Pfandrecht am Anwartschaftsrecht
5. März 2026
22 Kommentare
4,7 ★ (44.785 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Mieterin M betreibt einen Elektronikhandel und hat bei A 10 MacBooks unter Eigentumsvorbehalt gekauft, die in den Mieträumen lagern. M hat Zahlungsschwierigkeiten, kann V keine Miete mehr zahlen und nimmt einen Kredit bei der B-Bank auf und übereignet dieser zur Sicherheit die MacBooks. M kann später weder Miete noch den Kredit zahlen. Daraufhin zahlt die B-Bank dem A den Restkaufpreis für die MacBooks.
Diesen Fall lösen 66,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Pfandrecht am Anwartschaftsrecht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die B-Bank ist durch die ursprüngliche Sicherungsübereignung der M an B sofort Eigentümerin der MacBooks geworden.
Nein, das ist nicht der Fall!
2. Die B-Bank hat durch die Sicherungsübereignung der M an B ein Anwartschaftsrecht an den MacBooks erworben.
Ja, in der Tat!
3. V hat ursprünglich durch die Einlagerung der Macbooks in den Mieträumen ein Vermieterpfandrecht an den MacBooks erlangt.
Nein!
4. V hat ursprünglich durch die Einlagerung der MacBooks in den Mieträumen ein Vermieterpfandrecht am Anwartschaftsrecht an den MacBooks erlangt.
Genau, so ist das!
5. Das Vermieterpfandrecht des V am Anwartschaftsrecht ist erloschen, als die B-Bank den Restkaufpreis zahlte und Volleigentümerin wurde.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Nebenbesitzer einer Fräsmaschine
13.7.2021, 17:32:11
Aber die MacBooks sind doch
dann keine Sache des Mieters oder? Wieso kann nach Zahlung der B weiter ein Vermieterpfandrecht bestehen? Kann sich V
dann einfach die MacBooks bei B abholen und versteigern lassen?
Ferdinand
13.7.2021, 18:06:40
Die MacBooks sind keine Sache des Mieters,
das ist richtig. Beim Kauf unter EV erwirbt der Käufer aber ein
Anwartschaftsrecht,
dader Käufer den Eigentumsübergang einseitig durch Kaufpreiszahlung herbeiführen kann ohne,
dass der Verkäufer dies verhindern könnte.
Das AWR ist zwar kein Eigentum, aber dennoch „wesensgleiches Minus“ und wird
daher behandelt wie Eigentum. Insofern konnte der Vermieter kein PfandR an den Laptops erwerben, aber eben schon am AWR. Mir fällt spontan kein Grund ein, der einer Versteigerung der MacBooks zugunsten des V entgegenstünde.
Dada
s PfandR besteht und nicht erloschen ist, muss B
das dulden.
CR7
8.11.2023, 17:43:31
Mir fällt in diesem Kontext noch ein Argument ein: Wenn der Vermieter hier
darauf angewiesen wäre, auf
das Erstarken des AnwartschaftsR zum Volleigentum zu warten, könnte der Mieter einfach alles auf Raten mit EV kaufen, so
dass praktisch nie eine Möglichkeit zur Verpfändung bestünde, ergo: § 562 BGB könnte so umgangen werden.
Pilea
21.4.2023, 11:11:06
Wieso bezahlt die Bank den restlichen Kaufpreis? Ist
das so eine Art geringeres Übel? Ist
das so die gängige Praxis?
Bilbo
15.8.2023, 14:30:34
Nils
13.9.2025, 00:45:33
Der Grund hierfür liegt im Sicherungsvertrag. M hatte nur ein
Anwartschaftsrechterworben, welches er der B zu sicherungszwecken übertrug.
Damit B schlussendlich Eigentümern werden kann (Vollecht), muss sie die Bedingung des Eigentumsvorbehalts (vollständige Kaufpreiszahlung) erfüllen. Sonst bleibt der Vorbehaltsverkäufer weiter Eigentümer und B steht auch nur
das
Anwartschaftsrechtzu. So verstehe ich es jedenfalls.
Pilea
21.4.2023, 11:15:06
Wenn B Volleigentum erworben hat und M theoretisch
dann doch die Miete hätte zahlen können - Wie könnte B
dann
das Vermieterpfandrecht, mit dem sie
jaursprünglich nichts zu tun hatte (keine Vertragspartnerin von V), loswerden?
Vanilla Latte
12.10.2023, 23:42:59
Sie hätte es m.E. nach nur lastenfrei nach 936 erwerben können. Ist hier aber an der fehlenden Übereignung gescheitert.
Sophiechen.2002
4.9.2023, 09:06:20
isa_hh
6.11.2023, 11:44:23
Ich verstehe hier leider die Erklärung mit dem nicht möglichen Verweis von § 1257 auf § 1207,
daes beim gutgläubigen Erwerb erst um die Entstehung des Pfandrechts geht, nicht.
Nora Mommsen
7.11.2023, 11:17:22
Hallo
nke für deine Frage! § 1257, § 1207 BGB setzt ein bereits bestehendes Pfandrecht voraus. Auch wenn
das Vermieterpfandrecht auch ein gesetzliches Pfandrecht ist, geht es beim gutgläubigen Erwerb
darum, ob
das Pfandrecht entsteht. Der Verweis kann
daher nicht greifen in diesem Fall, denn noch gibt es kein Pfandrecht
das besteht. Beste Grüße, Nora - für
das Jurafuchs-Team
isa_hh
7.11.2023, 12:19:39
Moin Nora, vielen
Dank soweit. Der Knoten ist leider noch nicht geplatzt.
Dass der Verweis von § 1257 auf § 1207 insoweit gerade die Entstehung in § 1205 nicht umfasst, ist mir nun klar. Was sich mir noch nicht erschließt ist,
dass
das Vermieterpfandrecht doch besitzlos ist und - wenn ich
das richtig verstanden habe - automatisch an den vom Mieter eingebrachten (also in dessen Eigentum) stehenden Sachen entsteht. Ich kann mir gerade keinen Fall vorstellen, in dem der Vermieter gutgläubig ein Pfandrecht erwerben würde. Oder bezieht sich
das "erwerben" hier nicht auf Einigung, Übergabe etc, sondern er würde - wenn es denn möglich wäre - gutgläubig 'automatisch'
das Pfandrecht erwerben, weil er keine Kenntnis
davon hat,
dass die eingebrachte Sache eben nicht im Eigentum des Mieters steht.
Das würde den Verweis von § 1257 auf § 1207 mE auch nochmal deutlicher machen, denn ein 'automatisches' Pfandrecht ist
jaebengerade nur an eingebrachten Sachen DES Mieters möglich, welches wegen fehlender Eigentümerstellung noch nicht entstanden sein kann. - Ich hoffe, es ist nicht noch verwirrender als sowieso schon.
DavidZ
8.11.2023, 22:05:16
genau,
das Pen
dant zur Übergabe ist
das Einbringen der Sachen.
Dakönnte man
jetztdrüber nachdenken,
dass der Vermieter gutgläubig an allen eingebrachten Sachen ein Pfandrecht erwirbt.
Dafür müsste eben § 1207 anwendbar sein. 1207 könnte wiederum über den Verweis von 1257 anwendbar sein. Dies ist aber nicht der Fall,
da1257 ein bereits entstandenes Pfandrecht voraussetzt.
Damit liegt letztendlich keine gesetzliche Vorschrift vor, die es dem Vermieter ermöglicht, gutgläubig „automatisch“ durch Einbringung ein Pfandrecht an den Sachen des Mieters zu erlangen, die nicht in seinem Eigentum stehen.
DavidZ
9.11.2023, 18:07:57
Gerne :) https://www.mietrecht.org/miet
schulden/vermieterpfandrecht/#II ich fand den Artikel auch ganz hilfreich, um nochmal ergänzend einen guten Überblick zu bekommen.
mdln.k
30.8.2024, 12:42:41
Hier scheitert der gutgläubig lastenfreie Erwerb des AWR durch die B
jaan § 936 I 3. Angenommen, M würde die MacBooks nach der Restkaufpreiszahlung der B an diese herausgeben, würde
dann ein
gutgläubig lastenfreier Erwerbdes Eigentums vorliegen? Oder scheitert
das schon
daran,
dass
das AWR zuvor belastet erworben und
dann durch die KP-Zahlung zum „bemakelten“ Eigentum erstarkt ist? Also wäre
dann keine Heilung mehr möglich?
sparfüchsin
10.10.2025, 15:02:06
Habe ich mich auch gefragt...
Juraminator
7.11.2025, 20:15:16
,
dann müsste
gutgläubiger Erwerbeintreten, schaut mal in § 11 Rn. 50 Brox/Walker Besonderes
Schuldrecht 46. Auflage
iPhone von Jannik
22.1.2026, 18:22:50
@[Foxxy](180364)
Foxxy
22.1.2026, 18:23:40
Nein.
Das Vermieterpfandrecht bleibt bestehen. Ein lastenfreies Erlöschen nach § 936 setzt den lastenfreien Eigentumserwerb unter Besitzübertragung voraus. Hier ist B bereits zuvor Eigentümerin geworden, indem
das – mit Vermieterpfandrecht belastete –
Anwartschaftsrechterstarkt ist; § 936 Abs. 1 S. 3 sperrt
das Erlöschen, weil der Eigentumserwerb ohne Übergabe und nicht “vom Veräußerer” erfolgte. Die spätere Herausgabe durch M ist nur Besitzverschaffung, kein neuer Erwerbsvorgang,
daher keine Heilung. Im Fall bedeutet
das: V hat ein Vermieterpfandrecht zunächst am
Anwartschaftsrechtder M,
das sich nach Zahlung zum Pfandrecht am Volleigentum fortsetzt.


