Zivilrechtliche Nebengebiete
Arbeitsrecht
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr innerhalb der Dreiwochenfrist
Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr innerhalb der Dreiwochenfrist
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arbeitnehmer A ist im Urlaub. Chefin C nutzt die Gunst der Stunde, um ihm zu kündigen. Fünf Tage vor Ablauf der Ausschlussfrist kommt A zurück und sieht die Kündigung.
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Einordnung des Falls
Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr innerhalb der Dreiwochenfrist
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A kann noch rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 S. 1 KSchG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Schafft es A nicht innerhalb der Frist Klage zu erheben, so kann er aufgrund seiner Urlaubsabwesenheit erfolgreich noch die nachträgliche Zulassung beantragen (§ 5 Abs. 1 KschG).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Justice
18.7.2022, 11:55:02
Laut Hemmer sind drei Tage zu wenig, um auf die Kündigung zu reagieren.
Lukas_Mengestu
18.7.2022, 14:59:45
Vielen Dank für den Hinweis, Justice! Das Gesetz sieht hier keine festen Grenzwerte vor. Vielmehr heißt es hier lediglich, dass der Arbeitnehmer trotz "aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt" an der Klageerhebung verhindert ist. Das BAG hat hierzu noch keine "festen" Grenzwerte eingezogen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer sich aber unverzüglich beraten lassen (Ascheid/Preis/Schmidt/Hesse, 6. Aufl. 2021, KSchG § 5 Rn. 51) und die verbleibende Zeit hierfür noch angemessen sein (MüKoBGB/Hergenröder, 8. Aufl. 2020, KSchG § 5 Rn. 6). Dabei wird in der Instanzrechtsprechung vertreten, dass ein Arbeitstag jedenfalls zu wenig sei (LAG Thüringen, BeckRS 2001, 16982). Dem einfachen, nicht rechtskundigen Arbeitnehmer müsste mindestens eine Zeit von 3 Tagen zur Verfügung stehen (LAG München, NZA 1993, 266). Jedenfalls eine volle Woche sei aber ausreichend (vgl. LAG Köln, NZA-RR 1998, 14). Pauschal zu sagen, 3 Tage seien zu wenig, genügt insofern nur bedingt. Allerdings kann man dies wohl durchaus als untere Grenze dessen ansehen, was in der Rechtsprechung als Minimum für eine angemessene Reaktionszeit gilt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team