Zivilrechtliche Nebengebiete

Erbrecht

Ausschluss von der Erbfolge

Ausschlagung und Annahme – Überblick (Fall)

Ausschlagung und Annahme – Überblick (Fall)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Erblasser E ist vor fünf Wochen verstorben. Er hinterlässt seinem Sohn S einerseits sein teures Eigenheim, andererseits jedoch auch hohe Schulden aufgrund seiner Spielsucht. Die Schulden übersteigen den Wert des Eigenheims bei Weitem.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Ausschlagung und Annahme – Überblick (Fall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. S ist bereits mit dem Tod des E zu dessen Erbe geworden.

Ja, in der Tat!

Mit dem Tod des Erblassers fällt die Erbschaft von selbst dem berufenen Erben an. Der Erbe wird daher Träger aller Rechte und Pflichte, ohne dass es einer Annahme der Erbschaft bedarf. S ist somit bereits mit dem Tod des E zu dessen Erben geworden. Aufgrund der Unsicherheit über den endgültigen Anfall der Erbschaft, bildet der Nachlass bis zur Annahme ein Sondervermögen, das im Falle der Ausschlagung an den Nächstberufenen fällt und ansonsten bei Annahme mit dem Eigenvermögen des Erben verschmilzt.
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2. Ist S als gesetzlicher Erbe ausschlagungsberechtigt?

Ja!

Grundsätzlich kann jeder Erbe den Anfall der Erbschaft durch Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall wieder beseitigen, §§ 1942 Abs. 1, 1953 Abs. 1 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob die Berufung des Erben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge, wegen testamentarischer Erbeinsetzung oder durch Erbvertrag erfolgt. S als gesetzlicher Erbe ist somit grundsätzlich ausschlagungsberechtigt. Kein Ausschlagungsrecht besteht jedoch für den Staat als gesetzlichen Zwangserben (§ 1942 Abs. 2 BGB) sowie für den Erben nachdem er die Erbschaft angenommen hat.

3. Das Ausschlagungsrecht ist wegen Fristablauf ausgeschlossen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Ausschlagung ist gemäß § 1944 Abs. 1, 2 BGB nur innerhalb von 6 Wochen ab Kentnisserlangung vom Anfall der Erbschaft und vom Berufungsgrund möglich. Da seit dem Erbfall lediglich 5 Wochen verstrichen sind, ist das Ausschlagungsrecht noch nicht wegen Fristablaufs ausgeschlossen. Durch die knapp bemessene Ausschlagungsfrist soll im Interesse der Nachlassgläubiger eine schnelle Klärung der Erbenstellung erreicht werden.

4. Kann S nur die Erbschaft für das Eigenheim annehmen und die Schulden ausschlagen?

Nein, das trifft nicht zu!

Erbt jemand kraft Gesetz den gesamten Nachlass oder einen Erbteil, so kann er die Erbschaft nach § 1950 BGB grundsätzlich nur einheitlich ausschlagen oder annehmen. Dasselbe gilt für den testamentarischen Erben, der nicht gleichzeitig zu den gesetzlichen Erben gehört. Die Ausschlagung des S kann somit nicht auf die Schulden beschränkt werden. Eine Teilausschlagung wäre daher unwirksam. Ein gesetzlicher Erbe der durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist, kann die Erbschaft als testamentarischer Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen, § 1948 Abs. 1 BGB. Eine Teilausschlagung ist jedoch auch hier ausgeschlossen.
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