Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr innerhalb der Dreiwochenfrist

Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr innerhalb der Dreiwochenfrist

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Arbeitnehmer A ist im Urlaub. Chefin C nutzt die Gunst der Stunde, um ihm zu kündigen. Fünf Tage vor Ablauf der Ausschlussfrist kommt A zurück und sieht die Kündigung.

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Einordnung des Falls

Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr innerhalb der Dreiwochenfrist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A kann noch rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 S. 1 KSchG).

Ja!

Es obliegt dem Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung zu erheben (§ 4 S. 1 Hs. 2 KSchG). Versäumt er dies, so werden etwaige Mängel der Kündigung - bis auf Mängel der Form, des Zugangs und der Stellvertretung - rückwirkend geheilt. Die Klage ist dann als unbegründet (und nicht bloß unzulässig!) abzuweisen.A hat ausweislich des Sachverhaltes noch fünf Tage, bis die Ausschlussfrist abläuft.
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2. Schafft es A nicht innerhalb der Frist Klage zu erheben, so kann er aufgrund seiner Urlaubsabwesenheit erfolgreich noch die nachträgliche Zulassung beantragen (§ 5 Abs. 1 KschG).

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Zulassung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Kehrt der Arbeitnehmer noch innerhalb der Dreiwochenfrist aus dem Urlaub zurück, muss er sich unverzüglich beraten lassen und Klage erheben. Grundsätzlich muss hierfür eine kurze Überlegungsfrist von drei Tagen genügen.A hatte hier fünf Tage, um seine Klage zu erheben. Sofern er in dieser Zeit nicht Klage einreicht, verletzt er die ihm zuzumutende Sorgfalt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Justice

Justice

18.7.2022, 11:55:02

Laut Hemmer sind drei Tage zu wenig, um auf die Kündigung zu reagieren.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

18.7.2022, 14:59:45

Vielen Dank für den Hinweis, Justice! Das Gesetz sieht hier keine festen Grenzwerte vor. Vielmehr heißt es hier lediglich, dass der Arbeitnehmer trotz "aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt" an der Klageerhebung verhindert ist. Das BAG hat hierzu noch keine "festen" Grenzwerte eingezogen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer sich aber unverzüglich beraten lassen (Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2021, KSchG § 5 Rn. 51) und die verbleibende Zeit hierfür noch angemessen sein (MüKoBGB/Hergenröder, 8. Aufl. 2020, KSchG § 5 Rn. 6). Dabei wird in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass ein Arbeitstag jedenfalls zu wenig sei (LAG Thüringen, BeckRS 2001, 16982). Dem einfachen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer müsste mindestens eine Zeit von 3 Tagen zur Verfügung stehen (LAG München, NZA 1993, 266). Jedenfalls eine volle Woche sei aber ausreichend (vgl. LAG Köln, NZA-RR 1998, 14). Pauschal zu sagen, 3 Tage seien zu wenig, genügt insofern nur bedingt. Allerdings kann man dies wohl durchaus als untere Grenze dessen ansehen, was in der Rechtsprechung als Minimum für eine angemessene Reaktionszeit gilt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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