der Erklärung von G an A zu rechnen war.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Kündigung ist unwirksam.
Ja!
4. Kann sich A auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, obwohl mehr als drei Wochen seit Ausspruch der Kündigung vergangen sind?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Denislav Tersiski
11.7.2023, 18:26:34
Verständnisfrage: statthafte Klageart wäre hier wiederum die allgemeine
Feststellungsklage, oder? Da der
Wortlautvon § 4 S. 1 KschG (Kündigungsschutzklage) den Zugang voraussetzt, der hier aber fehlt.
Lukas_Mengestu
26.7.2023, 14:21:35
Hallo Denislav, genau so ist es! Fehlt es an der Schriftform, dem Zugang oder einer wirksamen Vertretung, so liegt keine wirksame Kündigung vor, gegen die man sich wenden könnte. Beharrt der Arbeitgeber aber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so besteht die Möglichkeit die allgemeine
Feststellungsklagezu erheben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Bioshock Energy
7.4.2024, 12:25:52
Hallo, ist die Kündigung als komplett nichtig anzusehen (mit der Folge, dass der Arbeitgeber eine neue Kündigung schreiben müsste), obwohl dem Arbeitnehmer die Kündigung am 01.09. dann doch tatsächlich zugegangen ist, oder kann man die Kündigung dann umdeuten und sagen, dass die Kündigung dann auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt gerichtet ist (Kündigung zum 15.09.). Denn der Arbeitgeber hat die Erklärung ja auch nicht widerrufen und der Wille zu Kündigen tritt ja dennoch eindeutig hervor, sodass der Arbeitnehmer auch nicht mehr schutzbedürftig ist. Oder müsste dazu der Arbeitgeber in seine Kündigung beispielsweise reinschreiben: "hilfsweise Kündige ich zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt", damit die Kündigung "umgedeutet" werden kann? Vielen Dank!