Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ausnahme: Zugang nicht erfolgt
Ausnahme: Zugang nicht erfolgt
4. April 2025
13 Kommentare
4,8 ★ (9.244 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Personalleiter Lucius will Arthur (A) zum 31.8. kündigen. Als er A am 1.6. zuhause die Kündigung überbringen will, trifft er dort nur As vierjährige Tochter Ginny (G) an. Er gibt G die Kündigung. G verbuddelt sie im Garten. Erst am 1.9. erfährt Arthur davon.
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Einordnung des Falls
Ausnahme: Zugang nicht erfolgt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Kündigungerklärung wird nur wirksam, wenn sie zugeht.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Kündigung ist zugegangen, als unter normalen Umständen mit der Weiterleitung der Erklärung von G an A zu rechnen war.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Kündigung ist unwirksam.
Ja!
4. Kann sich A auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, obwohl mehr als drei Wochen seit Ausspruch der Kündigung vergangen sind?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Denislav Tersiski
11.7.2023, 18:26:34
Verständnisfrage:
statthafte Klageartwäre hier wiederum die
allgemeine Feststellungsklage, oder? Da der Wortlaut von § 4 S. 1 KschG (Kündigungsschutzklage) den
Zugangvoraussetzt, der hier aber fehlt.

Lukas_Mengestu
26.7.2023, 14:21:35
Hallo Denislav, genau so ist es! Fehlt es an der Schriftform, dem
Zugangoder einer wirksamen Vertretung, so liegt keine wirksame Kündigung vor, gegen die man sich wenden könnte. Beharrt der Arbeitgeber aber auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so besteht die Möglichkeit die
allgemeine Feststellungsklagezu erheben, die auf die Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
B.H.
26.10.2024, 11:56:34
Das
Feststellungsinteressebestünde vorliegend darin, dass der ein rechtliches Interesse daran hat, feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die (vermeintlich wirksame) tatsächlich unwirksame Kündigung, nicht beendet, bzw. fortbesteht?
Bioshock Energy
7.4.2024, 12:25:52
Hallo, ist die Kündigung als komplett nichtig anzusehen (mit der Folge, dass der Arbeitgeber eine neue Kündigung schreiben müsste), obwohl dem Arbeitnehmer die Kündigung am 01.09. dann doch tatsächlich zugegangen ist, oder kann man die Kündigung dann umdeuten und sagen, dass die Kündigung dann auf den nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt gerichtet ist (Kündigung zum 15.09.). Denn der Arbeitgeber hat die Erklärung ja auch nicht widerrufen und der Wille zu Kündigen tritt ja dennoch eindeutig hervor, sodass der Arbeitnehmer auch nicht mehr schutzbedürftig ist. Oder müsste dazu der Arbeitgeber in seine Kündigung beispielsweise reinschreiben: "hilfsweise Kündige ich zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt", damit die Kündigung "umgedeutet" werden kann? Vielen Dank!
david1234
25.11.2024, 17:22:14
Das Frage ich mich gerade auch, ist sie nichtig, weil die Rechtsfolge nicht mehr erreicht werden kann, da der „Beedingungstermin“ in der Vergangenheit liegt ?

Tim Gottschalk
26.2.2025, 16:10:01
Hallo @[Bioshock Energy](207759) und @[david1234](229145), ich würde den Sachverhalt hier nicht so verstehen, als wäre die Erklärung am 01.09. ausgebuddelt worden (und noch lesbar gewesen). Ich würde das eher so verstehen, dass entweder G oder L am 01.09. zu A gesagt haben, dass es da eine Kündigung gab. Dann ist die Erklärung nie zugegangen und die Frage stellt sich nicht. Sollte die Kündigung dagegen tatsächlich verspätet noch zugehen (in Schriftform wohlgemerkt), kommt eine Umdeutung durchaus in Betracht. Die hilfsweise Erklärung der Kündigung zur anderen Frist wäre dafür nicht zwingend erforderlich, diese würde vielmehr, wenn sie selbst alle Voraussetzungen erfüllt, die Umdeutung obsolet machen. Das wäre bei "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" jedoch nicht der Fall, da das nicht hinreichend konkret ist. Vertiefend verweise ich auf BeckOGK/Beurskens, 1.2.2025, BGB § 140 Rn. 98-100. Liebe Grüße, Tim - für das Jurafuchs-Team
Megx
19.11.2024, 18:42:48
Die Harry Potter Reference wurde erkannt und appreciated xD

Linne_Karlotta_
21.11.2024, 17:21:44
Hallo Megx, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team