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Jurafuchs

Mieterin M betreibt einen Elektronikhandel und hat bei A 10 MacBooks unter Eigentumsvorbehalt gekauft, die in den Mieträumen lagern. M hat Zahlungsschwierigkeiten, kann V keine Miete mehr zahlen und nimmt einen Kredit bei der B-Bank auf und übereignet dieser zur Sicherheit die MacBooks. M kann später weder Miete noch den Kredit zahlen. Daraufhin zahlt die B-Bank dem A den Restkaufpreis für die MacBooks.

Einordnung des Falls

Pfandrecht am Anwartschaftsrecht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die B-Bank ist durch die ursprüngliche Sicherungsübereignung der M an B sofort Eigentümerin der MacBooks geworden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine „Sicherungsübereignung“ ist eine Übereignung nach den §§ 929 S. 1, 930 BGB, bei der der Veräußerer als Besitzmittler im unmittelbaren Besitz der Sache bleibt. M hatte die MacBooks aber unter Eigentumsvorbehalt erworben, sodass sie mangels Eigentümerstellung (Berechtigung) nicht das Eigentum an die B übertragen konnte. Auch ein gutgläubiger Erwerb über § 933 BGB scheidet aus, weil die M unmittelbare Besitzerin blieb.

2. Die B-Bank hat durch die Sicherungsübereignung der M an B ein Anwartschaftsrecht an den MacBooks erworben.

Ja, in der Tat!

Wird eine Sache unter Eigentumsvorbehalt erworben, so entsteht auf Seiten des Erwerbers bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung ein Anwartschaftsrecht an der Kaufsache. In der Erklärung der Sicherungsübereignung wird als minus miterklärt (§ 157 BGB bzw. § 140 BGB), dass jedenfalls dieses Anwartschaftsrecht zur Sicherheit übertragen wird. M hat ihr Anwartschaftsrecht an die B übertragen. Durch die Bezahlung des Restkaufpreises durch B an A erstarkte das Anwartschaftsrecht zum Eigentum der Bank ohne Durchgangserwerb der M. Die B-Bank hat damit Eigentum erworben, ohne dass die M selbst jemals Eigentümerin gewesen ist.

3. V hat ursprünglich durch die Einlagerung der Macbooks in den Mieträumen ein Vermieterpfandrecht an den MacBooks erlangt.

Nein!

Das Vermieterpfandrecht (§ 562 Abs. 1 BGB) entsteht nur an „Sachen des Mieters“, d.h. die Sache muss im Eigentum des Mieters stehen. Auch ein gutgläubiger Erwerb des Vermieterpfandrechts ist nicht möglich, denn die Verweisnorm des § 1257 BGB – der auf § 1207 BGB verweisen könnte – betrifft nur Pfandrechte, die kraft Gesetzes (bereits) „entstanden“ sind. Beim gutgläubigen Erwerb geht es aber erst um die Entstehung des Pfandrechts, sodass § 1257 BGB gerade nicht auf § 1207 BGB verweist. Mangels Eigentümerstellung der M ist damit kein Vermieterpfandrecht des A an den MacBooks entstanden.

4. V hat ursprünglich durch die Einlagerung der MacBooks in den Mieträumen ein Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht an den MacBooks erlangt.

Genau, so ist das!

Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus zum Volleigentum und wird daher im Hinblick auf die Übertragung und Verpfändung wie das Volleigentum behandelt, sodass auch an Anwartschaftsrechten Pfandrechte entstehen können. Im Rahmen des Erwerbs unter Eigentumsvorbehalt ist bei M ein Anwartschaftsrecht an den MacBooks entstanden. An diesem Anwartschaftsrecht der M ist dann ein Vermieterpfandrecht des V entstanden, als M die MacBooks in die Mieträume einbrachte.

5. Das Vermieterpfandrecht des V am Anwartschaftsrecht ist erloschen, als die B-Bank den Restkaufpreis zahlte und Volleigentümerin wurde.

Nein, das trifft nicht zu!

Als die M ihr Anwartschaftsrecht zur Sicherung auf die B-Bank übertrug, war dieses bereits mit dem Vermieterpfandrecht belastet. Sie hat daher nur ein mit dem Pfandrecht belastetes Anwartschaftsrecht übertragen. Dieses Pfandrecht ging auch nicht durch die Übertragung des Anwartschaftsrecht auf die B-Bank unter, weil die B jedenfalls nicht unmittelbaren Besitz erlangt hat (§ 936 Abs. 1 S. 3 iVm § 933 BGB). Als das belastete Anwartschaftsrecht der B-Bank dann durch die Kaufpreiszahlung zum Volleigentum erstarkte, setzte sich auch das Vermieterpfandrecht als Pfandrecht am Volleigentum fort. Daher hat V weiter ein Vermieterpfandrecht an den MacBooks.

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