Zivilrechtliche Nebengebiete

Arbeitsrecht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr nach Ablauf der Dreiwochenfrist

Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr nach Ablauf der Dreiwochenfrist

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arbeitnehmerin A nimmt sich vier Wochen Urlaub, um in Nepal Wandern zu gehen. Direkt in der ersten Woche ihres Urlaubs (01.08) wirft Chefin C die Kündigungserklärung in As Briefkasten ein. A sieht die Kündigung erst bei ihrer Rückkehr (29.8).

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Einordnung des Falls

Wiedereinsetzung bei Urlaub: Rückkehr nach Ablauf der Dreiwochenfrist

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erklärung ist A erst zugegangen, als sie den Briefkasten nach ihrem Urlaub leerte.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei verkörperten Willenserklärungen liegt Zugang vor, wenn die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er von ihr Kenntnis nehmen kann und wenn unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. BAG: Ein an die Heimatanschrift des Arbeitnehmers gerichtetes Kündigungsschreiben gehe diesem grundsätzlich auch dann zu, wenn dem Arbeitgeber bekannt ist, daß der Arbeitnehmer während seines Urlaubs verreist ist.Spätestens am Folgetag nach Einwurf der Kündigungserklärung ist Cs Kündigung somit zugegangen.
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2. Die dreiwöchige Klageerhebungsfrist (§§ 4 S. 1 KSchG) ist abgelaufen, noch bevor A aus dem Urlaub zurückkam.

Ja!

Aus § 4 S. 1 KSchG ergibt sich, dass die Dreiwochenfrist nach Zugang der schriftlichen Kündigung beginnt. Die Berechnung der Frist richtet sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB (§§ 187 ff. BGB).Die Kündigung ist am 01.08. zugegangen. Damit beginnt die Frist am 02.08 zu laufen (§ 187 Abs. 1 BGB) und endet am 22.08. (§ 188 Abs. 2 BGB).

3. Nach Ablauf der Ausschlussfrist besteht für Arbeitnehmer ausnahmsweise die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der (verspäteten) Kündigungsschutzklage zu stellen (§ 5 Abs. 1 KSchG).

Genau, so ist das!

Aufgrund der gravierenden Folgen des Fristversäumnisses, besteht die Möglichkeit nach Fristablauf einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage zu stellen (§ 5 Abs. 1 KSchG). Die Zulassung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Zudem muss der Antrag innhrhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 5 Abs. 3 KSchG).Wird dem Antrag stattgegeben, so tritt die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG nicht ein.

4. A hat sich ihre Post weder nachsenden lassen, noch hat sie jemanden mit dem Öffnen beauftragt. Hat sie dennoch die zuzumutende Sorgfalt gewahrt?

Ja, in der Tat!

Ohne Vorliegen besonderer Umstände kann vom Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangt werden, Vorsorge dafür zu treffen, dass ihm die Post an seinen Urlaubsort nachgesandt wird, insbesondere bei einem Auslandsaufenthalt. Lediglich in Fällen, in denen der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehend ist (zB bei einem außergewöhnlich langen Urlaub von über 6 Wochen) ist er gehalten, eine Person seines Vertrauens mit der Öffnung und Weiterleitung seiner Post zu beauftragen.A hat "nur" vier Wochen Urlaub gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer Kündigung zu rechnen hatte, liegen nicht vor. Somit musste sie keine zusätzlichen Vorkehrungen für den Empfang von Nachrichten treffen.
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